Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (123.200)
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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit

VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit Vom 21. September 2010 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 6, 11, 12, 13, 16 und 19ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
1 ) sowie gestützt auf die Verordnung über den Nach - richtendienst des Bundes (V-NDB) vom 4. Dezember 2009
2 ) , beschliesst:

1. Zweck

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
2 Der Kanton Basel-Stadt betreibt keinen Staatsschutz, der nicht auf das Bundesgesetz (BWIS) abge - stützt ist.

2. Mitwirkende Behörden

§ 2 Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt

1 Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6 1 des Bundesgesetzes (BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Vertei - digung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus
3 ) den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Krimi - nalpolizei (Fachgruppe) und
4 ) der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.
2 Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.

§ 3 Kontrollorgan

1 Der Regierungsrat wählt zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Vorsteherin oder den Vor - steher des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf dessen Antrag ein aus drei Mitgliedern bestehendes - grität, ihrer öffentlichen Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen mit Schweizer Bürgerrecht, über die eine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes (BWIS) vor der Wahl oder Wiederwahl positiv ausgegangen ist.
2 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kontrollorgan ist die Mitgliedschaft im Grossen Rat, im Regierungsrat, in einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes (BWIS) auskunftspflichtigen Behörde.
1) SR .
2) SR .
3) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
4) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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3 Die Mitglieder des Kontrollorgans legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Regierungsrat in sinngemässer Anwendung von § 60 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 offen.
5 )
4 Das Kontrollorgan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements als vorgesetzte Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 1 V-NDB verantwortlich. Es ist der Geheimhaltung verpflichtet.
5 Die Mitglieder des Kontrollorgans werden durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen seiner Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.

§ 4 Weitere baselstädtische Behörden

1 Die unter Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) fallenden weiteren baselstädtischen Behörden arbeiten ebenfalls mit dem NDB zusammen (Art. 13 Abs. 2 BWIS), indem sie diesem über die Fach - gruppe unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen; weitere Meldungen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11 BWIS) er - statten; weitere Meldungen aufgrund eines Auftrages im Einzelfall erstatten.
2 In dringlichen und in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen arbeiten die weiteren baselstädtischen Behörden direkt mit dem NDB zusammen und geben der Fachgruppe davon umgehend Kenntnis.
3 Die Fachgruppe nimmt die Aufträge, die direkt vom NDB an die weiteren baselstädtischen Behörden gegangen sind, und deren Erledigung durch die zuständige Behörde in ihre Geschäftskontrolle (Jour - nal) auf.

3. Vollzug des Bundesgesetzes

§ 5 Bestand und Finanzierung des Staatschutzes

1 Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Stellen der Mitarbeitenden der Fachgruppe nach dem mit der zuständigen Bundesbehörde abgesprochenen Bedarf.
2 Die Mitarbeitenden der Fachgruppe sind Angestellte des Kantons Basel-Stadt. Der Bund leistet dem Kanton für die durch den Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) diesem entstehenden Kosten pro Mitar - beiterin oder Mitarbeiter eine pauschale Abgeltung (Art. 28 BWIS).

§ 6 Informationsbeschaffung und Informationsauswertung

1 Die Fachgruppe beschafft gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und den Aufträgen des NDB In - formationen, führt Abklärungen sowie Ermittlungen durch und erstattet darüber dem NDB Bericht.
2 Sie beobachtet die Entwicklung im Kanton und erstattet dem NDB Meldung über die Feststellung von möglichen Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit.
3 Sie nimmt Meldungen entgegen, bewertet sie und leitet sie aufgrund ihrer Bewertung an den NDB weiter, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) für die Gewährung der inneren und äusseren Sicherheit von Bedeutung sein können.
4 Sie darf Informationen über die politische Betätigung sowie die Ausübung der Meinungs-, Koaliti - Grenzen (Art. 3 BWIS) beschaffen und an den NDB weiterleiten.
5 Sie gibt nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen Informationen über die Sicherheitslage im Kanton an andere kantonale Behörden, insbesondere an die Kantonspolizei und an den Regierungs - rat, weiter.
5) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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§ 7 Datenbewirtschaftung

1 Die Fachgruppe bearbeitet Daten nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelungen. Sie führt diese getrennt von den übrigen Daten der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und der Verwaltung und ermöglicht den anderen Behörden keinen Zugriff.
2 Sie nutzt die Datenbanken des NDB gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.
3 Sie führt eine Geschäftskontrolle (Journal). In dieser erfasst sie eingehende Aufträge und Meldungen, setzt Fristen und registriert Zeitpunkt und Art der Erledigung.
4 Sie führt eine Arbeitsdatenbank, auf der die Mitarbeitenden die nach Massgabe des Bundesrechts zu erstattenden Berichte bearbeiten.
5 Sie führt in ihren Dokumentenablagen und Arbeitsdatenbanken nur Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 14 BWIS) und Daten, die sie vom NDB erhalten oder an ihn übermittelt hat.

§ 8 Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten

1 Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsan - wältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht.
6 )
2 Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind, werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.
3 In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäfts - kontrolle (Journal) gelöscht. Nach einem Jahr wird der Vermerk gelöscht.
4 Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe ge - löscht.

§ 9 Flussdiagramme über den Datenfluss

1 Der aus dem Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) entstehende Datenfluss innerhalb der baselstädti - schen Behörden und zwischen den baselstädtischen Behörden, insbesondere zwischen der Kantonspo - lizei und der Fachgruppe, und zwischen den baselstädtischen Behörden und dem NDB richtet sich nach den vier Flussdiagrammen mitsamt Legende, die als Anhänge 1–5 beigefügt sind und Bestandtei - le dieser Verordnung bilden.
2 Die Fachgruppe hält mündlich geflossene Daten, die im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) von Be - deutung sind, in einer Aktennotiz fest.

4. Aufsicht

§ 10 Kompetenzen des Kontrollorgans

1 Kantons liegen.
2 Es überprüft insbesondere ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entspre - chen;
6) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit ob die Staatsschutzbehörde die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält und ob es die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet; wo und wie die Staatsschutzbehörde Informationen beschafft und wie die Staatsschutzbehörde die vom Bund erteilten Aufträge erledigt. Es stützt sich dabei auf die Liste des Bundes.
3 Es ist berechtigt, von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt, von der Leitenden Staatsan - wältin oder dem Leitenden Staatsanwalt und von den Mitgliedern der Fachgruppe Aus - kunft zu verlangen; die Tätigkeit der Staatsschutzbehörde anhand von Stichproben zu prüfen; den NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS um Unterstützung zu ersu - chen; mit ausdrücklicher Zustimmung des NDB in Daten des Bundes, die der Kanton im Auf - trag des Bundes bearbeitet, Einsicht zu nehmen; bei Streitigkeiten bezüglich Dateneinsicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu beantragen, an das VBS zu gelangen (Art. 35a Abs. 3 V- NDB) und unter Wahrung ihrer Pflicht zur Geheimhaltung, die Datenschutzaufsicht (§ 13) beizuzie - hen und an die vorgesetzten Stellen der Dienstaufsicht (§ 14) zu gelangen.
4 Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, berät es die Staatsschutzbehörde gemäss § 2 Abs. 1 von sich aus oder auf deren Ersuchen hin und weist sie gegebenenfalls auf die Sorgfaltspflicht hin.
5 Wenn auf dem Beratungswege keine Einigung erzielt wird, ist es berechtigt, in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber der Staatsschutz - behörde Anordnungen zu erlassen. Es können keine Anordnungen erlassen werden, die den Bestim - mungen des BWIS und der V-NDB widersprechen.

5. Berichterstattung

§ 11 Rechenschaftsablage

1 Die Fachgruppe informiert im Jahresbericht der Staatsanwaltschaft zuhanden der jährlichen Rechen - schaftsablage des Regierungsrates über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates über ihre Tätigkeit, soweit es ihre Geheimhaltungspflicht zulässt, und gibt ihren Bericht dem Kontrollorgan zur Kenntnis.

§ 12 Bericht des Kontrollorgans

1 Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdeparte - ments, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, so - weit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.
2 Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.

6. Datenschutzaufsicht

§ 13 Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten

1 seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.
4
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit

7. Dienstaufsicht

§ 14 Stellen der Dienstaufsicht

1 Die Dienstaufsicht über die Fachgruppe der Kriminalpolizei wird durch die oder den als Chef der Kriminalpolizei eingesetzte Leitende Staatsanwältin oder Leitenden Staatsanwalt, die Erste Staatsan - wältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde - partements und den Regierungsrat, jeweils im Rahmen der Kompetenzen der genannten Stellen, wahr - genommen. )

8. Oberaufsicht

§ 15 Grosser Rat und Geschäftsprüfungskommission

1 Diese Verordnung berührt die Oberaufsicht des Grossen Rates und seiner Geschäftsprüfungskommis - sion nicht.

9. Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 8. September 2009 aufgehoben.
7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 1
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 2
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 3
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 4
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 5 Anhang 5 Legende Abkürzungen: a d Dw auf dem Dienstweg BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) CK Chef/Chefin Kriminalpolizei NDB Nachrichtendienst des Bundes des Eidgenössischen Depa r tements für Verteidigung, B e- völk e rungsschutz und Sport EZ Einsatzzentrale der Kantonspolizei Kapo Kantonspolize i Kdt Kommandant / Kommandantin der Kantonspolizei Stawa Staa tsanwaltschaft Symbole: Auftrag, Handlung, Tätigkeit Entscheidung mit Ja - / Nein - Verzweigung Übergangsstelle Ablauf - /Verbindungslinie Aufbaulinie, Informationsfluss erfolgt je nach Lage oder Auftrag
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