Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus J... (251.315)
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Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich Vom 10. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Einführ ungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 16. März 2010 1 ) und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981
2 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufbewah rung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eine s Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch di e zuständige Schulleitung.

§ 2 Verantwortliche Stelle

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.

§ 3 Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe

1 Die Schulleitung bewahrt di e Personendaten aus Jugends trafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Sc hulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf.
2 Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten blei ben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes.
1) SAR 251.300
2) SAR 401.100

§ 4 Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren

1 Bei noch hängigen Jugendstrafverfahr en informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig di e neu zuständige Schulleitung.
2 Die erhaltenen Dokumente müssen der J ugendanwaltschaft zurückgegeben werden.

§ 5 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2011 in Kraft.

Aarau, 10. November 2010 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
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