Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (122.500)
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Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

Integrationsgesetz Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) Vom 18. April 2007 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1309.01/00.6638.04 vom 21. Juni
2005 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 04.1309.04 März 2007, beschliesst:

§ 1 Ziele

1 Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsord - nung, insbesondere deren Grundwerte.
2 Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

§ 2 Begriffe

1 Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Mi - grationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.
2 Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zuge - wanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.

§ 3 Grundsätze

1 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
2 Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.
3 Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhält - nissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den Bürgergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zu -
1 Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrations - ziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mit - der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.
2 Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frau - en und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehen - den, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
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Integrationsgesetz
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migra - tionsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.
3bis Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte Vielfalt an Sprach- und Integrationskursen sicher. Er bietet den neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs an. Die Kosten für weitere Sprach- oder Integrationskurse be - messen sich nach den finanziellen Verhältnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
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4 Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantin - nen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umset - zung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung. Sie unterstützen den Besuch von Sprach- und Integrationskursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
7 Nichterwerbstätige, insbesondere Frauen, werden vom Kanton über die Angebote zur Integrationsför - derung informiert und beim Spracherwerb unterstützt.

§ 5

2 Integrationsvereinbarung
1 Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Inte - grationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefi - ziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen Massnahmen angezeigt sind.
2 Die Integrationsvereinbarung enthält: das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.
3 Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Wi - derruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

§ 6 Finanzielle Beiträge

1 Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung der - selben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsverein - barungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migran - Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.
2 Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Ein - heimischen und der Migrationsbevölkerung.
1)

§ 4 Abs. 3

bis eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Ge - schäftsnr. ).
2)

§ 5 in der Fassung des GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 20. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

2
Integrationsgesetz

§ 7a

3 ) Begrüssungsgespräch
1 Im Rahmen eines individuellen Begrüssungsgesprächs erhalten zuziehende Migrantinnen und Mi - granten, die sich persönlich beim Einwohneramt anmelden, die Informationen gemäss § 7 Abs. 1.

§ 7b

4 ) Integrationsgespräch
1 Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Mi - granten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.
2 Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.
3 Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht bleibt vorbehalten.

§ 8 Steuerung, Koordination

1 Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2 Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Ba - sel-Landschaft sicher.
3 Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfra - gen.

§ 9 Berichterstattung

1 Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnah - men und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

§ 10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

1 Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit dem Kanton Basel- Landschaft zusammen.

§ 11 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

§ 12 Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
5 )

§ 7a eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

4)

§ 7b eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

5) Wirksam seit 1. 1. 2008.
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