Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums
Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums Vom 23. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2010) Das Aargauer Kuratorium, gestützt auf § 15 Abs. 6 des Kultu rgesetzes (KG) vom 31. März 2009
1 ) und § 8 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 2 ) , beschliesst:
1. Organisation
§ 1 Konstituierung
1 Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Regierungsrat konstituiert sich das Aargauer Kuratorium selber. Es bestimmt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Aufteilung in Fachgruppen und ihre Vorsitzenden.
§ 2 Sitzungen
1 Das Aargauer Kuratorium tritt auf Einla dung der Präsidentin oder des Präsidenten zu Plenumssitzungen zusammen oder wenn drei Mitglieder es verlangen.
§ 3 Zirkulationsbeschlüsse
1 Entscheide des Aargauer Kuratorium s können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder zustande kommen.
§ 4 Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden das Präsidium. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.
1) SAR 495.200
2) SAR 495.211
2 Die Präsidentin oder der Präsident le itet die Plenumssitzungen und vertritt das Aargauer Kuratorium nach aussen.
3 Das Präsidium nimmt bei der Anste llung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie des weiteren Pe rsonals der Geschäftsstelle durch das Departement Bildung, Kultur und Sport die dem Kuratorium zustehende Mitwirkung wahr.
§ 5 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ des Aargauer Kuratoriums.
2 Die Geschäftsstelle bere itet die Gesuche und Bewer bungen zur Beratung in den Fachgruppen und zur Beschlussfassung durch das Kuratorium vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und führt die ihr von Präsidium, Fachgruppen und Plenum zusätzlich übertragenen Arbeiten aus.
3 Verantwortung und Kompetenzen der Mitarb eitenden der Geschä ftsstelle werden vom Kuratorium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben in Pflichtenheften geregelt.
2. Geschäftsablauf
§ 6 Förderbeiträge; Ausschreibung
1 Die Geschäftsstelle schreibt die Termine für die Gesuchseingabe um Förderbeiträge und andere Fördermassnah men sowie für die einmal jährlich stattfindenden Jurierungen aus, im Rahmen derer Kulturschaffende sich um einen Atelieraufenthalt oder um eine n Werkbeitrag bewerben können.
2 Mit der Ausschreibung gibt die Geschäftsst elle die massgeblichen Förderkriterien des Aargauer Kuratoriums bekannt.
3 Die Geschäftsstelle veröffentlicht di e Angaben und Unterlagen, welche die Gesuche und Bewerbungen enthalten müssen.
4 Die Geschäftsstelle überprüft die Vollständigkeit der Gesuche und Bewerbungen und holt bei Bedarf ergänzende Info rmationen von Gesuchstellenden und Bewerbenden ein.
§ 7 Fachgruppen
1 Das Aargauer Kuratorium organisiert die Aufteilung in Fachgruppen auf der Basis der zu fördernden Kulturbereiche und Sparten und bestimmt Vorsitzende für die einzelnen Fachbereiche.
2 Jedes Kuratoriumsmitglie d gehört nach Möglichkeit zwei Fachgruppen an. Die Präsidentin oder der Präsident ist ni cht Mitglied einer Fachgruppe, kann aber jederzeit in Fachgruppens itzungen Einsitz nehmen.
3 Die Vorbereitung und Vorberatung der Gesu che zur Beschlussfassung im Plenum erfolgt in den Fachgruppen, die Antrag an das Plenum stellen. Die Fachgruppen können externe Fachleute beiziehen.
4 Eine Fachgruppe ist antragsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5 Jeder Antrag wird dem Plenum von der Geschäftsstelle mit einer schriftlich festgehaltenen Begründung unterbreitet.
§ 8 Auszeichnungen
1 Das Aargauer Kuratorium nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für Auszeichnungen gemäss § 9 Kulturgesetz und beruft eine Jury ein, welche die Auszeichnungen vornimmt.
2 Die Auszeichnungen sind von der Jury schriftlich zu begründen.
3 Auszeichnungen finden in der Rege l einmal pro Kalenderjahr statt.
§ 9 Bekanntgabe der Beschlüsse
1 Die Geschäftsstelle informiert di e Kulturschaffenden über Gutheissung beziehungsweise Abweisung ihrer Gesu che oder Bewerbungen sowie über Auszeichnungen und veröffentlicht die positiven Beschlüsse.
3. Finanzielles
§ 10 Rechnungsführung
1 Die Rechnung des Aargauer Kuratoriums wird vom Administrativen Dienst des Departements Bildung, Kultur und Sport geführt.
2 Die Geschäftsstelle führt eine de taillierte interne Budget- und Auszah- lungskontrolle.
§ 11 Kreditübertragungen
1 Kreditübertragungen werden vom Aargau er Kuratorium mit dem Departement Finanzen und Ressourcen von Fa ll zu Fall geregelt.
4. Schlussbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Geschäftsreglement de s Kuratoriums für die Förderung des kulturellen Lebens vom 16. November1970 1 ) wird aufgehoben.
1) Nicht in der AGS publiziert.
§ 13 Inkrafttreten
1 Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Aarau, 23. Oktober 2009 Im Namen des Aargauer Kuratoriums Die Präsidentin I RENE N ÄF -K UHN Der Geschäftsführer D R
. ANS J OERG Z UMSTEG Vom Regierungsrat genehmigt am: 4. November 2009
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