Vereinbarung über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule
Vereinbarung über die Erteilung des römisch -katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule vom 30. 06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2009 ) Die Römisch -katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr. Marc Donzé, Bischofsvikar für den französischsprachigen Teil des Kantons Freiburg, und Domherr Kurt Stulz, Bischofsvikar für den deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg, und der Staat Freiburg handelnd durch den Staatsrat, vertreten durch Staatsratspräsident Claude Lässer und Staatskanzlerin Danielle Gagnaux, gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungssch ule (Schulgesetz); gestützt auf das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (LPR); in Erwägung: Gemäss der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 können die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften während der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen (Art. 64 Abs. 4). So ist im Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) vorgesehen, dass der wöche ntliche Stundenplan während der obligatorischen Schulzeit eine bestimmte Zeit für den Religionsunterricht der anerkannten Kirchen umfasst. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, zu diesem Zweck die Schulräumlichkeiten zu benutzen (Art. 27). Gemäss Schulgesetz kann der Staat sich ferner an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen (Art. 27); die Einzelheiten dazu sind in einer Vereinbarung festzulegen. Zudem kann der Staat gemäss dem Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den K irchen und dem Staat die anerkannten Kirchen
für die Erfüllung von Aufgaben in der Ausbildung finanziell unterstützen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a). Es ist daher angezeigt, die finanzielle Unterstützung, die der Staat an den von der Römisch -katholischen Kirche e rteilten Religionsunterricht leistet, in einer Vereinbarung näher zu regeln. Zudem sind Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Lehrpersonen, die Religionsunterricht erteilen, insbesondere der Lehrpersonen an den Orientierungsschulen, zu erlassen, da auf diesem Gebiet schriftliche Regeln bisher fehlten. vereinbaren:
Art. 1
1 Die Personen, die an der Primarschule katholischen Religionsunterricht erteilen, sind den Pfarreien unterstellt. Sie unterstehen nicht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
3 Der Römisch -katholischen Kirche (die Kirche) werden lediglich ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 2
1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
2 Die Bestimmungen für das Lehrpersonal, insbesondere die Bestimmungen des Reglements über das Lehrpersonal, das der Dire ktion für Erziehung, Kultur und Sport 1) (die Direktion) untersteht, sind auf sie anwendbar. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 3
1 Die Personen, die an d er Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, werden auf Vorschlag der Kirchen und nach Stellungnahme des Direktors oder der Direktorin der Orientierungsschule sowie der örtlichen Schulbehörden von der Direktion angestellt.
2 Die vorgeschlagenen Per sonen müssen eine kirchlich anerkannte angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung absolviert haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sowie eines kanonischen Auftrags der Römisch -katholischen Kirche sein.
3 Die Aufgaben der Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, gehören zu den vier Arbeitsbereichen des Berufsauftrags.
Art. 4
1 Die Direktionen der Orientierungsschulen teilen der Kirche die Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen bis zum 30. Mai mit.
2 Die Kirche kann verlangen, dass die Schuldirektionen die Lehrerstellen für den Religionsunterricht ausschreiben.
3 Ausser in Sonderfällen müsse n die Anstellungsvorschläge mit den
Art. 5
1 Die direkten Vorgesetzten der Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, sind die Direktorinnen und Direktor en der Orientierungsschulen. Sie beaufsichtigen den Religionsunterricht in pädagogischer und methodischer Hinsicht. Der Inhalt des Unterrichts ist von dieser Aufsicht nicht betroffen.
2 Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktore n der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
3 Der Inhalt des Religionsunterrichts ist ausschliesslich Sache der Kirche. Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht zu prüfen. Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor der betreffenden Orientierungsschule vereinbart.
4 Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt. Art. 6
1 Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
2 Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
3 Eine klassenübergreifende Unterrichtsgruppe umfasst höchstens 23 Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
4 Die Kirche oder die Pfarrei kann auf eigene Kosten eine Klassenteilung beschliessen oder Stützunterricht anbieten.
Art. 7
1 Der Staat entschädigt die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, gemäss den Entscheiden des Staatsrats über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals und nach den Regelungen für die übrigen Lehrpersonen.
2 Die Personen, die Religionsunterricht erteilen, sin d der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.
Art. 8
Die Auflösung des Dienstverhältnisses von Personen, die in den Orientierungsschulen Religionsunterricht erteilen, erfolgt nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Der Entzug des kanonischen Auftrags durch die Kirche gilt als wichtiger Entlassungsgrund. In diesem Fall kommt das in Artikel 32 Abs. 4 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
Art. 9
1 Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Der Kommission gehören je drei Personen an, die die Römisch- katholische Kirche, die Evangelisch -reformierte Kirche und den Staat vertreten. Die Mitglieder der Kommission werden von der Direktion für vier Jahre ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
2 Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig über die Ausübung des Religionsunterrichts an der Volksschule und unterbreitet ihnen ihre Feststellungen und Vorschläge. Sie kann von der Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht konsultiert werden; zudem kann sie Weiterbildungen vorschl agen.
Art. 10
Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht, an die sich die zuständigen Ämter der Direktion und die Schulleitungen wenden können.
Art. 11
Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und auf Französis ch abgefasst; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
2 Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gültigkeit kündigt.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
2 Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis zum 1. September 2009 zu entsprechen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss B erührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2009 Erlass Grunderlass 01.09.2009 2009_085 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.06.2009 01.09.2009 2009_085
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