Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (122.510)
CH - BS

Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

Integrationsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) Vom 18. Dezember 2007 (Stand 8. November 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) vom

18. April 2007

1 ) beschliesst:

§ 1 Integration

1 Eine Person gilt im Sinne von §§ 1 und 3 Abs. 3 Integrationsgesetz als integriert, wenn sie: die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert, die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln und sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinan - dersetzt, um am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilneh - men zu können.

§ 2 Organisation und Zuständigkeiten (§ 8 Integrationsgesetz i. V. m. § 34ff. OG)

1 «Integration Basel» Fachstelle Diversität und Integration
2 ) ist die kantonale Integrationsstelle und Teil der Kantons- und Stadtentwicklung im Präsidialdepartement. Zu den Aufgaben der Fachstelle ge - hören die Koordination im Bereich der Integrationspolitik, die Erarbeitung der dafür nötigen Pla - nungs- und Entscheidungsgrundlagen sowie die Erbringung der damit verbundenen Öffentlichkeitsar - beit. Sie ist Ansprechstelle im Sinne von § 8 Abs. 3 Integrationsgesetz. )
2
...
4 )
3 Die Interdepartementale Strategiegruppe Integration (ISI) setzt sich aus Vertreterinnen und Vertre - tern aller Departemente zusammen. Den Gemeinden Bettingen und Riehen steht je ein Beisitz zu. Die ISI hat den Auftrag, für Kohärenz und laufende Optimierung der kantonalen Integrationsstrategie zu sorgen. Die konkreten Aufgaben des Gremiums sind in einem Aufgabenheft festgehalten. Dazu gehö - ren insbesondere Strategieentwicklung, Massnahmenplanung, Projektförderung und Monitoring. Ziel ist die koordinierte Umsetzung aller integrationsrelevanten Projekte und Massnahmen sicherzustellen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Departemente werden von der jeweiligen Departementsvorstehe - rin beziehungsweise vom jeweiligen Departementsvorsteher in die ISI delegiert. )
4 Stellen Mitarbeitende der kantonalen und kommunalen Verwaltung Integrationsdefizite bei Migran - tinnen und Migranten fest, so melden sie diese dem Migrationsamt im Justiz- und Sicherheitsdeparte - ment.
6 )
1) SG 122.500 .
2) Statt « ‹Integration Basel› Fachstelle Diversität und Integration» neu: Fachstelle Integration und Antirassismus (Entscheid des Präsidialdeparte - ments vom März 2023).

§ 2 Abs. 1 geändert durch 3 Ziff. 2 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ) und erneut geändert durch RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

4)

§ 2 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

5)

§ 2 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

6)

§ 2 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

1
Integrationsverordnung

§ 3

7 Schulung der kantonalen Mitarbeitenden (§ 4 Abs. 5 Integrationsgesetz)
1 HR Basel-Stadt
8 ) sorgen in Zusammenarbeit mit «Integration Basel» Fachstelle Diversität und Inte - gration
9 ) - tungen im Umgang mit Migrantinnen und Migranten unterschiedlichen sozialen und kulturellen Hin - tergrunds.

§ 4 Information der Arbeitgeberschaft (§ 4 Abs. 6 Integrationsgesetz)

1 «Integration Basel» Fachstelle Diversität und Integration
10 ) sorgt in Zusammenarbeit mit den zustän - digen kantonalen Behörden für die Unterstützung der Arbeitgeberschaft bei ihrer Informationsarbeit.
11 )
2 Die Arbeitgeberschaft unterstützt den Besuch von Sprach- und Integrationskursen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die personellen und finanziellen Ressourcen des Betriebs, er - möglichen. Dies kann mit Zurverfügungstellung von Arbeitszeit und/oder finanziellen Beiträgen für den Besuch von Sprach- und Integrationskursen und/oder durch die Unterstützung von gemeinnützi - gen Institutionen im Kanton Basel-Stadt, die in der Integrationsförderung tätig sind, erfolgen.

§ 5 Sprach- und Integrationskurse

1 Die zuständigen Departemente gewährleisten im Sinn von § 4 Integrationsgesetz ein bedarfsgerechtes Angebot an Sprach- und Integrationskursen.
12 )
2 Die Angemessenheit einer Beteiligung an den Kurskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz richtet sich nach der Einstufung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien.
13 )
3 Nicht deutschsprachige Migrantinnen und Migranten mit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts - bewilligung B erhalten in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen persona - lisierten Gutschein für den kostenlosen Besuch eines Deutschkurses. Mit der Durchführung können private Sprachschulen beauftragt werden.
14 )

§ 6 Veröffentlichung und Qualitätskontrolle von Sprach- und Integrationskursen (§ 4 Inte -

grationsgesetz) )
1 Das Erziehungsdepartement koordiniert das Angebot an kantonal unterstützten Sprach- und Integrati - onskursen sowie kostenlosen Deutschkursen. Es stellt einen niederschwelligen Zugang von Migrantin - nen und Migranten zu Informationen über das Angebot sicher.
16 )
2 Das Erziehungsdepartement überprüft die Qualität der kantonal unterstützten Sprach- und Integrati - onskurse sowie der kostenlosen Deutschkurse - ständig.
17 )

§ 7 Integrationsvereinbarung (§ 5 Integrationsgesetz)

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit Migrantinnen oder Migranten, namentlich bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, eine Integrationsvereinbarung abschlies -
18 nicht in der Lage ist, für sich oder ihre bzw. seine Angehörige selbständig in den Angele - genheiten des täglichen Lebens zu handeln,
7)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

9) Statt « ‹Integration Basel› Fachstelle Diversität und Integration» neu: Fachstelle Integration und Antirassismus (Entscheid des Präsidialdeparte - ments vom März 2023). Statt « ‹Integration Basel› Fachstelle Diversität und Integration» neu: Fachstelle Integration und Antirassismus (Entscheid des Präsidialdeparte - ments vom März 2023).
11)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 25. 6. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013).

12) Fassung vom 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015)
13) Fassung vom 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015)
14) Eingefügt am 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015) Fassung vom 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015)
16) Fassung vom 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015)
17) Fassung vom 27. Oktober 2015, wirksam seit 8. November 2015 (KB 07.11.2015)
18)

§ 7 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 2 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

2
Integrationsverordnung Integrationsdefizite aufweist oder spezifischer Fördermassnahmen bedarf.
2 Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen: den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, Niveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Referenzrahmen; nachzuweisen durch Vorlegen einer Be - stätigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifi - kats über die Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses mit bestandener Prüfung in - nert festgelegter Frist und/oder den Erwerb von Kenntnissen über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen, über die Bedingungen und Möglichkeiten zur beruflichen Integrati - on, über Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, über die rechtsstaatliche Ordnung und über den politischen Aufbau der Schweiz; nachzuweisen durch Vorlegen einer Bestä - tigung eines mit ernsthaftem Engagement absolvierten Kurses und/oder eines Zertifikats über die Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses mit bestandener Prüfung in - nert festgelegter Frist.
3 Das Migrationsamt kann sich bei der Festlegung der Ziele einer Integrationsvereinbarung auf die Empfehlung stützen, die durch eine kantonal anerkannte Beratungsstelle oder einen Kursanbieter, ge - stützt auf eine bedarfsgerechte Beratung und in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, erarbeitet wurde.
4 Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten Migrantinnen und Migranten oder bei eingetrage - nen Partnerschaften im Sinne der Kenntnisnahme von der Ehefrau beziehungsweise vom Ehemann oder von der Partnerin beziehungsweise vom Partner mit zu unterzeichnen.

§ 8 Gleichstellung (§ 4 Abs. 2 Integrationsgesetz)

1 Bei der Umsetzung des Integrationsgesetzes sorgen die involvierten Behörden für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Behebung von Gleichstellungsdefiziten mit ange - messenen Massnahmen.

§ 9 Datenschutz (§ 3 Abs. 4 Integrationsgesetz)

1 Meldungen nach § 2 Abs. 4 Integrationsverordnung erfolgen unter Wahrung der datenschutzrechtli - chen Bestimmungen.

§ 10 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.
3
Markierungen
Leseansicht