Verordnung über Regulierungsabschüsse in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationale... (922.15)
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Verordnung über Regulierungsabschüsse in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler und internationaler Bedeutung

Verordnung über Regulierungsabschüsse in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler und internationaler Bedeutung vom 05.09.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Ver - ordnung vom 29. Februar 1988 (JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); in Erwägung: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2020 (1C_243/2019) darf in Schutzgebieten nur der Abschuss von Tieren, nicht aber die Jagd erlaubt werden. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt die Organisation von Regulierungsabschüssen für jagdbare Arten durch Jagdberechtigte in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler und internationaler Bedeutung, sofern dies zum Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhü - tung übermässiger Wildschäden notwendig ist.
2 Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebun - gen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1 Regulierungsabschüsse in den Wasser- und Zugvogelreservaten von natio - naler und internationaler Bedeutung, die im Anhang 1 der Verordnung vom
21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden, können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vorgängige Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bleibt vorbehalten.
2 Regulierungsabschüsse können vom 1. September bis zum 31. Dezember bewilligt werden und dürfen nur im Rahmen der vom BAFU festgelegten Quoten stattfinden. Es sind Schonintervalle vorzusehen.
3 Das Amt kann die Regulierungsabschüsse jederzeit beenden.
4 Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschrieben haben oder gegebenenfalls durch das Los bestimmt worden sind, durchgeführt werden.
5 Berechtigte Personen dürfen das Reservat bis zu einer Stunde vor der Jagd - zeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach der Jagdzeit verlas - sen haben.
6 Ausnahmsweise darf bei ausreichender Sicht während der folgenden Stun - den geschossen werden:
a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern;
b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnen - untergangszeiten von Bern.
7 Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt be - willigten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
8 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
9 Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
10 Personen, die gegen die Jagdgesetzgebung verstossen haben, dürfen im fol - genden Jahr nicht an Regulierungsabschüssen teilnehmen.

Art. 3 Gebiete

1 Folgende Reservate, die in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden, sind für die Abschüsse zur Regulierung von Wildschweinen offen:
a) Fanel—Chablais-de-Cudrefin—Pointe-de-Marin;
b) Chevroux—Portalban;
c) Chablais (Murtensee).

Art. 4 Reservat Fanel—Chablais-de-Cudrefin—Pointe-de-Marin

1 In diesem Reservat sind vom 1. bis zum 15. Oktober und vom 1. November bis zum 31. Dezember Regulierungsabschüsse an allen Tagen erlaubt, die für die Jagd offen sind.
2 Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdta - ge von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine An - meldung möglich.
3 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
4 Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, bei ihrer Ankunft beim Hochsitz und vor dessen Verlassen den QR-Code im Inneren zu scan - nen.

Art. 5 Reservat Chevroux—Portalban

1 In diesem Reservat sind vom 15. bis zum 31. Oktober und vom 15. Novem - ber bis zum 31. Dezember Regulierungsabschüsse an allen Tagen erlaubt, die für die Jagd offen sind.
2 Die Hochsitze werden in einer vom Amt organisierten Auslosung zugeteilt. Nur die ausgelosten Personen dürfen an den Abschüssen teilnehmen.
3 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 20 Tiere begrenzt.

Art. 6 Reservat Chablais (Murtensee)

1 In diesem Reservat sind vom 1. bis zum 15. Oktober und vom 1. November bis zum 31. Dezember Regulierungsabschüsse an allen Tagen erlaubt, die für die Jagd offen sind.
2 Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdta - ge von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine An - meldung möglich.
3 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
4 Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, bei ihrer Ankunft beim Hochsitz und vor dessen Verlassen den QR-Code im Inneren zu scan - nen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.09.2022 Erlass Grunderlass 01.10.2022 2022_097 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.09.2022 01.10.2022 2022_097
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