Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden
                            Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer  Elementarschäden (GVE)  Vom 23. September 1984 (Stand 1. Januar 2011)  Vom Volke angenommen am 23.  September 1984  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Für die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden an Grundstücken und  Kulturen, die durch besondere Naturereignisse entstehen, errichtet der Kanton eine  Elementarschadenkasse mit angegliedertem Nothilfefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Elementarschadenkasse
                            1  Die «Elementarschadenkasse des Kantons Graubünden», im folgenden Kasse ge  -  nannt, ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1  Die Regierung ist insbesondere zuständig für:  *  a)  Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und Bezeichnung des Präsi  -  diums;  b)  Wahl der Revisionsstelle;  c)  Bezeichnung der Geschäftsstelle;  d)  Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung der Kasse;  e)  Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der Kasse;  f)  Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu  bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 14. November 1983, 221; GRP 1983/84, 577
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Organe der Kasse sind:  *  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Geschäftsleitung;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten  und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Wahl und Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;  b)  Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichtes und  der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;  c)  Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der  Anlage der Rückstellungen und der Reserven;  d)  Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb  der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Zuständigkeit  anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5b * Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristi  -  schen Person bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforde  -  rungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung *
                            1  Für Verbindlichkeiten der Kasse haftet nur ihr Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
                            2. Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anspruch
                            1  Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich dem Eigentümer der geschä  -  digten Sache zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mieter, Pächter oder Baurechtsberechtigte ist an Stelle des Eigentümers an  -  spruchsberechtigt, wenn ihm dieser Anspruch gemäss Gesetz oder Vertrag zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigungsberechtigte Schäden
                            1  Die Entschädigung bezieht sich auf Schäden, welche durch Sturmwind, Hochwas  -  ser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch,  Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) an Grundstücken und Kulturen entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt werden Schäden an:  a)  Grundstücken, unter Ausschluss der darauf erstellten Gebäude, der gebäu  -  deähnlichen Objekte und der Fahrhabe;  b)  Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung, sofern sie nicht ver  -  sicherbar sind;  c)  Obst-, Nuss- und Kastanienbäumen, Rebstöcken und Beerensträuchern, Zier  -  bäumen und -sträuchern, Blütenstauden und anderen Kulturgewächsen;  d)  Wald, sofern mehr als 20 Prozent des stehenden Holzvorrates je Parzelle be  -  schädigt werden;  e)  *  Graswuchs, sofern das Gras beim Schadeneintritt nicht schon geschnitten war  und insgesamt mehr als zehn Prozent der gesamten Grasfläche betroffen wur  -  den;  f)  *  übrigen landwirtschaftlichen Kulturen, wenn sie beim Schadeneintritt nicht  schon geerntet sind und die Versicherung des Ertragsausfalls unüblich ist;  g)  *  Grundstücken und kulturtechnischen Anlagen von Genossenschaften im Sinne  des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nicht entschädigungsberechtigte Schäden
                            1  Nicht entschädigt werden Schäden:  a)  *  die einen von der Regierung festzusetzenden Minimalbetrag nicht erreichen,  höchstens jedoch 500 Franken;  b)  am Eigentum und in der Unterhaltspflicht des Bundes, der Kantone, der  Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ausgenom  -  men sind Schäden an Kulturen auf Grundstücken, welche an Personen des Pri  -  vatrechts verpachtet sind;  c)  die voraussehbar waren und deren Eintreten durch rechtzeitige und zumutbare  Abwehrmassnahmen hätte verhindert werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nicht auf eine Einwirkung von ausserordentlicher Heftigkeit zurückgehen  oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind, insbesondere  Schäden infolge fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion sowie mangelhafter  Pflege oder mangelhaftem Unterhalt, infolge einer ungeeigneten Kultur- und  Erntemethode sowie an Kulturen ausserhalb der Vegetationsperiode;  e)  die als Folge künstlicher Erdbewegungen oder anderer direkter oder indirekter  menschlicher Einwirkungen entstanden sind;  f)  *  die auf fehlerhafte Kanalisation und nicht sachgemässe Veränderungen von  Wasserläufen, auf Bruch oder Undichtheit von Wasserleitungen, auf künstli  -  che Stauungen oder auf sonstige Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind;  g)  *  an Verbauungen öffentlicher Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für schadenverhütende Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ermittlung des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schätzungsgrundsätze
                            1  Die Schadenermittlung erfolgt sinngemäss nach den Richtlinien des Schweizeri  -  schen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederherstellungsarbeiten sind grundsätzlich und soweit sinnvoll und zumutbar  von Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln auszuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Entschädigungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ansatz der Entschädigung
                            1  Die Kasse richtet eine Entschädigung im Ausmass von 50 Prozent bis 80 Prozent  des anrechenbaren Schadens aus. Die Regierung legt den Entschädigungssatz fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung darf zusammen mit anderen Leistungen 90 Prozent des anre  -  chenbaren Schadens nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen der Kasse  vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Minderwertentschädigung
                            1  Eine Minderwertentschädigung kann ausgerichtet werden, wenn:  a)  eine Instandstellung nicht möglich oder entsprechend der bisherigen Nutzung  der Sache nicht nötig ist;  b)  die Instandstellungskosten gemessen am bisherigen Ertrag oder gemessen am  Wert der Sache unverhältnismässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Schadenmeldung
                            1  Der Schaden ist nach seiner Feststellung unverzüglich der zuständigen Schätzungs  -  stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet die für die Schätzung nicht versicherbarer Elementar  -  schäden zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Auskunftspflicht
                            1  Die Gemeinden und die Amtsstellen des Kantons sind verpflichtet, der Geschäfts  -  stelle und den Schätzungsstellen kostenlos alle zur Durchführung dieses Gesetzes er  -  forderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pflicht zur Schadenminderung
                            1  Im Schadenfall sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, alle zumutbaren Vor  -  kehren zu treffen, die geeignet sind, den Schaden möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse vergütet die dafür entstandenen Kosten zum Ansatz gemäss Artikel  13.  Ausgenommen sind Auslagen offensichtlich unzweckmässiger Vorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verletzt der Geschädigte die Pflicht zur Schadenminderung, wird der dadurch ent  -  standene Mehrschaden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Entschädigungsverfügung
                            1  Die Geschäftsstelle setzt die Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablehnungsgründe
                            1  Die Geschäftsstelle kann eine Entschädigung verweigern oder kürzen, wenn:  *  a)  die Schadenmeldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt;  b)  die rechtzeitige Schadenmeldung unterbleibt, um die Feststellung der Scha  -  denursache oder der Schadenhöhe zu erschweren oder zu verunmöglichen;  c)  der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung der zuständigen Schätzungsstelle  an der beschädigten Sache Veränderungen vornimmt, die nicht zur Schaden  -  minderung geboten waren;  d)  *  in der Schadenmeldung bewusst falsche Angaben gemacht werden;  e)  *  die Behebung des Schadens nicht innert zwei Jahren seit Schadeneintritt er  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungsansprüche, die nicht innert einem Jahr nach dem Schadenereignis  angemeldet werden, sind verwirkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist gemäss Ab  -  satz  1  Litera  e angemessen verlängern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schätzungskosten
                            1  Die Kosten der Schadenschätzung trägt die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzierung der Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Abgabe und Beiträge an die Kasse
                            1  Der Kasse fliessen jährlich zu:  a)  eine Abgabe für die im Kanton gelegenen und gemäss Artikel  10 und 11 in die  Entschädigungsberechtigung einbezogenen Grundstücke von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2 Rappen je Fr.  1000.- der Gebäudeversicherungssumme der versicher  -  ten Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte für überbaute Grundstücke,  mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortge  -  meinde des Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer,  bei überbauten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  1 Promille des Steuerwertes für unüberbaute Grundstücke; mindestens  jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des  Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer, bei überbau  -  ten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten.  b)  ...  c)  ...  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt die Höhe der Abgabe im Rahmen von Absatz 1 Litera a.  Sie setzt ferner eine Mindestabgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe ist mit Berücksichtigung der übrigen Erträge so festzusetzen, dass die  Einnahmen ausreichen, um die gesamten Aufwendungen zu decken und den Reser  -  vefonds angemessen zu äufnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Veranlagung und das Inkasso der Abgaben erfolgen entschädigungslos für  überbaute Grundstücke durch die Gebäudeversicherung, für unüberbaute Grundstü  -  cke durch die Steuerverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * ...
Art. 22 * Verwendung des Überschusses
                            1  Ein Überschuss in der Betriebsrechnung ist, bis der Nothilfefonds zehn Millionen  Franken erreicht hat, zu zwei Dritteln dem Reservefonds und zu einem Drittel dem  Nothilfefonds zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Reserven
                            1  Die Kasse äufnet einen Reservefonds, bis dieser 50 Millionen Franken erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Ausserordentliche Schäden
                            1  Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, um den  Bedarf zu decken, kann der Kanton der Kasse einen Beitrag oder ein verzinsliches  Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Beiträge in Notfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nothilfefonds
                            1  Zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen, die infolge von Naturereignissen  entstehen, wird ein Nothilfefonds geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nothilfebeiträge
                            1  Über den Nothilfefonds verfügt die Regierung. Sie setzt Art und Umfang des Bei  -  trages im Einzelfall fest, wobei vorgängig der Geschädigte und die Kasse anzuhören  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können in unverschuldeten Notlagen auch an schadenverhütende Mass  -  nahmen und an nicht versicherbare Elementarschäden an Gebäuden ausgerichtet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge gemäss Absatz  1 und 2 werden ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur  der Empfänger ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Finanzierung des Nothilfefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Beiträge
                            1  Dem Nothilfefonds wird, bis dieser zehn Millionen Franken erreicht hat, ein Drittel  des Überschusses der Betriebsrechnung der Kasse zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, kann der  Kanton dem Nothilfefonds einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen der Geschäftsstelle kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung  bei derselben schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
                            10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * Übergangsbestimmung
                            1  Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 15.  Juni 2010 ereignet  haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  1  )  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 10.  Oktober 1984 auf den 1.  Januar 1985 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.1984  01.01.1985  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 21  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 27 Abs. 1  geändert  2006, 3327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 5a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 5b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 6  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 8  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 2, e)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 2, f)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 2, g)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1, f)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1, g)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 12 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 15  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 15a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 17  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1, e)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 20  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 22  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 22a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 23  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 25 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 26  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 27 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 28  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 29  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 30  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 31  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 32  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  23.09.1984  01.01.1985  Erstfassung  -