Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Behördenzusammenarbeit BS/BL Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden ) Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 3 Abs. 1 und § 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung des § 3 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
3 ) , beschliessen: I. Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 1
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen.
2 Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungs - kantons.
§ 2
1 Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informieren sich laufend über Ge - setzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
§ 3
1 Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Beschlüsse. Anträge zuhanden der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Geschäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der beiden Kantone aus.
§ 4
1 Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten beider Kantone beschlos - senen Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Stan - dards) an.
§ 5
1 Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.
§ 6
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bearbeitung von Sachfragen aus aussenstehenden Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgrup - pen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 19. 10. 2011 (Geschäftsnr. 10.2268
2) SG 111.100 .
3) SGS 100 .
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Behördenzusammenarbeit BS/BL II. Zusammenarbeit der Parlamente
§ 7
1 Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnun - gen der beiden Parlamente sowie über neue parlamentarische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von gemeinsamem Interesse beziehen.
§ 8
1 Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, regelmässig oder nach Be - darf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.
§ 9
1 Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt, wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemeinsame Institutionen oder Berichte zu in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen; wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus – be - schliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.
2 Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestimmungen Anwendung: Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Parlamenten und stimmen sie zeitlich aufeinander ab. Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamen - te vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommissionen). Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen gegenseitig ab, sobald eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über gefasste Kommissionsbeschlüsse. Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindes - tens einmal gemeinsam. Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten ergänzende Berichte verlangen. Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber – mit Ausnahme der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen – getrennt Bericht und stel - len Antrag. Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid.
§ 10
1 eine Kommission des Landrates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Grossen Ra - tes oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem
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§ 11
1 In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Be - schluss des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2 Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so tre - ten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten.
3 Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis der Einigungsverhand - lungen Bericht und stellen Antrag.
§ 12
1 Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekommen, nachdem sie von bei - den Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind.
2 Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorberatenden Kommissionen oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Abs. 1 lit. b als partnerschaftlich bezeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Verein - barung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.
§ 13
1 In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interpar - lamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberauf - sicht vorzusehen.
2 Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorge - hensweise der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen aus. III. Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen
§ 14
1 Die Abstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen sind in den beiden Kantonen gleichzeitig durch - zuführen. IV. Kündigung
§ 15
1 Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. V. Schlussbestimmungen
§ 16
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des Landrates.
§ 17
1 Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfas - sung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
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§ 18
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden vom 22./17. Februar 1977 aufgehoben. Basel, 21. Juni 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 19. Oktober 2011. Liestal, 21. Juni 2011 Im Namen des Regireungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident des Regierungsrates: Jörg Krähenbühl Der Landschreiber: Walter Mundschin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. November 2011.
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