Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil (215.354)
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Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil

Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil vom 21. Dezember 1999 (Stand 17. April 2012) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau vereinbaren: 1 I. Schulbesuch (1.)

Art. 1 Grundsätze

1 Der Kanton St.Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und Schüler) den Besuch der Kantonsschule Wil.
2 Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil ange - meldet haben, unterstehen nach Wahl dem st.gallischen oder dem thurgauischen Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton werden sie nicht zugelassen.
3 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das Administrative.

Art. 2 Zuteilung

1 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
2 Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thur - gauischem Recht.
3 Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unver -
1 In Vollzug ab 24. September 2000.

Art. 3 Gleichstellung

1 Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind st.gallischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
2 Anwendbar ist st.gallisches Recht.

Art. 4 Betriebsbeiträge

1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen jährliche Beiträge an die Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
2 Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin oder thurgauischen Schüler 80 Prozent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
3 Massgebend sind: a) für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs; b) für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. Au - gust. II. Zusammenarbeit * (2.)

Art. 5 * Interkantonale Begleitkommission

1 Die Kantone St.Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
2 Der IBKW gehören an: a) vier vom Erziehungsrat des Kantons St.Gallen gewählte Mitglieder, davon we - nigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen mit Vorsitz; b) zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
3 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amts - dauer beginnt am 1. Juni.
4 Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung.

Art. 5a * Prüfungsexpertinnen und -experten

1 Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil täti - gen Prüfungsexpertinnen und -experten.
III. Baubeitrag (3.)

Art. 6 Grundsatz und Bemessung

1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen einen Beitrag an den Bau der Kantonsschule Wil.
2 Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den Landerwerb und der Beiträge der Stadt Wil, weiterer Gemeinden sowie Dritter. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 7 Streitigkeiten

1 Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thur - gau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
2 Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden. 2

Art. 8 Dauer und Kündigung

1 Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der Kantonsschule Wil.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
3 Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st.gallischen Beschlüsse über die Führung und den Bau 3 der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
2 Vgl. Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101 .
3 GRB über den Neubau der Kantonsschule Wil, sGS 215.395.1; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 24. September 2000.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–56 21.12.1999 24.09.2000 Gliederungstitel 2. geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe

Art. 5 geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe

Art. 5a eingefügt 47–73 17.04.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1999 24.09.2000 Erlass Grunderlass 37–56
17.04.2012 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5a eingefügt 47–73
Anhang 1 (Art. 5 Abs. 4 der Vereinbarung)
1. Beratende Stimme Der interkantonalen Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ge - hören mit beratender Stimme an: a) die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mittelschulen des Kantons St.Gallen; b) die Chefin oder der Chef des Amtes für Mittel- und Hochschulen des Kantons Thurgau; c) die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil.
2. Organisation Die IBKW tagt jährlich wenigstens einmal. Sie wird von der oder dem Vorsitzen - den einberufen. Die Mitglieder können Traktanden für die nächste Sitzung einbringen. Die Mitglieder nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b dieser Vereinbarung können gemeinsam jederzeit unter Bekanntgabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. Das Präsidium legt in Rücksprache mit den Mitgliedern Fokusthemen fest. Die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil sorgt für die Protokollfüh - rung.
3. Zuständigkeit Die IBKW erhält einen vertieften Einblick in die Schulqualität, in die Schulfüh - rung und in die strategische Ausrichtung der Kantonsschule Wil. Sie berät die Rek - torin oder den Rektor. Die Mitglieder der IBKW werden zu schulischen oder ausserschulischen Anläs - sen eingeladen. Sie vertreten die Anliegen der Schule gegenüber Dritten und bringen Rückmel - dungen derselben ein. Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist die IBKW nicht zuständig.
4. Themen Die IBKW setzt sich insbesondere mit folgenden Themen auseinander: a) Schulentwicklung: – Themen, Verfahren und Ergebnisse der Schulentwicklung (Sem); – aktuelle und geplante Projekte und Massnahmen; – Evaluation abgeschlossener Projekte; – externe Evaluation, Meta-Evaluationen; – Einsatz und Rückmeldungen der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexper - ten aus dem Kanton Thurgau; – Amtsbericht und Jahresbericht der Schule;
1 Eingefügt durch Nachtrag vom 17. April 2012, nGS 47–73.
b) Lehrpersonen: – Visitationsberichte, Beförderungen; – Berichte über das Fortbildungssemester; – schulinterne und schulexterne Weiterbildungen; – Rekrutierungsfragen, Überprüfung der Lehrvoraussetzungen; – Personalentwicklung; c) Statistik: – Entwicklung der Schülerzahl, Klassenbestände, Abschlüsse und die Studien - verlaufsstatistik; d) Finanzen: – Kenntnisnahme des Revisionsberichts.
5. Berichterstattung Die IBKW erstattet dem Erziehungsrat des Kantons St.Gallen und dem Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau jährlich Bericht. Sie kann Anträge stellen.
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