Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf (314.52)
CH - SG

Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf

Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf vom 22. Dezember 2009 (Stand 21. Juni 2011) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 54 sexies des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
1 als Verordnung: 2

Art. 1 Meldung

a) Pflicht
1 Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, erstattet dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung. 3

Art. 2 b) Inhalt

1 Die Meldung umfasst: a) die angepflanzte Hanfsorte; b) die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferan - ten, und den für das Saatgut bezahlten Preis; c) den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen; d) den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche; e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzen - ten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei; f) den geplanten Verwendungszweck; g) die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.
1 sGS 311.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. Januar 2010, ABl 2010, 58; in Vollzug ab 1. Januar 2010.
3 Art. 54 quater 311.1 .

Art. 3 * c) Weiterleitung

1 Das Landwirtschaftsamt leitet die Meldung an die Kantonspolizei und an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen weiter.

Art. 4 Zuständigkeit

a) Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei: a) nimmt die nötigen Kontrollen vor, kann insbesondere Proben erheben und Einsicht in die Unterlagen nehmen; 4 b) benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, wenn der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die Einsicht in die Unterlagen verwei - gert; c) kann bei einer Verletzung der Meldepflicht den angepflanzten Hanf beschlag - nahmen 5 , wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet.
2 Der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei kann die Ver - nichtung des beschlagnahmten Hanfs anordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist 6 . Die Kosten der Verwertung trägt der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin.

Art. 5 b) Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Massnahmen, Verfahren und Rechtsschutz richten sich: a) nach der Strafprozessordnung 7 , wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet; b) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 8 in den übrigen Fällen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.
4 Art. 54 quinquies Abs. 1 GesG, sGS 311.1 .
5 Art. 54quinques Abs. 2 Bst. a GesG, sGS 311.1 .
6 Art. 54quinques Abs. 2 Bst. b GesG, sGS 311.1 .
7 StP, sGS 962.1 ; ab 1.1.2011 Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0 .
8 sGS 951.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–9 22.12.2009 01.01.2010

Art. 3 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.12.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 45–9
21.06.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 46–90
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