Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden (211.241)
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Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden vom 3. Dezember 1991
1) I. Allgemeines
§ 1
1 Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne von § 11 Ziffer 3 EG ZGB
2) ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
2 Die Vormundschaftsbehörden erst atten dem Departement jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 2 Die Vorladung zur persönlichen Anhörung ist rechtzeitig und schriftlich

zuzustellen. Sie hat über das Verfa hren, den Zweck der Anhörung sowie die Säumnisfolgen Aufschluss zu geben.

§ 3 3)

Über mündliche Verhandlungen sowie die Anhörung von erwachsenen Personen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von den Betroffenen zu unterzeichnen, oder es ist zu besche inigen, dass es vorgelegt oder vorge- lesen worden ist. II.
3) §§ 4 und 5
3)
1)
2)
3) setzt auf den 1. Januar 2000. Aufsicht, Berichterstattung Vorladung Protokoll
2
2/2011 III. Adoption

§ 6 Die Vormundschaftsbehörde hat dem Zu stimmenden (Artikel 265a Absatz

1 ZGB
1) ) unverzüglich die Folgen der Erklärung und der Adoption sowie sein Widerrufsrecht zu erläutern. Sie händigt ihm ein Doppel seiner Zustimmungserklärung aus.

§ 7 Bevor die Vormundschaftsbehörde von der Zustimmung eines Elternteils

(Artikel 265c Ziffer 2 ZGB 1) ) absieht, hat sie diesen anzuhören.
§ 8
1 Im Rahmen der Untersuc hung gemäss Artikel 268a ZGB
1) ist ein proto- kolliertes Gespräch mit den Adoptiveltern, dem Adoptivkind und allfäl- ligen andern Kindern, bei der Stiefk indadoption in der Regel auch mit dem verzichtenden Elternteil, zu führen.
2 Die Vormundschaftsbehörde äussert EG ZGB
2) ) auch zum Absehen von der elterlichen Zustimmung (Artikel
265c ZGB
1) IV. Kindesschutzmassnahmen

§ 9 Die Vormundschaftsbehörde kann eine Beistandschaft gemäss Artikel 309

und 308 Absatz 2 ZGB 1) aufheben, sofern der Vater innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes nicht ermittelt werden kann.

§ 10 Die Vormundschaftsbehörde ermittelt den Sachverhalt durch Befragung

jener Personen, die über die Verhä ltnisse Auskunft geben können. Die Eltern oder Pflegeeltern sind anzuhören.
1) SR 210
2)
210.1 Aufklärung Anhörung Untersuchung Aufhebung der Beistandschaft Befragung
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§ 10a
1)
1 Bevor das Kind angehört wird, is t es in angemessener Weise über Befragungsthema, Verfahren und persönlic he Folgen zu informieren. Es ist auf das Recht hinzuweisen, die Anhörung abzulehnen.
2 Bei der Anhörung ist auf das Alter, die geistige Entwicklung und die individuellen Gegebenheite n des Kindes Rücksicht zu nehmen. Wünschen des Kindes über die Form der Anhörung ist gebührend Rechnung zu tragen.
3 Wird ein Kind von mehr als zwölf Ja hren angehört, ist ein Protokoll zu führen. Der Inhalt des Protokolls ist mit dem Kind zu vereinbaren. Dient die Befragung des Kindes der Sachve rhaltsermittlung, können unabhängig von seinem Alter elektronische Spei chermedien eingesetzt und es kann ein wörtliches Protokoll erstellt werden . Nötigenfalls ist eine Fachperson mit der Befragung des Kinde s zu beauftragen.
§ 11
1) Das Gesuch um Entziehung der elter lichen Sorge (Artikel 312 Ziffer 1 ZGB
2) ) kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Werden die Gründe im Gesuch nicht hinreichend dargelegt, hört die Vormund- schaftsbehörde die Eltern an. Di ese sind vor dem Entscheid auf die Wirkungen der Massnahme hinzuweisen.
§ 12
1 Die Bewilligungspflicht gemäss Ar rates über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
4) besteht von der Aufnahme des Pfle gekindes bis zu dessen Mündigkeit.
2 Sie entfällt bei Pflegeplatzierungen, welche sich auf die Dauer eines Monats oder die Schulfe rien beschränken.
1) setzt auf den 1. Januar 2000.
2)
3) Kraft gesetzt auf den 1. September
4) Anhörung des Kindes Entziehung der elterlichen Sorge Pflegekinde r - aufsicht
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2/2011 V. Kindesvermögen
§ 13
1) Die Vormundschaftsbehörde prüft das Inventar (§ 49 Absatz 1 EG ZGB
2) durch Befragung des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge.
2 Besteht kein Kindesvermögen oder liegt kein Anlass zur Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Be richterstattung vor (Artikel 318 Absatz 3 ZGB
3) ), nimmt die Vormundschaftsbehörde das Inventar nach der Prüfung ab.

§ 14 Besteht für das Kind unverheirateter Eltern eine Beistandschaft gemäss

Artikel 309 und 308 Absatz 2 ZGB 3) ), erübrigt sich die Erstellung eines

separaten Inventars, sofern die Mutte r den Schlussberic ht des Beistandes mitunterzeichnet oder die schriftliche vermögen vorhanden sei. VI. Vormundschaft

§ 15 Ist bei der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen die Urteils-

fähigkeit zweifelhaft, ist ein Gutach ten über den geistigen Zustand des Betroffenen einzuholen.
§ 16
1 Eine zwangsweise angeordnete am bulante Begutachtung gemäss Artikel
374 Absatz 2 ZGB 3) darf 24 Stunden nicht überschreiten.
2 Eine zwangsweise stationäre Be gutachtung darf nur im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsen tziehung angeordnet werden.
1) Fassung gemäss RRV vom 28. September 1999, vom Bund genehmigt am
20. Oktober 1999, in Kraft ge setzt auf den 1. Januar 2000.
2)
210.1
3) SR 210 Prüfung und Abnahme des Inventars Inventar bei Beistandschaft Begutachtung bei zweifelhafter Urteilsfähigkeit Zwangsweise Begutachtung
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§ 17
1 Das Begehren um Errichtung ei ner vormundschaftlichen Massnahme (§ 3 Ziffer 18 EG ZGB 1) ) kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
2 Werden die Gründe im Gesuch nicht hinreichend dargelegt, hört die Vormundschaftsbehörde den Betroffenen an. Dieser ist vor dem Entscheid auf die Wirkungen der Massnahme hinzuweisen.
§ 18
1 Die Aufnahme eines Inventars im Sinne von Artikel 398 ZGB
2) sich, sofern das Vermögen des Bevor mundeten aus einem aktuellen erb- rechtlichen oder steuerrechtlichen Inventar ersichtlich ist.
2 Die Aktiven sind unter Schätzung des Wertes einzusetzen. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehe n. Bei Fahrnis kann die Aufzählung und Schätzung nach Kategorien erfolgen.

§ 19 Wertsachen gemäss Artikel 399 ZGB

2) Regel bei einer Bank.

§ 20 Bargeld sowie Kapitalien, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind in

risikoarmen, nominellen Anlagen wie Sparhefte, inländische Anleihens- obligationen oder in Liegenschaften anzulegen. VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
§ 21
1 Eine zwangsweise angeordnete är ztliche Untersuchung (§ 58 Absatz 1 EG ZGB
1) ) darf 24 Stunden nicht überschreiten.
2 Der Bericht über die ärztliche Un tersuchung muss sich auf den unmittel- baren medizinischen Zustand des Betroffenen beziehen.
1)
2) Eigenes Begehren Inventa r Verwahrung von Wertsachen Anlage von Barschaft Ä rztliche Untersuchung
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§ 22
1 Bei einer Einweisung gemäss § 58 Absatz 3 EG ZGB
1) der zuständigen Vormundschaftsbehörde unverzüglich mit, ob eine mehr als eine Woche dauernde Fr eiheitsentziehung notwendig ist.
2 Ist eine mehr als eine Woche da uernde Freiheitsentziehung notwendig, erstattet die Anstalt der Vormundschaf tsbehörde innert drei Tagen einen Bericht.

§ 23 Während der Freiheitsentziehung sorg t die zuständige Vormundschafts-

behörde für einen ausreichenden K ontakt mit dem Eingewiesenen sowie dem Betreuungspersona l der Anstalt.

§ 24 Die Anstalt kann den Eingewiesenen be urlauben. Sie hat dies der zustän-

digen Vormundschaftsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 25 Auf Antrag der Anstalt kann die Vormundschaftsbehörde den Einge-

wiesenen provisorisch entlassen. VIII. Schlussbestimmungen
§ 26
2)

§ 27 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den

1. Juni 1992 in Kraft.
1)
210.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 244. Mitteilungs- pflicht Kontaktpflege Urlaub Provisorische Entlassung Inkrafttreten
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