Reglement über das freiburgische Bürgerrecht
Reglement über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) vom 19.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürger - recht (Bürgerrechtsgesetz, BüG); gestützt auf die Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürger - recht (Bürgerrechtsverordnung, BüV); gestützt auf das Gesetz vom 14. Dezember 2017 über das freiburgische Bür - gerrecht (BRG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 In diesem Reglement werden die Bürgerrechtsbestimmungen des Bundes und die Bestimmungen des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht aus - geführt.
Art. 2 Einreichung des Gesuchs – Personen ausländischer Nationalität
(Art. 4–9 BüV; Art. 12, 13 und 15 Abs. 1 BRG)
1 Eine Person, die in der Schweiz eingebürgert werden möchte, reicht ihr in - dividuelles oder gemeinsames Gesuch auf dem Formular für die eidgenössi - sche Einbürgerungsbewilligung beim Amt für institutionelle Angelegenhei - ten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (das Amt) ein; sie legt dem Ge - such folgende Unterlagen bei:
a) die Mitteilung über die Registrierung ihrer Personendaten im schweize - rischen Zivilstandsregister (Infostar);
b) ein Schreiben, in dem die Person darlegt, weshalb sie das Schweizer Bürgerrecht erwerben möchte;
c) ein aktuelles Foto im Passfotoformat;
d) wenn der Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV gilt:
1. einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, welche die internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in Europe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV;
2. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements;
e) eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, auf der das Datum der Nie - derlassung in der Gemeinde angegeben ist;
f) eine Bescheinigung der zuständigen Migrationsbehörden über ihre Auf - enthalte in der Schweiz;
g) einen aktuellen Originalauszug aus dem Betreibungsregister ihres Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
h) die Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; ist keine solche Veranlagungsanzeige verfügbar, so reicht ein Beleg der Kantonalen Steuerverwaltung aus, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem steuerpflichtig sind;
i) eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer Identitätskarte;
j) wenn möglich einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwerti - ges Dokument der zuständigen Behörden ihres Herkunftslands oder der Länder, in denen sie vorher gelebt hat;
k) für Personen, die in der Schweiz zur Schule gingen, eine Kopie ihrer Schulzeugnisse oder eine Kopie der Schulbesuchs- oder Studienbestäti - gungen der zuständigen Behörde;
l) den Lebenslauf.
2 Reicht eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, alleine ein Gesuch ein, so muss sie oder er zusätzlich die folgenden Unterlagen einreichen:
a) einen Originalauszug im Sinne von Absatz 1 Bst. g zur Situation der Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
b) eine von der Ehefrau oder vom Ehemann oder von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner unterzeichnete Erklärung, die das Amt ermächtigt, allfällige Auskünfte zu ihrer oder seiner Person einzuholen.
3 Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. g und h nicht einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe des Verfahrens volljährig wird.
Art. 3 Einreichung des Gesuchs – Schweizerinnen und Schweizer oder
Freiburgerinnen und Freiburger
1 Schweizerinnen und Schweizer oder Freiburgerinnen und Freiburger, die um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht oder in das Bürgerrecht einer freiburgischen Gemeinde ersuchen, reichen das Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem sie folgende Unterla - gen beilegen:
a) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
b) die Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; ist keine solche Veranlagungsanzeige verfügbar, so reicht ein Beleg der Kantonalen Steuerverwaltung aus, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem steuerpflichtig sind;
c) einen aktuellen Originalauszug aus dem Betreibungsregister ihres Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
d) den Lebenslauf.
2 Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. b und c nicht einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe des Verfahrens volljährig wird.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs – Gemeinsame Bestimmung
1 Urkunden, die nicht in einer freiburgischen Amtssprache verfasst sind, kön - nen zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deut - schen oder französischen Übersetzung begleitet sind.
2 Falls nötig verlangt das Amt weitere Beweismittel, die es den Behörden er - möglichen, den Sachverhalt festzustellen.
3 Ein Einbürgerungsgesuch gilt als beim Amt eingereicht, wenn die zur Ver - fahrensführung bzw. zur Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Art. 5 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9 BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Im Allgemeinen
1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich auf persönliche Verhältnisse berufen und eine besondere Berücksichtigung ihrer oder seiner Situation be - gründen, indem sie oder er namentlich folgende Unterlagen vorlegt:
a) ein ärztliches Zeugnis, das eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung bestätigt;
b) ein ärztliches Zeugnis, das eine schwere oder lang andauernde Krank - heit bestätigt;
c) hinreichende Informationen zum Stand ihrer oder seiner Einnahmen und Ausgaben:
1. wenn sie oder er trotz Erwerbstätigkeit in Armut lebt oder
2. umfassende Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder
3. von Sozialhilfe abhängig ist.
Art. 6 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9 BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Analphabetismus und Illettrismus
1 Bei Fällen von Analphabetismus und Illettrismus kann der Verband «Lire et Ecrire» oder jede andere Sondereinrichtung, die über die erforderliche Sach - kenntnis auf dem Gebiet verfügt und deren statutarischer Hauptzweck im Wesentlichen darin besteht, eine Antwort auf diese spezifischen Fragen zu finden, eine Bescheinigung ausstellen.
2 Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die betroffe - ne Person regelmässig einen Sprachkurs von einer Mindestdauer von drei Monaten besucht und am Ende dieses Kurses festgestellt werden kann, dass es für sie unmöglich ist, die vom Bundesrecht geforderten Mindestvorausset - zungen zu erwerben.
Art. 7 Mit den Erhebungen betraute Personen (Art. 34 BüG; Art. 15
BRG)
1 Die mit den Erhebungen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ihren Eid oder ihr Gelübde.
2 Das Amt sorgt dafür, dass die mit den Erhebungen betrauten Personen über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, insbesondere um die Gespräche mit Kindern und Erwachsenen durchzuführen.
Art. 8 Erhebungsbericht (Art. 34 BüG; Art. 15 BRG) – Im Allgemeinen
1 Im vom Amt erstellten Erhebungsbericht werden die in der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen und Integrationskriterien behandelt.
2 Zeugen können nur innerhalb des Rahmens nach Artikel 46 Abs. 2 des Ge - setzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
3 Falls die Bewerberin oder der Bewerber während des laufenden Verfahrens heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, muss der Erhebungsbe - richt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Bst. f BRG ergänzt werden.
Art. 8a Erhebungsbericht (Art. 34 BüG;Art. 15 BRG) – Individuelles
Gespräch
1 Der Erhebungsbericht wird aufgrund eines individuellen Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern erstellt.
2 Das Amt kann die individuellen Gespräche anhand eines Videokonferenz - systems durchführen, wenn:
a) die Sicherheit der Daten und der Kommunikationen gewährleistet ist;
b) die Beweiskraft der Handlung angemessen sichergestellt wird;
c) die Bewerberin oder der Bewerber ihr oder sein Einverständnis gegeben hat.
3 Wird das Gespräch gefilmt und digital gespeichert, so wird die Aufnahme innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
Art. 9 Erhebungsbericht (Art. 34 BüG; Art. 15 BRG) – Individuelles
Gespräch mit Kindern über 12 Jahren (Art. 30 BüG; Art. 17 Abs.
4 und 19 Abs. 4 BüV)
1 Das Amt prüft, ob die Integrationsvoraussetzungen und - kriterien eines über zwölfjährigen Kindes erfüllt sind, indem es mit ihm grundsätzlich ein indivi - duelles Gespräch führt. Die Modalitäten des Gesprächs werden an das Alter und die Reife des Kindes angepasst.
2 Das Gespräch mit dem Kind kann gefilmt und digital gespeichert werden. Die Aufnahme wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
Art. 10 Unzulässigkeits- oder Nichteintretensentscheid (Art. 16 Abs. 1
und 2 BRG)
1 Das Amt erklärt ein Gesuch als unzulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs:
a) keine Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweis C);
b) die Anforderungen an den Wohnsitz nicht erfüllt.
2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di - rektion) fällt einen Nichteintretensentscheid, wenn sich spätestens vor der Weiterleitung des Dossiers an die Gemeindebehörde herausstellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a) im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 4 BüV strafrechtlich verurteilt wurde;
b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 BüV offensichtlich nicht beachtet;
c) deren oder dessen Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als er - bracht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV gilt, weder einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, welche die internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in Europe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV noch eine Bescheinigung ei - nes Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements vorweist.
Art. 11 Gegenseitigkeitsvereinbarung über die kantonalen Bedingungen
für die Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer (Art.
10 Abs. 1 BRG)
1 In Anwendung der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 16. Dezember 1994 über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländer der zweiten Generation werden die in den folgenden Kantonen verbrachten Jahre im Kanton Freiburg anerkannt:
a) Bern
b) Waadt
c) Neuenburg
d) Genf
e) Jura
f) Zürich.
Art. 11a Interkommunale Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Anfor -
derungen an den Wohnsitz (Art. 10 Abs. 2 BRG)
1 Die zuständige Gemeindebehörde für den Abschluss von Gegenseitigkeits - vereinbarungen nach Artikel 10 Abs. 2 BRG ist der Gemeinderat.
Art. 12 Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG) durch Perso -
nen ohne freiburgisches Bürgerrecht
1 Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Personen ausländischer Nationalität enthält folgende Unterlagen:
a) das Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung mit Vollmacht;
b) ein Schreiben, in dem die Person darlegt, weshalb sie das Schweizer Bürgerrecht erwerben möchte, mit einem aktuellen Foto im Passfotofor - mat;
c) eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer Identitätskarte;
d) für die Bewerberin oder den Bewerber, deren oder dessen Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im Sinne von Artikel 6 Abs.
2 BüV gilt, einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, die die internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in Euro - pe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV oder eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements;
e) eine Kopie des Erhebungsberichts mit Polizeifiche und allfälligen Bei - lagen;
f) eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde und eine Bescheinigung der zuständigen Migrationsbehörden über ihre Aufenthalte in der Schweiz;
g) einen Betreibungsregisterauszug;
h) die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
i) eine Kopie des Zivilstandsauszugs;
j) gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister oder aus einem gleichwertigen Dokument der zuständigen Behörden des Herkunfts - lands der Bewerberin oder des Bewerbers;
k) den Lebenslauf;
l) allenfalls weitere Unterlagen.
2 Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer ent - hält folgende Unterlagen:
a) das Gesuchsformular um Einbürgerung;
b) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c) die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
d) einen Betreibungsregisterauszug;
e) den Lebenslauf.
3 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an eine Person ausländischer Nationalität wird dem Amt zusammen mit folgen - den Unterlagen zugestellt:
a) dem vom Amt überwiesenen Dossier;
b) einer Kopie des Protokolls der Anhörung der Bewerberin oder des Be - werbers durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde.
Art. 13 Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG) durch eine
Freiburgerin oder einen Freiburger
1 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an eine bereits in einer Freiburger Gemeinde heimatberechtigte Person wird dem Amt zugestellt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nöti - gen Nachführungen vor.
Art. 14 Überweisung des Dossiers an den Staatsrat (Art. 19 Abs. 1 BRG)
1 Bevor das Amt dem Staatsrat ein Dossier zur Prüfung unterbreitet, aktuali - siert es den Sachverhalt zu den Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Per - sonalien der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber kann zur Mitwirkung aufgefordert wer - den. Zudem muss sie oder er die zuständige Behörde über alle Änderungen ihrer oder seiner persönlichen Situation in Kenntnis setzen.
Art. 15 ...
Art. 16 Einbürgerungsgebühren (Art. 27 BRG)
1 Die Gebühren für das kantonale Einbürgerungsverfahren sind in der Tabelle im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
2 Beim Einreichen des Einbürgerungsgesuchs muss ein Kostenvorschuss ent - richtet werden. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewie - sen, so bleibt die Gebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte geschuldet.
3 Das Amt kann insbesondere bei mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern auf die Erhebung einer Gebühr verzichten oder diese herabsetzen.
4 Die Gemeinden können Gebühren nach einem Tarif erheben, der in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement festgelegt wird. In diesem Rah - men respektieren sie die Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung.
Art. 17 Offizieller Empfang (Art. 26 BRG)
1 Die offiziellen Empfänge werden mindestens zweimal im Jahr durchgeführt.
2 Vor jedem offiziellen Empfang bezeichnet der Staatsrat auf Antrag der Di - rektion seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
3 Das Amt organisiert die offiziellen Empfänge. Insbesondere sorgt es dafür, dass sie regelmässig in verschiedenen Regionen des Kantons stattfinden.
4 Neue Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, am Empfang teilzunehmen.
Art. 18 Überweisung der Einbürgerungsdossiers an den Staatsrat (Art. 19
BRG)
1 Das Amt übermittelt die Einbürgerungsdossiers durch die Direktion dem Staatsrat. Gleichzeitig übermittelt es einen Dekretsentwurf und ein Einbürge - rungsblatt.
2 Im Dekretsentwurf wird die Erteilung oder die Ablehnung des Bürgerrechts empfohlen.
3 Das Einbürgerungsblatt der Bewerberin oder des Bewerbers enthält folgen - de Angaben:
a) ihre oder seine Personalien und die Personalien des Vaters und der Mut - ter;
b) das Geburtsdatum und den Geburtsort;
c) die Staatsangehörigkeit;
d) den Zivilstand;
e) den Beruf;
f) den Wohnsitz;
g) die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen;
h) das Datum und die Referenznummer der eidgenössischen Einbürge - rungsbewilligung;
i) das Gemeindebürgerrecht und das Datum der Aufnahme in das Bürger - recht;
j) die AHV-Nummer;
k) die Verwaltungsgebühren.
4 Der Dekretsentwurf enthält für jede Bewerberin und jeden Bewerber folgen - de Angaben:
a) die Personalien;
b) die Staatsangehörigkeit;
c) die Wohnsitzgemeinde;
d) das Geburtsdatum und das Land, in dem die Bewerberin oder der Be - werber geboren wurde;
e) den Zivilstand;
f) das Gemeindebürgerrecht;
g) die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen.
Art. 19 Einbürgerungsdokument (Art. 25 BRG)
1 Das Einbürgerungsdokument wird vom Amt erstellt und für die Unterzeich - nung, den Druck und die Aushändigung an die Staatskanzlei weitergeleitet.
2 Es enthält die im Einbürgerungsdekret aufgeführten Angaben.
3 Es wird jeder Person, die das schweizerische und das freiburgische Bürger - recht erworben hat, beim offiziellen Empfang überreicht. Personen, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme am offiziellen Empfang verhindert sind, erhalten es gemäss den vom Amt festgelegten Modalitäten beim Amt.
Art. 20 Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das
freiburgische Bürgerrecht (Art. 29 ff. BRG)
1 Schweizerinnen und Schweizer, die um Wiederaufnahme in das freiburgi - sche Bürgerrecht ersuchen, reichen ihr Gesuch grundsätzlich auf dem ent - sprechenden amtlichen Formular ein und legen ihm folgende Unterlagen bei:
a) eine Zivilstandsurkunde, die das frühere freiburgische Bürgerrecht und das heutige Schweizer Bürgerrecht belegt (Geburtsschein, Eheschein, Personenstandsausweis oder Familienausweis);
b) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c) ein Schreiben, in dem sie die Beweggründe für die Wiedereinbürgerung darlegen.
Art. 21 Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht (Art. 37 BRG)
1 Freiburgerinnen und Freiburger, die um Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen, reichen die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein.
2 Der Verzichtserklärung muss für alle ins Gesuch einbezogenen Personen eine Zivilstandsurkunde, die ihr freiburgisches und ihr Schweizer Bürger - recht belegt, beigelegt werden.
Art. 22 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht (Art. 46 ff. BRG)
1 Wer aus einem oder mehreren Bürgerrechten freiburgischer Gemeinden ent - lassen werden möchte, reicht die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein.
2 Der Verzichtserklärung muss ein Familienausweis oder ein Personenstands - ausweis beigelegt werden.
Art. 23 Mitteilungen
1 Die Entscheide der Kantonsbehörde über Einbürgerung, Wiedereinbürge - rung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht werden namentlich folgenden Stellen mitgeteilt:
a) dem Amt für zivile Sicherheit und Militär;
b) dem Amt für Bevölkerung und Migration;
c) der Wohnsitzgemeinde;
d) den zuständigen Zivilstandsbehörden.
2 Die Entscheide der Gemeindebehörde über die Aufnahme in das Gemeinde - bürgerrecht oder die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht werden dem Amt mitgeteilt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nöti - gen Nachführungen vor.
3 Erhält das Amt einen Entscheid der Bundesbehörde über eine erleichterte Einbürgerung, eine Wiedereinbürgerung, eine Aufhebung oder einen Entzug des Bürgerrechts, so nimmt es davon Kenntnis und informiert die Behörden nach Absatz 1 über den Inhalt des Entscheids.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht (SGF 114.1.11);
b) die Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Verwaltungsgebühren für Einbürgerungen (SGF 114.1.16).
Art. 25 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
A1 ANHANG 1 – Tarif der Gebühren (Art. 16) Art. A1-1
1 In Anwendung des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht werden fol - gende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern und Schweizerinnen und Schweizern
1. Einreichung des Gesuchs, Vorprüfung und Erstellung des Dos - siers: Fr. 100–250
2. Unzulässigkeitsentscheid: Fr. 50
3. Nichteintretensentscheid: Fr. 80–150
4. Erstellung des Erhebungsberichts: Fr. 150–200 pro Person
5. Zusätzliche Erhebung: Fr. 50–200 pro Person
6. Überprüfung der Zivilstandsangaben im Sinne von Anhang 2 Ziff.
8 ZStGV: Fr. 75 pro halbe Stunde
7. Überweisung des Dossiers an die Gemeinde: Fr. 60
8. Stellungnahme des Kantons und Überweisung des Dossiers an das Staatssekretariat für Migration: Fr. 100–200
9. Dekretsentwurf und damit verbundene Arbeiten, Erstellung des Dossiers für die Überweisung an den Staatsrat und an die Einbür - gerungskommission des Grossen Rates: Fr. 50
10. Prüfung des Dossiers durch die Einbürgerungskommission des Grossen Rates: Fr. 100–200 pro Person
11. Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, Registrierung in der Da - tenbank Infostar, Ausstellung des Einbürgerungsdokuments: Fr.
100
12. Pauschalbetrag für Postsendungen, Telefonanrufe, Telefaxe, Nichterscheinen auf eine Vorladung ohne vorgängige Benachrich - tigung usw.: Fr. 30
13. vom Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen durchgeführter Staatskundekurs: Fr. 30–50
14. Anhörung, Feststellung eines besonderen Sachverhalts, besondere juristische Analyse: Fr. 150 pro angebrochene Stunde
b) Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgi - sche Bürgerrecht: Fr. 100–200
c) Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht: Fr. 100–250
d) Entlassung von Schweizerinnen und Schweizern aus dem freiburgi - schen Bürgerrecht: Fr. 50–100
e) Feststellungsverfahren: Fr. 100–300
f) Erklärungen und Verschiedenes
1. Ausstellung einer Bestätigung des Bürgerrechts, einer Bestätigung über eine laufende Einbürgerung usw.: Fr. 10–25
2. Ausfertigung von beglaubigten Abschriften und von Auszügen aus dem Protokoll: Fr. 3–5
3. Fotokopie, pro A4-Seite: Fr. 0.50
4. Massnahmen des Amts für institutionelle Angelegenheiten, Ein - bürgerungen und Zivilstandswesen zugunsten von Privaten und Rechtsgutachten: Fr. 150 pro angebrochene Stunde
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.03.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2018_018
10.12.2018 Art. 11a eingefügt 01.01.2019 2018_114
03.11.2021 Art. 2 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 2 Abs. 1, j) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 8a eingefügt 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 15 aufgehoben 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 18 Abs. 4, c) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 18 Abs. 4, d) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
4. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
5. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
6. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
7. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
10. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
11. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
12. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, a),
14. geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, f),
4. geändert 01.01.2022 2021_135
08.11.2022 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.03.2018 01.01.2018 2018_018
Art. 2 Abs. 1, e) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 2 Abs. 1, j) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 8a eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 9 Abs. 2 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 11a eingefügt 10.12.2018 01.01.2019 2018_114
Art. 15 aufgehoben 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, c) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, d) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. A1-1 Abs. 1 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
4. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
5. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. A1-1 Abs. 1, a),
6. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
7. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
10. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
11. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
12. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, a),
14. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135 Art. A1-1 Abs. 1, f),
4. geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
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