Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und § 24 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
2 ) , be - schliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Die Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsum - kredit (KKG) vom 23. März 2001
3 ) sowie der Verordnung zum Konsumkreditge - setz (VKKG) vom 6. November 2002
4 )
.
§ 2 * Zuständige Behörde
1 Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Pass- und Patentbüro.
§ 3 Bewilligungspflicht
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten untersteht nach Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.
2 Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 4 Gesuchstellung
1 Das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behör - de schriftlich zu stellen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.677, SGS 175
3) SR 221.214.1
4) SR 221.214.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
§ 5 Angaben und Beilagen bei Gesuchen natürlicher Personen
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a. Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
b. Geburtsdatum,
c. Heimatort bzw. bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern Staatsangehörigkeit,
d. Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. * Identitätskarte oder Reisepass in Kopie beziehungsweise bei ausländi - schen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der ausländerrechtli - chen Bewilligung,
b. Auszug aus dem Strafregister,
c. Auszug aus dem Betreibungsregister hinsichtlich der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung (bei Wohnortwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Wohnorts beizubringen),
d. Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen,
e. * Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichgestellten Sicherheit.
3 Personen, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwen - diges Nettovermögen) erfüllt sind.
§ 6 Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und
von Personengesellschaften
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a. Firma,
b. Sitz.
2 Dem Gesuch sind bezüglich der für die Kreditvergabe und/oder Kreditvermitt - lung verantwortlichen Personen folgende Unterlagen beizulegen: *
a. Auszug aus dem Strafregister,
b. Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 2 Jahre vor Gesuch - stellung (bei Sitzwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Sitzes beizubringen),
c. Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen und
d. Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichgestellten Sicherheit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
3 Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzu - weisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Eigenkapital) erfüllt sind. Für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Ge - sellschaft gilt § 5 Absatz 3.
§ 7 Gebühren
1 Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt zwischen 750 und 2000 Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.
2 Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz 1 in ausserordentlich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei um höchstens 100% überschritten werden.
§ 8 Publikation
1 Die Erteilung der Bewilligung sowie deren Entzug wird durch die zuständige Behörde im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
3 Schlussbestimmungen
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 1. Juli 1997
5 ) zum Gesetz über die Gewährung und Ver - mittlung von Konsumkrediten (Konsumkreditverordnung) wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5) GS 32.866, SGS 216.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1353
11.04.2006 01.05.2006 § 5 Abs. 2, lit. e. geändert GS 35.925
11.04.2006 01.05.2006 § 6 Abs. 2 geändert GS 35.925
17.01.2012 01.01.2012 § 2 totalrevidiert GS 37.813
15.01.2013 01.03.2013 § 5 Abs. 2, lit. a. geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1353
§ 2 17.01.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.813
§ 5 Abs. 2, lit. a. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 Abs. 2, lit. e. 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
§ 6 Abs. 2 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.925
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1353
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