Bürgerrechtsgesetz
Bürgerrechtsgesetz Bürgerrechtsgesetz (BüRG) Vom 19. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3 und 38 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom
18. April 1999
1 ) sowie § 39 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) - sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 16.1642.02 vom 25. April 2017 sowie in den Be - richt der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 16.1642.03 vom 13. September 2017, beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.
§ 2 Findelkinder
1 Das im Kanton aufgefundene Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in der es ge - funden worden ist.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Formelle Voraussetzungen
1 Bewerberinnen und Bewerber können ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht ihrer Wohnsitz - gemeinde einreichen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in dieser Gemeinde woh - nen.
2 Das Mindestalter für das Einreichen eines selbstständigen Gesuchs um Aufnahme in das Bürgerrecht beträgt zwölf Jahre.
2.2. Ausländerinnen und Ausländer
§ 4 Materielle Voraussetzungen
1 erfolgreich integriert sind; mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind; und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
1) SR
2) SG 111.100
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Bürgerrechtsgesetz in der Respektierung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung; in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verstän - digen; in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
§ 6 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet nicht, wer: gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt miss - achtet; öffentlich-rechtliche oder wichtige privatrechtliche Verpflichtungen finanzieller Natur nicht erfüllt; nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
§ 7 Respektierung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung
1 Als Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung gelten namentlich: die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung; die Grundrechte.
§ 8 Sprachnachweis
1 Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen in der deutschen Sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Re - ferenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber: die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben; während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum besucht haben; eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum abgeschlossen haben; oder über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 beschei - nigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitäts - standards für Sprachtestverfahren entspricht.
§ 9 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungs - kosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Aufnahme in das Bür - gerrecht decken durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch be -
2 Gesuchstellung oder der Aufnahme in das Bürgerrecht in Aus- oder Weiterbildung sind.
3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Verfahrens um Aufnah - me in das Bürgerrecht Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschafts - leben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
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§ 10 Förderung der Integration der Familienmitglieder
1 Die Bewerberinnen oder Bewerber fördern die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese un - terstützen: beim Erwerb von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache; bei der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in Kanton und Gemeinde; oder bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.
§ 11 Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
1 Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich: über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen; am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnehmen; und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen.
2 Der Nachweis für Abs. 1 Bst. a gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligato - rische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben.
§ 12 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
1 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von § 5 Abs. 1 Bst. c und d in Verbin - dung mit §§ 8 und 9 aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönli - chen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Als andere gewichtige persönliche Umstände gelten namentlich: eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche; Erwerbsarmut; die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben; Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz, so - fern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
2.3. Schweizer Bürgerinnen und Bürger
§ 13 Materielle Voraussetzungen
1 Die Aufnahme in das kantonale und kommunale Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss § 6 Abs. 1 Bst. a und b beachten.
3. Entlassung aus dem Bürgerrecht
§ 14 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
1 Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Bundesrecht. Sie wird vom zuständigen Departement verfügt.
§ 15 Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht
1 Bürgerinnen oder Bürger des Kantons werden auf schriftliches Gesuch hin aus dem Kantonsbürger - recht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht besitzen. Die Entlassung aus dem Kantons - bürgerrecht hat ohne Weiteres auch den Verlust der Gemeindebürgerrechte zur Folge.
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2 Die Entlassung erfolgt durch das zuständige Departement. Sie wird mit der Zustellung des Entlas - sungsbeschlusses wirksam.
§ 16 Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht
1 Bürgerinnen oder Bürger einer Gemeinde des Kantons werden auf schriftliches Gesuch hin aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons besit - zen.
2 Die Entlassung erfolgt durch die zuständige Bürgergemeinde.
4. Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht
§ 17 Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht
1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons bzw. in das Bürgerrecht einer seiner Gemeinden kann durch Beschluss des Regierungsrates bzw. der zuständigen Bürgergemeinde nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2 Die Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht ist nicht möglich, wenn sie zur Folge hätte, dass die betroffene Person kein Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht mehr besitzt.
3 Im Übrigen gelten Art. 36 Abs. 2, Abs. 4 Bst. a sowie Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 sinngemäss.
5. Verfahren
§ 18 Erteilung des Bürgerrechts
1 Der Erwerb des Kantonsbürgerrechts setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht einer der Gemeinden des Kantons voraus.
2 Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist der Regierungsrat zuständig.
3 Die Bürgergemeinden legen die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Gemeindeordnung fest und regeln das Verfahren.
§ 19 Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung
1 Der Beschluss des Regierungsrates macht die Bürgerrechtserteilung wirksam.
2 Er wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
§ 20 Ablehnung des Gesuchs
1 Sind die Voraussetzungen für die Bürgerrechtserteilung nicht erfüllt, wird den Bewerberinnen oder Bewerbern vor einem behördlichen Entscheid das rechtliche Gehör gewährt.
2 Der Regierungsrat und die Bürgergemeinden erlassen ablehnende Entscheide in Form einer anfecht - baren Verfügung.
§ 21 Gesuche von Minderjährigen
1 In die Aufnahme in das oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge die Kinder einbezogen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einrei - chung des Gesuches noch minderjährig sind.
2 Selbstständige Gesuche von Minderjährigen um Aufnahme in das oder Entlassung aus dem Bürger -
3 schriftlich zu erklären.
4 Bei Kindern ab dem zwölften Altersjahr sind bei einer Aufnahme in das Bürgerrecht die Vorausset - zungen nach den §§ 4-11 bzw. 13 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
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§ 22 Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens
1 Liegt die Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht vor, bleibt die bisherige Zustän - digkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. In allen anderen Fällen wird das Verfahren gegenstandslos.
§ 23 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Bewerberinnen und Bewerber haben wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber sind bis zum Abschluss des Verfahrens um Aufnahme in das Bür - gerrecht verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie für den Entscheid massgeblich sein können.
3 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind auf begründetes und schriftliches Gesuch hin ver - pflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Daten bekannt - zugeben.
6. Gebühren
§ 24 Gebühren
1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht erfolgt gegen Vorauszahlung der kantonalen und kommunalen Ge - bühren.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren nach Abs. 1 befreit. Der Kanton trägt die Kosten.
7. Rechtsmittel
§ 25 Rechtsmittel
1 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Entscheide der Bürgergemeinden oder des zuständigen Departe - ments kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann Rekurs an das Verwaltungsgericht ergriffen werden.
8. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die Gebühren für das zuständige Departement durch Verordnung fest.
2 Die Bürgergemeinden erlassen im Rahmen ihrer Kompetenzen die erforderlichen Ausführungsbe - stimmungen und setzen die von ihnen zu erhebenden Gebühren selbst fest.
§ 27 Übergangsregelung
1 Tatbestandes in Kraft steht.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Ge - such nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
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Bürgerrechtsgesetz Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Bürgerrechtsgesetz (BüRG) vom 29. April 1992 aufgehoben.
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