Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (276)
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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

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1 Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977
1) I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
Art. 1
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in eine m anderen zu vollziehen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich glei Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorg liche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.

Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die

eine Partei zur Zahlung einer Geldsu mme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.
Art. 3
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersu cht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
Art. 4
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Ur teils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
1) uni 1977; Beitritt Kanton Thurgau mit RRB r 1989; Stand: 1. Juni 1995. Geltungsbereich Vorbehalt Vollstreckba r - keitsklausel Zuständigkeit und anwendbares Recht
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2 Diese Behörde wird für jeden Ka nton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der n nes Prozessrecht an.
Art. 5
1 Die Vollstreckung kann von jedem Ber echtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schrif tliches Begehren sowie das zu voll- streckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Ein- richtung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.

Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich

diesem durch Einrede widersetzen, a. wenn sie nicht ordnungsgemäss vorge laden oder gesetzlich vertreten worden ist; b. wenn der Entscheid von einem ör tlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c. wenn sie durch Urkunden beweis t, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Be hörde keine neuen Tatsachen be- rücksichtigen durfte, Umstände ei setzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder auf- schieben; d. wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Ver- fahrens verlangt hat und ihrem Ge such aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.

Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstreckung

Einsprache erheben.

Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheide t im summarischen Verfahren. Sie

kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben. Vollstreckungs- gesuch Einreden Einsprache Dritter Verfahren
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Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein

Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.

Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-

steller einen Vors chuss verlangen. III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkorda t erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei departement zuhanden des Bundes- rates einzureichen.
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird m it dem Ablauf des der Erklärung fol- genden Kalenderjahre s rechtswirksam.
Art. 12
1 Das Konkordat tritt für die absch liessenden Kantone mit seiner Ver- öffentlichung in der Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone m it der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichni s der zuständigen kantonalen Behör- den sowie für dessen Er gänzungen und Änderungen. Anhang Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von

Artikel 4 Absatz 2 des Konkordates Publiziert in der Amtlichen Sa mmlung des Bundesrechts; AS 1978,

Seiten 828 ff. und AS 1995, Seite 1442. Thurgau Bezirksgerichtspräsident Protokoll Kosten Beitritt und Rücktritt Inkrafttreten
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