Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Polizeitransporte: Übereinkunft Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte ) Vom 23. Juni 1909 (Stand 23. März 1965) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Polizeidirektionen sämtlicher Kanto - ne
2 ) haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen.
§ 1
3 )
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesun - der oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür: dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in Bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird; dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird; dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien: Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen: a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrecht - liche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird; b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Ange - hörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Perso - nen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u. a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
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1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzah - lung, aufgrund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehör - den.
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.
5 ) In Kraft seit 1. 1. 1910.
2) Beitritt des Kantons Jura: 21. 12. 1979.
3)
§ 1: Siehe auch die Abschn. 2 Ziff. 20 und 28 (Polizeitransporte) und 4 Ziff. 40 und 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Trans -
portunternehmungen vom 1. 11. 1964.
4)
§ 4: Abgedruckt wurden hier nur die Abs. 1 und 4. Abs. 2 und 3 sind heute gegenstandslos.
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Polizeitransporte: Übereinkunft
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahr - gutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die ge - brauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatli - chen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rech - nung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des ab - sendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefähr - lichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Per - son als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungs - stellung schriftlich zu begründen.
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2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem be - gleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Poli - zeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
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3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
8 ) eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilome - ter zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Trans - portgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzö - gert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Ver - zögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Trans - portgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo
9 ) eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
5)
§ 4 Abs. 4: Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschn. 2 Ziff. 28 (Polizeitranspor -
te) und Abschn. 4 Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. 11. 1964 ermächtigten Stellen zu - ständig.
6)
§ 6 Abs. 1: Vorangehender Satz eingefügt gemäss Anlage zum BRB vom 17. 12. 1935 über die Polizeitransporte.
§ 6 Abs. 2 teilweise aufgehoben (Abschn. 2 des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. 11. 1964).
8)
§ 6 Abs. 3 Ziff. 1: Fassung gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. 8. 1942.
Gebühren und Entschädigungsansätze gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. 12. 1953 und des EJPD vom 23. 3.
1965.
9)
§ 6 Abs. 3 Ziff. 2: Ansatz gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. 12. 1953.
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Polizeitransporte: Übereinkunft
10 ) die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zu - rückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
11 )
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und aus - geführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt: bei Abschiebung von Schweizer Bürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Emp - fangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation; bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station; für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder re - quirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abga - bestation.
§ 8
1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, wel - che unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf wel - chen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenver - pflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestim - mungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Re - gel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Über - einkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
10)
§ 6 Abs. 3 Ziff. 3: Fassung gemäss Abschn. 2 des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. 11. 1964.
11)
§ 6 Abs. 5: Fassung gemäss Anlage zum BRB vom 17. 12. 1935 über die Polizeitransporte.
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Polizeitransporte: Übereinkunft
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Poli - zeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Poli - zeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sa - che der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
§ 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenös - sische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst: die Fahrkosten; die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren; die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).
§ 15
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16
1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ih - nen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in zweiter Wagenklasse
12 ) zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durch - gehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
12)
§ 16: Ursprünglich: «dritter Wagenklasse»; hier berichtigt.
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Polizeitransporte: Übereinkunft
§ 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungs - orte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Trans - portbegleiter auszuhändigen.
§ 19
1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Poli - zeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
13 )
§ 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
13) In Kraft seit 1. 10. 1910 (BRB vom 25. 9. 1909).
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