Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
Polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz: Konkordat Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
1 ) ) Vom 20. Januar 1995 (Stand 1. Februar 1996)
§ 1 Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Kon - kordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
§ 2 Zweck
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenar - beit erfolgt insbesondere: in der Ausbildung, bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste, bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art, bei Grossanlässen, zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen, bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen, bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Die Hilfeleistung nach lit. e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüber - schreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein be - wältigt werden können.
§ 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Kon - kordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kon - kordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung ver - pflichtet.
§ 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
1 Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff. 8 BV von Kantonen, - lizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes.
§ 5 Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 11. 1995.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 15. 5. 1996; wirksam seit 1. 2. 1996. Dem Konkordat gehören derzeit die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Aargau und Basel-Landschaft an (Stand: 15. 5. 1996).
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Polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz: Konkordat
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die betei - ligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.
§ 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshand - lungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.
§ 7 Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordats - mitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stamm - korps.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantona - le Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
§ 8 Unfallversicherung
1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert.
2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Abs. 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
§ 9 Finanzielles
1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs. 1 lit. g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB.
§ 10 Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses Konkordates, erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge, überwacht die Einhaltung des Konkordates, erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9), untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichs - vorschläge.
§ 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
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Polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz: Konkordat
§ 12 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.
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2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.
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3) Dem Konkordat sind bisher die Kantone Solothurn (Beitritt: 14. 2. 1995), Basel- Stadt (Beitritt: 30. 1. 1996), Aargau (Beitritt: 1. 2. 1996) und Basel-Landschaft (Beitritt: 10. 3. 1996) beigetreten (Stand: 15. 5. 1996).
4) Vom Bundesrat genehmigt am 15. 5. 1996.
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