Verordnung des Regierungsrates betreffend die Stiftungsaufsicht (211.15)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die Stiftungsaufsicht

vom 3. Dezember 1991
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2 Die Aufsicht wird ausgeübt: vom Gemeinderat über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung nur einer Gemeinde angehören; vom Departement für Finanzen und Soziales über Personalvorsorge- stiftungen sowie Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören. Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständig für
1) ) sowie § 3 Mahnun g; Verweis; Ordnungsbussen von 50 bis 1000 Franken; Androhung der Überweisung an den Strafrichter gemäss Artikel 292 StGB 2) ; Abberufung von Stiftungsorganen; Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft; Ersatzvornahme.
1 SR 210
2 SR 311.0 Geltungsbereich Zuständigkeit Aufsichtsmittel
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2/1998 § 4
1 beglaubigtes Exemplar der Stiftungsurkunde einzureichen.
2 ng unter- breitet werden.
3 § 5
1 sicheren Anlage zu verwalten.
2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) .
3 stiftungen, soweit sie keine reglementarisch gebundene Mittel selbst verwalten, die ungesicherten Forderungen gegenüber der Stifterfirma bis
50 % des Stiftungsvermögens betragen.
4 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres Bericht und Rechnung zur Genehmigung sowie auf Verlangen weitere Unterlagen einzureichen. § 6 Die Sitzverlegung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn sich die Stiftung über eine geordnete Rechnungs- führung ausweist. § 7
1 fend die Stiftungsaufsicht vom 17. November 1981 samt Anhang.
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2 ) am 1. Juni 1992 in Kraft.
1 ) SR 831.40
2 ) Gemäss Bund keine Genehmigung erforderlich. Stiftungsurkunde Vermögens- verwaltung, Rechenschafts- ablage Sitzverlegung Inkrafttreten
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