Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz (140.12)
CH - BL

Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz

Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz Vom 30. Oktober 2001 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Organisati - on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Generalsekretären-Konferenz (kurz: Konferenz) dient der direktionsüber - greifenden Koordination der Tätigkeit der kantonalen Verwaltung.
2 Sie dient zudem dem Regierungsrat als vorberatendes Organ für strategische Fragen der Verwaltungsführung.

§ 2 Aufgaben

1 Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie klärt ab, ob sich allgemeine administrative Massnahmen einheitlich durchführen lassen.
b. Sie wirkt auf die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen hin, so - weit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle obliegt.
c. Sie tauscht Informationen über direktionsübergreifende Geschäfte aus.
d. Sie leitet Anregungen und Empfehlungen, die ihr zugetragen werden, an die zuständige Direktion weiter.
e. * Sie kann ihren Arbeitsgruppen sowie den direktionsübergreifenden Fach - gremien, so insbesondere der Fachgruppe «Informatik», der Konferenz der Controller, der Geschäftsleitung der Personalorganisation, der Grup - pe der Informationsbeauftragten, der Kommission «Raum» und der Arbeitsgruppe «Lehrlingswesen», Aufgaben zuteilen.

§ 3 Mitglieder

1 Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der General - sekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Gerichte zusammen.
1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
2 Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
3 Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitar - beiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.

§ 4 Konstitution

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendi - rektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.
2 Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben je 1 Stimme.
3 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stim - men abzugeben berechtigt sind.
4 Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kir - chendirektion besorgt.

§ 5 Sitzungen

1 In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.
2 Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizu - legen.

§ 6 Traktandenliste

1 Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Trak - tandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife, schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

§ 7 Sitzungsprotokolle

1 Das Sitzungsprotokoll geht an die Konferenzmitglieder, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Präsidien des Ober- und des Verwaltungsge - richts.
2 An die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Konferenz - mitglieder sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

§ 8 Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die Konferenzmitglieder informieren ihre betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Beschlüsse der Konferenz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313

§ 9 Bezeichnungsänderung

1 Die Bezeichnungen «Direktionssekretärin» und «Direktionssekretär» werden in folgenden Bestimmungen durch «Generalsekretärin» bzw. «Generalsekre - tär» ersetzt: ...
2 )

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2) GS 34.315 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0313
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
21.06.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2022.065 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.10.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0313 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 2 Abs. 1, lit. e. 21.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.065

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0313
Markierungen
Leseansicht