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Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt

Grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeiten: Vereinbarung mit BL Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt Vom 31. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungsräte des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt vereinbaren: I. Geltungsbereich, Zweck

§ 1 Geltungsbereich

1 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Polizei Basel-Landschaft und der Kantons - polizei sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gesamten Zuständigkeitsbereich der Polizei, ins - besondere bei grenzüberschreitenden und gemeinsamen Einsätzen geregelt.
2 Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der beiden Partnerkantone.
3 Sie ergänzt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (PKNW) und die Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April
2006 (IKAPOL).

§ 2 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt eine rasche, einfache und wirkungsvolle grenzüberschreitende Zusam - menarbeit zwischen den kantonalen Polizeien und gegenseitige Hilfe im Rahmen der jeweils verfügba - ren personellen Ressourcen, geprägt vom Gedanken der gutnachbarschaftlichen Solidarität. Die Zu - sammenarbeit erfolgt insbesondere durch: Gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons; Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum; Verbundene Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen; Spontane Unterstützung auf Ersuchen; Selbständige Einsätze im Nachbarkanton; Planbare Nachbarschaftshilfe; Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen; Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen; Nacheile in Bagatellfällen; Vereinbarung weiterer Zusammenarbeit, namentlich im Bereich der Ausbildung, der Be - schaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, bei der Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste.
2 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der im Nachbarkanton eingesetzten Polizeikräfte, die Haftung und die Grundsätze der Entschädigung. II. Formen der Zusammenarbeit

§ 3 Gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons

1 Für die polizeiliche Bewältigung von Veranstaltungen, Kundgebungen und anderen Ereignissen kann der Partnerkanton die Polizei des Einsatzkantons mit den notwendigen polizeilichen Ressourcen unter - stützen, wenn das Ereignis auch polizeiliche Interessen des entsendenden Kantons tangiert.
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Grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeiten: Vereinbarung mit BL

§ 4 Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum

1 Für Veranstaltungen, Kundgebungen und andere Ereignisse, die an mehreren Orten in beiden Kanto - nen stattfinden oder sich geplant oder voraussehbar vom einen Kanton in den anderen verlagern kön - nen, kann ein gemeinsamer Einsatz angeordnet und ein grenzüberschreitender gemeinsamer Einsatz - raum bestimmt werden.
2 Die Planung solcher Einsätze wird frühzeitig koordiniert. Es wird entweder in jedem Kanton eine eigenständige Einsatzleitung oder eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt.
3 Die für den Gesamteinsatz erforderlichen Mittel werden durch beide Kantone im Verhältnis zum je - weiligen, mutmasslichen polizeilichen Aufwand in jedem Partnerkanton erbracht.

§ 5 Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen

1 Bei Einsätzen mit grenzüberschreitendem Einsatzraum, mit Schwerpunkten in beiden Kantonen oder wenn mit einer Verlagerung des Einsatzraums in den Nachbarkanton gerechnet wird, kann eine gemeinsame Einsatzleitung eingesetzt werden. Sie besteht aus je einem/einer Einsatzleitenden aus je - dem Partnerkanton. Sie kann sowohl auf der Ebene Gesamteinsatzleitung als auch auf der Ebene der örtlichen Einsatzleitung bzw. von Einsatzabschnitten eingesetzt werden.
2 Solche Einsätze werden gemeinsam geplant. Der gesamte Kräfte- und Mittelansatz und dessen Zu - weisung zur jeweiligen Einsatzleitung der Partnerkantone werden durch die Einsatzleitenden gemein - sam festgelegt.
3 Wechselt der Schwerpunkt des Einsatzes vom einen Kanton in den Nachbarkanton, entscheiden die Einsatzleitenden bei Bedarf gemeinsam über notwendige Änderungen der Zuweisung der Einsatzkräf - te und -mittel.
4 Überschreiten Einsatzkräfte bei einer Verlagerung des Geschehens die Kantonsgrenze, bleibt die Führung in der Hand des ursprünglichen Einsatzleitenden, bis sie in gegenseitiger Absprache durch den örtlich zuständigen Einsatzleitenden übernommen wird.
5 Die Verantwortung trägt in jedem Fall jeweils die örtlich zuständige Einsatzleitung für das Hoheits - gebiet ihres eigenen Kantons.

§ 6 Spontane Unterstützung auf Ersuchen

1 Bei spontanen Ereignissen, die mit den eigenen verfügbaren Kräften nicht oder nur erschwert bewäl - tigt werden können, leistet der Partnerkanton auf Ersuchen des Einsatzkantons spontane Unterstützung durch geeignete Einsatzkräfte.
2 Spontane Nachbarschaftshilfe umfasst neben Kräften der Grundversorgung und des Ordnungsdiens - tes insbesondere auch spezialisierte Polizeikräfte mit besonderen Einsatzmitteln, wie Intervention, Ob - servation, Polizeihunde, Polizeiboote etc.

§ 7 Selbständige Einsätze im Nachbarkanton

1 Stellen Polizeikräfte anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere auch bei Transitfahrten, im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf fest, sind sie dazu befugt, alle Bereich vorzunehmen.
2 Insbesondere sind sie zu folgenden hoheitlichen Tätigkeiten befugt: Vorläufige Festnahme; Entgegennahme von Anzeigen und Requisitionen; Sicherheitspolizeiliche Massnahmen beim Aufkommen von Störungen, wie namentlich Anhaltungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Durchsuchen von Personen und Sachen, - sungen / Fernhaltungen, Sicherstellung von Gegenständen, Befragungen; Entgegennahme von Fundgegenständen;
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Grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeiten: Vereinbarung mit BL Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhalten des Verkehrs, namentlich durch vorübergehende Verkehrsumleitungen und Beschränkungen; Kontrolle von Fahrzeuglenkenden bei Beteiligung an Unfällen, bei Verdacht von Ein - schränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen.
3 Sind Zwangsmassnahmen getroffen worden oder weitere Massnahmen notwendig, ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen. In jedem Fall ist die örtlich zuständige Polizei so bald wie möglich über die getroffenen Massnahmen und die erhobenen Erkenntnisse zu informieren.
4 Ab Eintreffen der örtlich zuständigen Polizei vor Ort übernimmt diese die Einsatzführung. Bei Be - darf unterstützen die ausserkantonalen Polizeikräfte den Einsatz weiterhin.
5 Wenn über Massnahmen im Partnerkanton Rapport erstattet wird, ist dieser auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung zuzustellen.
6 Während dienstlicher Verrichtungen im Partnerkanton festgestellte Delikte werden auf dem Dienst - weg der zuständigen Polizeileitung rapportiert.
7 Ausserkantonale Polizeikräfte sind nicht befugt, für Übertretungen, die im Partnerkanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.

§ 8 Planbare Nachbarschaftshilfe

1 Sind besondere Einsatzkräfte wegen Ausbildungen, anderen Beanspruchungen oder Ausfällen von Mitarbeitenden für einen bestimmten Zeitraum nicht einsatzfähig, können die Einsatzbereitschaft und allfällig notwendige Einsätze auf Ersuchen hin für diesen Zeitraum durch die entsprechenden Einsatz - kräfte des Partnerkantons abgedeckt werden.

§ 9 Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen

1 Besondere sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Lagen können bei Bedarf durch gemeinsa - me präventive Aktionen auf dem Hoheitsgebiet eines oder beider Partnerkantone bekämpft werden.
2 Es kann dafür eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt werden. Ferner können Aktionsteams aus Angehörigen beider Partnerkantone gebildet werden, die sowohl als gemischte oder auch als kantonseinheitliche Patrouillen Kontroll- und Patrouillentätigkeit im Rahmen der entsprechenden Ak - tion in beiden Kantonen durchführen können.

§ 10 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen

1 Für regelmässig wiederkehrende Anlässe und Veranstaltungen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen miteinander Vereinbarungen über einen standardisierten Mittelan - satz für die Unterstützung abschliessen, bei Bedarf auch abgestuft nach vordefinierten Gefährdungsla - gen.
2 Solche Vereinbarungen können jeweils nach jeder einzelnen Veranstaltung, im Falle einer Vereinba - rung für Sportveranstaltungen auf das Ende der jeweiligen Saison, gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

§ 11 Vereinfachte Nacheile

1 Bei Nacheile (Art. 216 Schweizerische Strafprozessordnung) kann eine im Nachbarkanton angehalte - ne Person in besonderen Fällen durch die nachgeeilten Polizeikräfte zur weiteren Bearbeitung des Fal - les in ihren Kanton zurückgeführt werden, ohne sie der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben zu müssen.
2 über die Anhaltung hinausgehender Bezug zum Kanton der Anhaltung vorliegt und die örtliche Zu - ständigkeit (Gerichtsstand) klarerweise beim Kanton der nacheilenden Polizeikräfte liegt.
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3 Die Polizei des Nachbarkantons ist unverzüglich über die Nacheile zu unterrichten und die formlose Rückführung ist untereinander abzusprechen. Besteht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft des Kantons der Anhaltung auf einer Übernahme der angehaltenen Person, ist dieser Aufforderung unver - züglich Folge zu leisten.

§ 12 Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit

1 Im Rahmen dieser Vereinbarung und der rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen können die Polizeikommandanten direkt untereinander Vereinbarungen über weitere Bereiche der Zusammenar - beit abschliessen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können insbesondere Ausbildung, Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste, Projekte aller Art oder weitere Unterstützungen sein.
2 Beim Abschluss solcher Vereinbarungen mit Kostenfolgen sind die jeweiligen Finanzkompetenzen in den Partnerkantonen und eventuell daraus folgende notwendige Zustimmungen oder Genehmigungen politischer Behörden zu berücksichtigen. III. Rechtsstellung im Einsatzkanton

§ 13 Polizeiliche Befugnisse

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes für die er - forderlichen Amtshandlungen polizeiliche Befugnisse gemäss den Gesetzen des Einsatzkantons. Bei gemeinsamen oder unterstützenden Einsätzen unterstehen sie der polizeilichen Leitung des Einsatz - kantons.

§ 14 Personalrechtliche Stellung

1 Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Einsatzkräfte dem Personal - recht des Stammkantons. IV. Verfahren

§ 15 Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)

1 Gemeinsame Einsätze werden gemeinsam geplant oder die Planung wird zusammen koordiniert. Es werden dabei insbesondere die Einsatzleitung, der erforderliche Mittelansatz aus den beiden Polizei - korps und die Frage der Entschädigung festgelegt.
2 Auf Antrag der jeweiligen Leitung der planenden Organisationseinheit ordnen die Kommandanten die gemeinsame Durchführung des Einsatzes an. Sie bestimmen namentlich die Einsatzleitung, den Mittelansatz aus ihren Polizeikorps und die Frage der Entschädigung im Rahmen der §§ 20 und 21.

§ 16 Spontane Unterstützung auf Ersuchen (§ 6)

1 Benötigen Einsatzkräfte vor Ort Unterstützung durch Polizeikräfte des Nachbarkantons, fordern sie diese Unterstützung bei ihrer Einsatz(leit)zentrale an. Die Einsatz(leit)zentrale stellt einen Unterstüt - zungsantrag an die Einsatz(leit)zentrale des Partnerkantons.
2 Die Kompetenz zur Bewilligung spontaner Unterstützung richtet sich nach der Regelung des jeweili - gen Kantons.

§ 17 Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)

1 Bei spontanen Einsätzen im Nachbarkanton und bei Nacheile informieren die im Nachbarkanton han - delnden Polizeikräfte unverzüglich ihre Einsatz(leit)zentrale über den Einsatz und die getroffenen Massnahmen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons über den jederzeit die Übernahme des Einsatzes durch eigene Kräfte anordnen.
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Grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeiten: Vereinbarung mit BL

§ 18 Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)

1 Planbare Nachbarschaftshilfe wird durch die Leitenden der betroffenen Organisationseinheiten direkt miteinander abgesprochen.
2 Beinhaltet die Absprache die Übernahme allfälliger Einsätze im Partnerkanton, wird die Absprache den Polizeikommandanten zur Genehmigung vorgelegt.

§ 19 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz und weitere Vereinbarungen (§§

10 und 12)
1 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei wiederkehrenden Veranstaltungen und weitere Vereinbarungen werden durch die Polizeikommandanten abgeschlossen. V. Kosten

§ 20 Grundsatz

1.

Die Unterstützungsleistungen nach dieser Vereinbarung sind bis zu einer Gesamtleistung pro Einsatz von 10 Personentagen (84 Arbeitsstunden) unentgeltlich. Darin eingeschlossen ist auch der Einsatz von besonderen polizeilichen Mitteln, wie z.B. Fahrzeuge, Polizeihunde, Boote.
2 Übersteigt die Gesamtleistung pro Einsatz 10 Personentage (84 Arbeitsstunden), so wird der gesamte Einsatz, inklusive die Kosten für besondere Einsatzmittel, dem unterstützenden Partnerkanton nach dem Gebührentarif zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz ent - schädigt.
3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für Unterstützungseinsätze, die auch im eigenen Interesse des unterstützenden Partnerkantons liegen.

§ 21 Vorbehalt für Konkordatseinsätze

1 Unterstützungsleistungen im Rahmen des PKNW, IKAPOL oder anderer spezieller schriftlicher Ver - einbarungen werden nach den Regelungen dieses Konkordats bzw. dieser Vereinbarungen entschädigt.

§ 22 Entscheid

1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Kommandanten über die Kostentragung beider Seiten. Sind sich die Komman - danten nicht einig, entscheiden die Direktions- bzw Departementsvorstehenden gemeinsam. VI. Haftung, Unfallversicherung

§ 23 Haftung

1 Die Haftung für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz verursachen, richtet sich nach Art. 7 PKNW.
2 Jeder Partnerkanton trägt den ihm bei einem Einsatz im Partnerkanton entstandenen Schaden selber, soweit er ihm nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Mitarbeitende des Einsatzkantons zugefügt
1 Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsätzen ausserhalb ihres je - weiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 PKNW.
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Grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeiten: Vereinbarung mit BL VII. Schlussbestimmungen

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt vom 18. Januar 1983 / 1. Februar 1983 wird aufgehoben.

§ 26 Vorbehalt anderer Abkommen

1 Andere, im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bestehende schriftliche Abkom - men über polizeiliche Leistungen bleiben vorbehalten.

§ 27 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann durch jeden Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende jeden Jahres gekündigt werden.
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