Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über den Konsumkredit  Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. März 2013)  Der  Regierungsrat  des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  74  Absatz  2  der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom   17.  Mai   1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     und  §  24  Absatz  2   des   Verwaltungsverfahrensgesetzes   vom   13.  Juni   1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die  Verordnung  dient   dem  Vollzug  des   Bundesgesetzes   über  den  Konsum  -  kredit (KKG) vom 23.  März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sowie der Verordnung zum Konsumkreditge  -  setz (VKKG) vom 6.  November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Zuständige Behörde
                            1  Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Pass- und Patentbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungspflicht
                            1  Die   Gewährung   und   die   Vermittlung   von   Konsumkrediten   untersteht   nach  Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erteilung und Entzug der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuchstellung
                            1  Das   Gesuch   auf   Erteilung   der   Bewilligung   zur   Gewährung   und   Vermittlung  von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behör  -  de schriftlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.677, SGS 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  221.214.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  221.214.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Angaben und Beilagen bei Gesuchen natürlicher Personen
                            1  Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geburtsdatum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Heimatort bzw. bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern  Staatsangehörigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Identitätskarte   oder   Reisepass   in   Kopie   beziehungsweise   bei   ausländi  -  schen   Gesuchstellerinnen   und   Gesuchstellern   mit   Wohnsitz   in   der  Schweiz   die   Kopie   des   Ausländerausweises   oder   der   ausländerrechtli  -  chen Bewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auszug aus dem Strafregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auszug aus dem Betreibungsregister hinsichtlich der letzten 2 Jahre vor  Gesuchstellung (bei Wohnortwechsel innerhalb des genannten Zeitraums  sind auch die Auszüge des früheren Wohnorts beizubringen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Nachweis   einer   ausreichenden   Berufshaftpflichtversicherung   oder   einer  gleichgestellten Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben  zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwen  -  diges Nettovermögen) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und
                            von Personengesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Firma,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind bezüglich der für die Kreditvergabe und/oder Kreditvermitt  -  lung verantwortlichen Personen folgende Unterlagen beizulegen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Auszug aus dem Strafregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 2 Jahre vor Gesuch  -  stellung   (bei   Sitzwechsel   innerhalb   des   genannten   Zeitraums   sind   auch  die Auszüge des früheren Sitzes beizubringen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nachweis   einer   ausreichenden   Berufshaftpflichtversicherung   oder   einer  gleichgestellten Sicherheit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften,  die auf  dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzu  -  weisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Eigenkapital)  erfüllt sind. Für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Ge  -  sellschaft gilt §  5  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt  zwischen 750 und 2000  Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz  1 in ausserordentlich  einfachen   bzw.   aufwändigen   Fällen   nicht   dem   tatsächlichen   Arbeitsaufwand,  kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei  um höchstens 100% überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation
                            1  Die Erteilung der Bewilligung sowie deren Entzug wird durch die zuständige  Behörde im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 1. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   zum Gesetz über die Gewährung und Ver  -  mittlung von Konsumkrediten (Konsumkreditverordnung) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 32.866, SGS 216.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.2006  01.05.2006  § 5 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 35.925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.2006  01.05.2006  § 6 Abs. 2  geändert  GS 35.925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2012  01.01.2012  § 2  totalrevidiert  GS 37.813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 5 Abs. 2, lit. a.  geändert  wg. GS 38.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.12.2003  01.01.2004  Erstfassung  GS 34.1353
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 17.01.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.813
§ 5 Abs. 2, lit. a. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 Abs. 2, lit. e. 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
§ 6 Abs. 2 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1353