Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
Nordwestschweizer Regierungskonferenz: Vereinbarung Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2007) Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:
§ 1
1 Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bil - den eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Der Kanton Zürich ist assoziiertes Mitglied der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
§ 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwest - schweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben; eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegen - über dem Bund und den anderen Kantonen; die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positio - nen in den Medien; eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der varia - blen Geometrie; die Bündelung des Auftritts im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen europäischen Grossregionen; die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Kon - ferenz der Kantonsregierungen; die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellen - leiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter; die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Re - gierungen.
§ 3
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1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regie - rungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen.
§ 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung des Kantons Zürich nimmt an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
2 Die Plenarkonferenz behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; - telbar berühren;
1)
§ 3 in der Fassung des Plenarkonferenzbeschlusses vom 8. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007; publiziert am 1. 12. 2007).
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Nordwestschweizer Regierungskonferenz: Vereinbarung nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regie - rungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutz - kommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten; initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Pro - bleme; ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig ak - tuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
§ 5
1 Die Plenarkonferenz wählt in wechselnder Reihenfolge ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende.
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...
2 )
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwer - punkte der Konferenztätigkeit fest.
§ 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
§ 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Ver - fügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
5 Ein Mitglied des Arbeitsausschusses wird jeweils für maximal vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegiert.
3 )
§ 8
1 Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenar - konferenz; Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausge - wählten politischen Schwergewichtsdossiers; Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
2)
§ 5 Abs. 2 aufgehoben durch Plenarkonferenzbeschluss vom 8. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007; publiziert am 1. 12. 2007).
3)
§ 7 Abs. 5 in der Fassung des Plenarkonferenzbeschlusses vom 8. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007; publiziert am 1. 12. 2007).
2
Nordwestschweizer Regierungskonferenz: Vereinbarung Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen; Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwen - dungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nord - westschweiz vom 7. Dezember 1978.
§ 9
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konfe - renz bedienen sich der französischen Sprache.
§ 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige In - formation der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Meisterschwanden, den 11. Juni 2004 Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz Genehmigung und Kenntnisnahme durch die Kantonsregierungen: Bern, 4. August 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern die Präsidentin: Egger-Jenzer der Staatsschreiber: Nuspliger Solothurn, 6. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Frau Landammann: Gisi der Staatsschreiber: Schwaller Basel, 6. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt der Präsident: Schild Liestal, 29. Juni 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
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Nordwestschweizer Regierungskonferenz: Vereinbarung der Präsident: Straumann der Landschreiber: Mundschin Aarau, 7. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau der Landammann: Brogli der Staatsschreiber: Grünenfelder Delémont, 17. August 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Jura der Präsident: Roth der Kanzler: Jacquod Zürich, 21. Juli 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich der Präsident: Jeker der Staatsschreiber: Husi
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