Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (533.100)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 15. November 2007 (Stand 7. Januar 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und - direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:

1. Kapitel: Allge meine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewaltt ä- tigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sport veranstal tungen zu erkenne n und zu bekäm p- fen. Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: * a) * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111– 113, 117,
122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafge setz buches (StGB) 1) ; b) Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c) Nö tigung nach Artikel 181 StGB; d) Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f) * Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g) * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; h) * Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i) * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j) * Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
1) SR 311.0
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmit teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An - und Rückreiseweg. Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver waltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -ver eine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unte r- zeichnen.

2. Kapitel: Bewi lligungspflicht und Auflagen *

Art. 3a * Bewilligungspflicht
1 Fussball - und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können al s bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zustä n- dige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen ver binden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder a n- derer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückre i- se der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Vorausse t- zungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sicherg e- stellt wird, dass keine Personen eingelass en werden, die mit einem gültigen Stadio n- verbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.

3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen *

Art . 3b * Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkr e- ten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am gan- zen Körper nach verbotenen Ge gen ständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müs- sen in nicht einseh baren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intim be- reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Siche rheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstal- tung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an G e- walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für wel- che Rayons das Verbot gilt. *
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. 1) Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. *
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: * a) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei hen folge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundes- amt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen. *
1) Fassun g gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013;
1C_684/2013)
Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten R a- yons zu erhalten. *
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden. *
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3. Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflich tet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: * a) * sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigke i- ten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c –j b e- teiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB 1) ; b) * sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art 144 Abs. 2 und 3 StGB 2) begangen hat; c) * sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schä digen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d) * gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach die sem Konkordat oder eine Ausreisebeschr änkung nach Artikel 24c BWIS
3) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat; e) * aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Spor t- veranstaltungen abhalten lässt; oder f) * die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Be hör de berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Melde zeiten die persönlichen Umstände der b e- troffenen Person. *
3 Die für den Wohnort der betroffenen Per son zuständige Behörde verfügt die Me l- deauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen bea n- tragen. *
1) SR 311.0
2) SR 311.0
3) SR 120
Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigk eiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: * a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge hen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnl a- ge oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi ons, durch milde- re Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepfli chtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Melde stelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekannt gabe des Aufenthaltsortes zu info r- mieren. Die zuständige Polizeibeh örde überprüft den Aufenthaltsort und die Ang a- ben der betref fenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver- züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4
... *
1) Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Per son kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden G e- walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteil igen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeich neten Zeitpunkt bei der Poli zeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahr sams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeis telle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig- keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
1) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013;
1C_684/2013)
Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Vera n- staltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen org a- nisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111 –113, 122, 123 Ziffer 2,
129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Arti kel 224 StGB 1) .
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Pol i- zeistelle, b ei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den B e- ginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheits entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benach richtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Ge wahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4– 9, die Zentral- stelle und fedpol können den Organisatoren von Sportvera nstal tungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der not wendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS. * Art. 11 Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4– 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 –9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen *

Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde instanz kann die aufsch iebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. *
1) SR 311.0
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4– 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinsta nz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. * Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach

Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2–4, 3b und 4 –

9. *

2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB 1) hin. *
3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS 2) : a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 –9 und
12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 –9 sowie die ent spre - chenden Strafentscheide; c) * die von ihnen festgelegten Rayons.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen *

Art. 14 Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei - direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vor- liegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 3) . Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechts kräftig wird. * Art. 16 Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
1) SR 311.0
2) SR 120
3) SR 172.010.1
Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündi gung. Das General- sekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungs stand des Konkordats. Vom Grossen Rat genehmigt am: 23. September 2008 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01. 07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. i) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. j) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Titel 2. geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 3a eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Titel 3. geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 3b eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert AGS 2013/ 3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. d) ei ngefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. e) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. f) eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 3 g eändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Titel 4. geändert AGS 2013/3 - 1

0 2.02.2012 01.07.2013 Art. 12 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 12 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07 .2013 Art. 13 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2013/3 - 1

02.02.2012 01.07.2013 Titel 5. eingefügt AGS 2013/3 - 1

02.02.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/3 - 1

07.01.2014 07.01.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert AGS 2014/3 - 8

07.01.2014 07.01.2014 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben AGS 2014/3 - 8

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 2 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. a) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. f) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. g) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. h) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. i) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AG S 2013/3 - 1 Art. 2 Abs. 1, lit. j) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Titel 2. 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 3a 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Titel 3. 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 3b 02.02 .2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 2 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 2 07.01.2014 07.01.2014 geändert AGS 2014/3 - 8 Art. 4 Abs. 3 02.02.2012 01.07.2013 ge ändert AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 3, lit. a) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 3, lit. b) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 3, lit. c) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 4 Abs. 4 02.02.2012 01. 07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. a) 02.02.2012 01.07.2013 ge ändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. b) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. c) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. d) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. e) 02.02.2 012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 1, lit. f) 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 2 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 6 Abs. 3 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 01.07 .2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 7 Abs. 4 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 7 Abs. 4 07.01.2014 07.01.2014 aufgehoben AGS 2014/3 - 8 Art. 10 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Titel 4. 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 20 13/3 - 1 Art. 12 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 12 Abs. 2 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 13 Abs. 1 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 13 Abs. 2 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Art. 13 Abs. 3, lit. c) 02.02.2012 01.07.2013 geändert AGS 2013/3 - 1 Titel 5. 02.02.2012 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1 Art. 15 Abs. 2 02.02.2013 01.07.2013 eingefügt AGS 2013/3 - 1
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