Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (815.200)
CH - GR

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) Vom 27. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) 1 ) vom 8. Juni 1997 vom Grossen Rat erlassen am 27. Januar 1997 2 )
1. Zuständigkeit des Kantons

Art. 1 Vollzugsorgane

1. Departement, Fachstelle
1 Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte - ment. *
2 Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären. *
3 Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über: a) das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser; b) die Erstellung des generellen Entwässerungsplans; c) die Kontrolle von Abwasseranlagen.

Art. 2 2. Regierung

1 Die Regierung: a) sorgt dafür, dass bei ungenügender Wasserqualität zusätzlich Massnahmen am Gewässer selbst getroffen werden; b) vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservorkommen;
1) BR 815.100
2) B vom 27. August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652
c) vollzieht die Vorschriften über die Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, gemäss Artikel 80 ff. des Bun - desgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG)
1 )
.
2. Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde

Art. 3 Anforderungen

1 Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüs - tete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten über - tragen hat.
2 Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeig - nete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.

Art. 4 Änderung der Verhältnisse

1 Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, haben Ände - rungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben.
3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
3.1. ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 5 Regierung

1 Die Regierung erteilt folgende Bewilligungen: a) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG 2 ) ), für welche ein wasserrechtliches Konzessionsverfahren im Sinne des Kantonalen Wasserrechtsgesetzes oder ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
3 ) durchgeführt wird; b) für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewäs - sern naturnah zu gestalten, in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG); 4 ) c) für die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG).
1) SR 814.20
2) SR 814.20
3) BR 210.100
4) Mit Art. 15 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bewilligung für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu gestalten, an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Art. 6 Departement

1 Das Departement erteilt folgende Bewilligungen: a) * ... b) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), unter Vorbehalt von Artikel 5 Litera a dieser Verordnung; c) für Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen (Art. 38 Abs. 2 GSchG); d) für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG); e) für wesentliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und der vom Grundwasserstand abhängigen Vegetation bei bestehenden Stauanlagen mit geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG); f) für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbereitende Grabungen dazu (Art. 44 Abs. 1 GSchG).

Art. 7 Fachstelle

1 Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen: a) für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versicke - rungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG 1 ) ); b) für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutztem Ab - wasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG); c) für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten (Art. 12 Abs. 3 GSchG); d) für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabun - gen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Berei - chen (Art. 19 Abs. 2 GSchG); e) * für abwassertechnische Massnahmen, die vom generellen Entwässerungsplan abweichen; f) * ... g) * ... h) * für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 28 KGSchG
2 ) ); i) für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben (Art. 41 Abs. 1 GSchG).

Art. 8 Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung

1 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmi - gungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde für die Ertei - lung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen zuständig.
1) SR 814.20
2) BR 815.100
2 Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörden vorliegt.
3.2. VERFAHREN

Art. 9 Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen

1. Einreichung, Publikation, Auflage
1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öf - fentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz
2 ) besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt.

Art. 10 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung

1 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde Einsprache erheben.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehör - de weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zu - sammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter. *
3 Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilli - gung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu.
4 Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.
5 ... *

Art. 11 Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektge -

nehmigung
1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch ste - hen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der betreffenden Genehmigungsbehörde einzureichen.
2) SR 451
2 Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Ge - suchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmi - gungsbehörde Einsprache erheben.
4 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projekt - genehmigung integriert.

Art. 12 Übrige Gesuche

1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusam - menhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen.
2 Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Ge - suchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Hei - matschutzgesetzes nicht besteht. *
3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben.
4 Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.
4. Meldungen

Art. 13 Ausserordentliche Ereignisse

1 Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreingungsanlage beeinträchtigt wer - den könnte oder dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorschriftsgemässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüglich der Fachstelle.

Art. 14 Schadenfälle

1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu ei - ner Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Meldung erstatten. *

Art. 15 Markierversuche

1 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführen will, teilt dies der Fachstelle vorgängig mit.
4.a Kantonsbeiträge *

Art. 15a * Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen

1 Die Gewährung von Beiträgen an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behand - lung des Abwassers richtet sich nach Artikel 39 KUSV.
5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: a) die grossrätliche Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973
1 ) ; b) Artikel 19 bis 24 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 1. Juni
1989
2 )
.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer(KGSchG) in Kraft 3 ) .
1) AGS 1974, 424, AGS 1989, 2217 und AGS 1995, 3422
2) AGS 1989, 2213
3) Am 1. Oktober 1997
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.01.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 2005, 1629
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 5 aufgehoben 2005, 1629
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert 2006, 2006
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, a) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, f) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, g) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, h) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Titel 4.a eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15a eingefügt 2015-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.01.1997 01.10.1997 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 1 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 6 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 7 Abs. 1, e) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 7 Abs. 1, f) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 7 Abs. 1, g) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021

Art. 7 Abs. 1, h) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Art. 10 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 geändert 2005, 1629

Art. 10 Abs. 5 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben 2005, 1629

Art. 12 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006

Art. 14 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021

Titel 4.a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Art. 15a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021

Markierungen
Leseansicht