Gesetz betreffend Initiative und Referendum (131.100)
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Gesetz betreffend Initiative und Referendum

Initiative und Referendum: Gesetz Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) Vom 16. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 41 lit. c, die §§ 47–52, § 116 Abs. 1 lit. b und c der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , auf Antrag des Regierungsrates
2 ) beschliesst: I. Initiative I.A. Arten der Initiative
3 )

§ 1 Formulierte Initiativen

1 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussestext.
2 Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie den betroffenen Erlass oder Be - schluss sowie den oder die betroffenen Paragraphen bezeichnen.

§ 2 Unformulierte Initiativen

1 Sofern Initiativen die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen, gelten sie als unformuliert.
2 Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben. I.A. bis 4 )

§ 2a

5 ) Volksinitiativen
1 Die in § 47 Abs. 1 der Verfassung vorgeschriebene Zahl Stimmberechtigter ist berechtigt, eine for - mulierte oder eine unformulierte Initiative einzureichen.

§ 2b

6 ) Gemeindeinitiativen
1 Eine Einwohnergemeinde ist berechtigt, gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung eine formulierte oder eine unformulierte Initiative zu beschliessen.
2 Die Gemeindeinitiative ist der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates einzureichen.
3 Ein Prüfungsverfahren gemäss §§ 9–11 dieses Gesetzes findet nicht statt.
1) SG 111.100 .
2) Ingress in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 - onsbericht Nr. 05.0699.02 ).
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
4) Abschnitt A. bis beigefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 - missionsbericht Nr. 05.0699.02
5)

§ 2a beigefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag 05.0699.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 05.0699.02 ).
6)

§ 2b beigefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 05.0699.02 ).
1
Initiative und Referendum: Gesetz I.B. Vorprüfung, Einreichung, Rückzug

§ 3 Unterschriftenliste

1 Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten: die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt; eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB); die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse des Initiativko - mitees. Im Weiteren hat das Initiativkomitee die Adressen von mindestens sieben Mit - gliedern auf der Staatskanzlei zu hinterlegen.

§ 4 Vorprüfung

1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften ent - spricht.
2 Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Wer - bung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Staatskanzlei nach Anhörung des In - itiativkomitees die Änderung.
3 Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden im Kantonsblatt ver - öffentlicht.
4 Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der vom Regierungsrat be - zeichneten Stelle rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat und den Grossen Rat.
7 )

§ 5 Unterschrift

1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich sowie ihre eigenhändige Unterschrift auf die Unterschriftenliste setzen.
8 )
1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmbe - rechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschwei - gen. )
2 Sie müssen gleichzeitig Tag, Monat und Jahr ihrer Geburt sowie ihre Adresse angeben.
10 )
3 Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

§ 5a

11 ) Elektronische Unterzeichnung von Initiativen und Referenden
1 Der Regierungsrat kann Versuche zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf elektroni - schem Wege fördern. Er genehmigt diese unter der Voraussetzung, dass alle wirksamen und angemes - senen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können.
7)

§ 4 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 9. 1996 (wirksam seit 27. 10. 1996).

8)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag 05.0699.01 , Kommis -

sionsbericht Nr. 05.0699.02 ).
9) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
10)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag 05.0699.01 , Kommis -

sionsbericht Nr. 05.0699.02 ).
11) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
2
Initiative und Referendum: Gesetz

§ 6 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates gesamt - haft und innert der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt einzureichen.
12 )
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 7 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden durch die zuständige Behörde ihrer Wohngemeinde bescheinigen.
2 Unterschriebene Initiativbogen können bereits vor der Einreichung der Initiative zur Prüfung der Stimmberechtigung der zuständigen Behörde der Wohngemeinde vorgelegt werden.
3 Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste be - zeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen der Staatskanzlei oder dem Initiativko - mitee zurück.
4 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der Amtsperson aufweisen und deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
5 Das Stimmrecht der Unterzeichnenden kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

§ 8 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1 Eine Unterschrift ist ungültig, wenn die Voraussetzungen der §§
2 Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift beschei - nigt.
3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

§ 9 Prüfung des Zustandekommens

1 Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob die Initiative die vorge - schriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.
2 Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die zuständige Behörde beheben, sofern das Zustandekommen der Initiative davon abhängt.

§ 10

13 ) Verfügung
1 Nach der Einreichung der Unterschriftenlisten oder nach Ablauf der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist stellt die Staatskanzlei durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.

§ 11 Rekurs

1 Gegen Verfügungen der Staatskanzlei nach den §§ 4 und 10 kann nach den Bestimmungen des Ge -
2 Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 4 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 10 ist jede stimmberechtigte Person befugt.

§ 12 Rückzug

1 Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
12)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag 05.0699.01 , Kommis -

sionsbericht Nr. 05.0699.02 ).
13)

§ 10 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag 05.0699.01 , Kommissions -

bericht Nr. ).
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Initiative und Referendum: Gesetz
2 Die Behörde, die eine Gemeindeinitiative beschlossen hat, darf diese zurückziehen, sofern sie nicht den Gemeinderat zum Rückzug ermächtigt hat.
14 )
3 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, wenn der Regierungsrat den Termin der Volksabstimmung über die definitive Vorlage veröffentlicht hat.
15 ) I.C. Rechtliche Überprüfung

§ 13

16 ) Antrag des Regierungsrates
1 Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Staatskanzlei sie an den Regierungsrat. Dieser stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären.

§ 14 Zulässigkeit der Initiative

1 Die Initiative ist zulässig, wenn sie höherstehendes Recht beachtet, sich nur mit einem Gegenstand befasst und nicht etwas Unmögliches verlangt.

§ 15 Zuständigkeit des Grossen Rates

1 Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative.
2 Der Entscheid ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Er ist vom fakultativen Referendum ausgenom - men.

§ 16 Beschwerde an das Verfassungsgericht

1 Der Entscheid des Grossen Rates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Initiative kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden.
2 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.
17 )

§ 17 Beschwerdeverfahren

1 Wer Beschwerde führt, hat die Beschwerde binnen 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Ent - scheids des Grossen Rates im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat.
2 Über den weiteren Schriftenwechsel entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungs - gerichts.
3 Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 21–30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.
4 Das Verfassungsgericht publiziert das Dispositiv seines Urteils unter Angabe des Titels der Initiative im Kantonsblatt. Prozessentscheide und Kostenentscheide werden nicht publiziert.
18 )
14)

§ 12: Abs. 2 eingefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommis -

sionsbericht Nr. 05.0699.02 ).
15)

§ 12 Abs.3: Durch Einfügen des neuen Abs. 2 durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag

Nr. 05.0699.01 , Kommissionsbericht Nr. 05.0699.02
16)

§ 13 in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

17)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. , Kom -

missionsbericht Nr. 05.0699.02
18)

§ 17 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 11. 9. 1996 (wirksam seit 27. 10. 1996).

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Initiative und Referendum: Gesetz

§ 17a

19 ) Vorlage an das Verfassungsgericht
1 Überlässt der Grosse Rat gestützt auf § 91 Abs. 1 lit. g der Verfassung den Entscheid über die rechtli - che Zulässigkeit einer Initiative dem Verfassungsgericht, so legt er diesem den vom Regierungsrat ge - mäss § 13 dieses Gesetzes gestellten Antrag vor.
2 Das Verfassungsgericht gibt dem Initiativkomitee der Volksinitiative oder der Einwohnergemeinde, von der die Gemeindeinitiative ausgeht, Gelegenheit, sich schriftlich zur rechtlichen Zulässigkeit der Initiative zu äussern.
3 Das Verfassungsgericht entscheidet ohne Verhandlung. Es publiziert seinen Entscheid gemäss § Abs. 4 dieses Gesetzes. I.D. Behandlung

§ 18

20 ) Verfahrensentscheid des Grossen Rates
1 Beschliesst der Grosse Rat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, so entscheidet er noch an dersel - ben Sitzung über das weitere Verfahren.
2 Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 16 oder § 17a durch ein Gericht festgestellt, so entscheidet der Grosse Rat über das weitere Verfahren an seiner nächsten ordentlichen Sitzung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
3 Dabei entscheidet der Grosse Rat, die Initiative entweder sofort dem Volk ohne Empfehlung und nicht mit einem Gegenvorschlag vorzulegen oder sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überwei - sen.

§ 19

21 ) Berichterstattung des Regierungsrates oder der Grossratskommission
1 Im Falle der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission haben diese in - nert sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich zur Initiative zu berichten. Ihren Bericht zu einer unformulierten Initiative können sie mit einem von ihnen ausgearbeiteten Entwurf versehen.
2 Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geht die Initiative wieder an den Grossen Rat, und er behandelt sie weiter, auch wenn der Bericht fehlt.

§ 20 Behandlung formulierter Initiativen

1 Ist die Initiative formuliert im Sinne von § 1, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu be - schliessen, ob er die Initiative dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen und ob er einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
2 Bei einer formulierten Initiative dürfen lediglich offensichtliche redaktionelle Versehen im Text be - hoben und sachlich unumgängliche Ergänzungen angebracht werden.
3 Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.
1 Ist die Initiative unformuliert im Sinne von § 2, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu be -
2 Diese ist den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückge - zogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum, sofern es sich nicht um eine Änderung der Kantonsverfassung handelt.
22 )

§ 17a eingefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 05.0699.02 ).
20)
§ 18 in der Fassung des GRB vom 18. 4. 2012 (wirksam seit 3. 6. 2012; Geschäftsnr. 12.0199
21)

§ 19 in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

22)

§ 21 Abs. 2: Vorausgehender Satz beigefügt durch GRB vom 11. 9. 1996 (wirksam seit 27. 10. 1996).

5
Initiative und Referendum: Gesetz
3 Will er sie nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen. Der Grosse Rat kann ihr dabei einen unformulierten oder formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.

§ 22

23 ) Annahme einer unformulierten Vorlage in der Volksabstimmung
1 Nehmen die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung eine unformulierte Initiative oder einen un - formulierten Gegenvorschlag an, so arbeitet der Grosse Rat unverzüglich eine Vorlage, welche die Anliegen erfüllt, aus.
2 Der Vorlage, welche die Anliegen der unformulierten Initiative erfüllt, kann der Grosse Rat einen formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Der Grosse Rat kann entweder den Regierungsrat oder eine Grossratskommission mit der Ausarbei - tung einer Vorlage beauftragen. Diese haben innert einem Jahr schriftlich zu berichten.
4 Die Vorlage und gegebenenfalls der Gegenvorschlag sind den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum. Liegt ein Gegenvorschlag vor und wird die Initiative zurückgezogen, so fällt die Vorlage dahin und der Gegenvorschlag unterliegt dem fakultativen Referendum. Änderungen der Kantonsver - fassung unterliegen in jedem Fall dem obligatorischen Referendum.
24

§ 22a

25 ) Beschwerde an das Verfassungsgericht wegen Missachtung der Anliegen der Initiative
1 Eine vom Grossen Rat gemäss § 21 Abs. 2 Satz 1 oder gemäss § 22 Abs. 1 ausgearbeitete Vorlage kann wegen Missachtung von Inhalt und Zweck der unformulierten Initiative durch Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.
2 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des §

§ 23 Erlassstufe bei unformulierten Initiativen

1 Der Grosse Rat bestimmt, ob die Vorlage, welche die Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt, auf der Stufe der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses erlassen wird.

§ 24 Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung

1 Verlangt die Initiative die Totalrevision der Kantonsverfassung, so hat der Grosse Rat die Frage, ob eine solche vorgenommen werden soll, dem Volk mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ver - werfung vorzulegen.
2 Ein Gegenvorschlag ist ausgeschlossen.

§ 24a

26 ) Fristen
1 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate.
2 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtig - Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative ange - nommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, die Initiative auszuformulieren, so ist die vom Grossen Rat auszuarbeitende Vorlage den Stimmberechtigten innert drei Jahren, vom Datum der Rechtskraft der Verfügung über das Zustandekommen der Initiative an gerechnet, zur Abstimmung vorzulegen.

§ 22 Abs. 3 in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

24)

§ 22 Abs. 4 Sätze 2–4 beigefügt durch GRB vom 11. 9. 1996 (wirksam seit 27. 10. 1996).

25)

§ 22a eingefügt durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 05.0699.02 ).
26)

§ 24a eingefügt durch Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

6
Initiative und Referendum: Gesetz
3 Während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative stehen die Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung still.
4 Der Grosse Rat kann mit Zustimmung des Initiativkomitees eine Verlängerung oder Unterbrechung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung anordnen. Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.

§ 25

27 ) Wahrung der Fristen
1 Der Regierungsrat und der Grosse Rat treffen geeignete Massnahmen zur Wahrung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung.
2 Ergeht innert der vom Gesetz bestimmten Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung kein definitiver Beschluss des Grossen Rates über den Gegenstand einer Initiative, so ordnet der Regie - rungsrat die Volksabstimmung an.
28 )

§ 26 Verfahren bei mehreren Initiativen zum gleichen Gegenstand

1 Sind mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Initiativen eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative durch den Grossen Rat zu behandeln und den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen.
2 Die übrigen Initiativen sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln und den Stimmberech - tigten zum Entscheid vorzulegen. Die Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung laufen in die - sem Fall jeweils frühestens ein Jahr nach der Volksabstimmung über die zuletzt behandelte Initiative ab. Beschliesst der Grosse Rat, einer formulierten Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr.
29 )
3 Wenn sich die Begehren der Initiativen dazu eignen und wenn zu erwarten ist, dass der Wille des Grossen Rates und der Volkswille dadurch besser zum Ausdruck gebracht werden können, kann der Grosse Rat mehrere den gleichen Gegenstand betreffenden Initiativen gleichzeitig behandeln und gleichzeitig mit oder ohne Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorlegen. Der Grosse Rat be - schliesst die den Stimmberechtigten vorzulegenden Abstimmungsfragen in der Weise, dass alle Stimmberechtigten uneingeschränkt alle Fragen beantworten können. Für den Fall, dass mehrere sich gegenseitig ausschliessende Initiativen angenommen werden, ist durch Stichfragen diejenige zu ermit - teln, welche von der Mehrheit der Stimmberechtigten vorgezogen wird. Die Bestimmungen über die Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag sind sinngemäss anzuwenden. I.E. Volksabstimmung

§ 27 Festlegung des Termins

1 Ist die Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat abgeschlossen, so ist die Initiative und gege - benenfalls ein Gegenvorschlag im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Termin der Volksabstim - mung durch den Regierungsrat festzulegen.
2
...
30 )

§ 28 Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag

1 Beschliesst der Grosse Rat zu einer Initiative einen Gegenvorschlag, so werden den Stimmberechtig - ten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Die Stimmberechtigten können uneinge - schränkt erklären: ob sie die Initiative dem geltenden Recht vorziehen; ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;
27)

§ 25 samt Titel in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

28)

§ 25 Abs. 2 in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

29)

§ 26 Abs. 2 in der Fassung der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

30)

§ 27 Abs. 2 aufgehoben durch Volksabstimmung vom 23. 9. 2007 (wirksam seit 24. 9. 2007).

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Initiative und Referendum: Gesetz welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, falls beide Vorlagen angenommen werden sollten.
2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Be - stimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. II. Referendum II.A. Bei der Totalrevision der Verfassung

§ 29 Abstimmungsarten

1 Der vom Verfassungsrat ausgearbeitete Entwurf kann den Stimmberechtigten auf folgende Weise un - terbreitet werden: einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf; gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt; zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.

§ 30 Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

1 Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile von den Stimmbe - rechtigten abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen zweiten Entwurf auszuarbeiten und den Stimmberechtigten vorzulegen.
2 Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenommenen Verfassungsteile.
3 Werden Verfassungsteile zum zweiten Mal von den Stimmberechtigten verworfen, so gilt die Revisi - on für diese Teile als gescheitert.
4 Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmungen der geltenden Verfas - sung aufgehoben werden sollen.

§ 31 Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

1 Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil von den Stimmberechtigten ab - gelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob den Stimmberechtigten zuerst die übrigen Teile des Ent - wurfs vorgelegt werden oder ein zweiter Entwurf auszuarbeiten ist. II.B. Fakultatives Referendum

§ 32 Veröffentlichung, Frist

1 Gesetze und Grossratsbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden unter Hin - weis auf die Referendumsmöglichkeit und das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist im Kantons - blatt veröffentlicht.
2 Die Referendumsfrist beträgt 42 Tage, vom Tage nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt an ge - rechnet.

§ 33 Unterschriftenliste

1 Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Anga - ben zu enthalten: die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; - fassung durch den Grossen Rat;
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Initiative und Referendum: Gesetz den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).

§ 34 Zusätzliche Bestimmungen

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ - nung von Initiativen und Referenden (§ 5a), Stimmrechtsbescheinigung (§ 7 Abs. 1, 3–5), Verweige - rung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 8) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 9 Abs. 2) gelten sinngemäss auch für das Referendum.
31 )

§ 35 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Staatskanzlei innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 36 Prüfung des Zustandekommens

1 Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob das Referendum die vor - geschriebene Zahl von gültigen Unterschriften aufweist.

§ 37 Verfügung, Rekurs

1 Die Staatskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffent - licht diese im Kantonsblatt.
2 Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht oder ist das Referendumsbegehren nicht zu - stande gekommen, erklärt die Staatskanzlei den entsprechenden Erlass in einer im Kantonsblatt zu ver - öffentlichenden Verfügung als rechtskräftig.
3 Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann jede stimmberechtigte Person beim Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Rekurs erheben.

§ 38 Rückzug

1 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig. II.C. Volksabstimmung

§ 39 Festlegung des Termins

1 Ist das Referendum zustande gekommen, so ist der Termin der Volksabstimmung durch den Regie - rungsrat festzulegen.
2 Die Volksabstimmung muss spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung durch den Grossen Rat durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Referendum obligatorisch ist oder vom Grossen Rat beschlossen wird. III. Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beam - tungen vom 27. Juni 1895 wird wie folgt geändert:
32 ) Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988 wird wie folgt geändert:
33
31) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
32) SG 154.100. Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
33) SG 152.100. Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
9
Initiative und Referendum: Gesetz Das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative und des kantonalen Re - ferendums vom 16. November 1875 ist aufgehoben. Das Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984 wird wie folgt geändert:
34 )

§ 41 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Initiativen und Referenden, die nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung aufgelegt werden.
2 Die §§ 13–17 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, über deren Gültigkeit der Grosse Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat.
3 Die §§ 18–28 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, deren Behandlung durch den Grossen Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Die Behandlungsfristen gemäss § Jahre nach diesem Datum ab. Massgebend für den Beginn der Behandlungsfrist ist für diese Initiativen das Datum der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission.

§ 42 Schlussbestimmung

1 Dieses Gesetz ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Änderung vom 16. Januar 1991 der §§
53–56 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. ) Falls die Änderung der §§ 39 und 53–56 der Kantons - verfassung nicht rechtskräftig wird, fällt das vorliegende Gesetz dahin.
34) SG 170.100. Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
35) Die hier erwähnte Änderung der Verfassung ist wirksam seit 3. 6. 1991. Das vorliegende Gesetz wurde am 8. 6. 1991, mit Referendumsfrist bis

20. 7. 1991, publiziert.

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