Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Luzern und Aargau  über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf  dem luzernischen Teil des Hallwilersees  Vom 10. November 2009 / 18. November 2009  Der Regierungsrat des Kantons Luzern und  der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  4  Abs.  1  des  B  undesgesetzes  über  die  Binnenschifffahrt  (BSG)  vom  3.  Oktober  1975   1)  ,  §  2  des  luzernischen  Gesetzes  über  die  Wasserrechte vom 2. März 1875   2)   und § 12 des aargauischen Einführungs-  gesetzes zum Bundesgesetz über di  e Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980   3)  ,  vereinbaren:  Art. 1  Diese  Vereinbarung  regelt  den  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  die  Binnenschifffahrt  und  der  darauf  ber  uhenden  Vorschriften  des  Kantons  Luzern  sowie  die  Zuständigkeit  für  die  schifffahrtspolizeiliche  Über-  wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.  Gegenstand  Art. 2  Der Regierungsrat des Kantons Aargau   regelt die Organisation des Sturm-  warn-  und  Rettungsdienstes  auch  für  den  luzernischen  Teil  des  Hallwiler-  sees.  Sturm  warn- und  Rettungsdienst  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen  Schifffahrts-  polizeiliche  Ü  berwachung  a)  die Aufsicht über den Schiffsverkehr,  AGS 2009 S. 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Z III 347 und G VI 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 997.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Sachverhaltsaufnahme  bei  Unfällen  und  die  Erstattung  von  Straf-  anzeigen  und  Meldungen  zuhanden  de  r  zuständigen  Behörde  des  Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen  Prüfungen  und Saison-  bewilligungen  a)  die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen,  b)    die Aufgebote zu Schiffsprüfungen,  c)    die    Schiffsprüfungen,  d)    die Delegation von Schiffsprüfungen,  e)    die Erteilung von Saisonbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewerberinnen  und  Bewerber  um  den  Schiffsführerausweis  aus  dem  Kanton  Luzern  können  selbst  bestimmen,    ob  sie  die  theoretische  Schiffs-  führerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Strassenverkehrsamt  des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen  gemäss  Abs.  1  und  2  die  Gebühren    nach  aargauischem  Tarif   1)    direkt  bei  den Kundinnen und Kunden.  Art. 5  Dem Departement Bau, Verkehr und Um  welt  des Kantons Aargau obliegt  die  Erteilung  von  Bewilligungen  für  na  utische  Veranstaltungen  und  die  Erhebung  der  entsprechenden  Gebühren  nach  aargauischem  Tarif  direkt  bei den Gesuchstelleri  nnen und Gesuchstellern.  Nautische  V  eranstaltungen  Art. 6  Alle  in  Art.  2–5  nicht  ausdrücklich  aufgeführten  Aufgaben  verbleiben  beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich  Ü  brige Aufgaben  a)  der Bezug der Schiffssteuern,  b)    die Bewilligungserteilung für Standplätze,  c)     die  Erteilung,  die  Verweiger  ung  oder  der  Entzug  von  Schiffsführer-  ausweisen von Personen mit W  ohnsitz im Kanton Luzern,  d)     die  Erteilung,  die  Verweiger  ung  oder  der  Entzug  von  Schiffsauswei-  sen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern,  e)     die  Anordnung  von  Verkehrsbesc  hränkungen und Signalisationen auf  dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 997.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Für  die  Amtshandlungen  der  Mitarbe  iterinnen  und  Mitarbeiter  der  Kan-  tonspolizei  des  Kantons  Aargau  auf  luzernischem  Gebiet  gelten  die  Ver-  fahrensvorschriften des Kantons Luzern.  Anwendbares  Recht für die  schifffahrts-  polizeiliche  Überwachung  Art. 8  Die auf luzernischem Gebiet begange  nen Strafhandlungen werden von den  zuständigen Behörden des Kantons  Luzern untersucht und abgeurteilt.  G  erichtsstand  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  das  Dienstverhältnis  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  des  Kan-  tons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau.  U  nterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Aargau  kann  nach  Rücksp  rache  mit  den  zuständigen  Stellen  des  Kantons  Luzern  Weisungen  und  Rich  tlinien  für  die  Tätigkeit  seiner  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter au  f oder am Hallwilersee erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Polizeiorgane  des  Kantons  Aargau  tragen  dessen  Uniform,  Zeichen  und  Wappen.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Schaden, den eine Mitarbe  iterin oder ein Mitarbeiter des Kantons  Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt,  haftet  der  Kanton  Luzern,  wenn  nach  dessen  Recht  Geschädigten  gegen  den  Staat  oder  seine  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  ein  Ersatzanspruch  zusteht.  H  aftung und  Verantwort-  lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   direkte   Klagerecht   gegen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   des  Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Kanton  Luzern  steht  das  Rüc  kgriffsrecht  gegenüber  dem  Kanton  Aargau zu, soweit dieser nach sein  em Recht ersatzpflichtig würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Kanton  Luzern  steht  kein  direkt  es  Rückgriffsrecht  gegen  Mitarbei-  terinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ab  lauf eines Jahres, nachdem die Haft-  barkeit  des  Staates  durch  Gerichtsur  teil,  Vergleich,  Prozessabstand  oder  sonst  wie  anerkannt  worden  und  die  oder  der  Fehlbare  ermittelt  ist,  jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder  Anerkennung der Haftbarkeit an.  Art. 11  Hat  sich  eine  Mitarbeiterin  oder  ei  n  Mitarbeiter  des  Kantons  Aargau  wegen  Handlungen  im  Rahmen  der  Di  enstausübung  im  Kanton  Luzern  in  einem  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahr  en  zu  verantworten,  leisten  die  Behörden  des  Kantons  Luzern  in  glei  chem  Mass  Beistand,  wie  die  Mitar-  Beistandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiterin  oder  der  Mitarbeiter  ihn  im    Kanton  Aargau  erhält,  und  nicht  weniger,  als  er  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  des  Kantons  Luzern  zusteht.  Art. 12  Der Kanton Luzern richtet für  die Aufwendungen der Polizei des Kantons  Aargau  einen  jährlichen  Pauschalbe  itrag  von  Fr.  3'000.–  (Indexstand  der  Konsumentenpreise  des  Bundesamtes  für  Statistik  Ende  Dezember  2009)  aus  und  übernimmt  15  %  der  Kosten  für  den  Sturmwarn-  und  Rettungs-  dienst.  Das  Justiz-  und  Sicherheitsde  partement  des  Kantons  Luzern  sowie  das  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  des  Kantons  Aargau  legen  die   Berechnungsgrundlagen   und   das  Abrechnungsverfahren   fest.   Sie  können den Pauschalbetrag der  Kostenentwicklung anpassen.  Kostenverteilung  Art. 13  Streitigkeiten  zwischen  den  beiden    Kantonen  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem  Schiedsger  icht  unterbreitet.  Beide  Kantone  bezeichnen  je  eine  Vertreterin  oder  einen  Vertreter  und  diese  eine  Präsi-  dentin  oder  einen  Präsidenten.  Können  sie  sich  nicht  einigen,  erfolgt  die  Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr.  Streitigkeiten  Art. 14  Beide  Kantone  können  diese  Vereinba  rung  unter  Einhaltung  einer  einjäh-  rigen Frist auf Ende eine  s Kalenderjahrs kündigen.  K  ündigung  Art. 15  Die  Vereinbarung  zwischen  den  Ka  ntonen  Luzern  und  Aargau  über  den  Vollzug  der  Schifffahrtsvorschriften  auf  dem  luzernischen  Teil  des  Hall-  wilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989   1)   wird aufgehoben.  A  ufhebung  bisherigen Rechts  Art. 16  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentli-  chen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 13 S. 85, 136 (SAR 997.020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luzern, 10. November 2009  Regierungsrat Luzern  Regierungspräsident  P  FISTER  Staatsschreiber  H  ODEL  Aarau, 18. November 2009  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R  .  G  RÜNENFELDER