Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Kantonsgrenze bei der Batterie Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
1 ) 2 ) Vom 16. März 1954 (Stand 3. Juni 1954) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde Bottmingen ander - seits sind übereingekommen, zur Schaffung zweckmässiger Grenzverhältnisse bei der Batterie die Kantons- und Gemeindegrenze wie folgt zu verlegen und den Austausch der nachgenannten und im beidseits unterzeichneten Grenzregulierungsplan dargestellten Gebietsteile vorzunehmen: Art. 1
1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 ein - getragenen Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt. Art. 2
1 Von seiten des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen werden an den Kanton Ba - sel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet und mit dem Hoheitsgebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten: eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von
6'848,0 m², eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von
5'006,0 m². Art. 3
1 Von seiten des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet und dem Banne Bottmingen abgetreten: eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 11'604,0 m², eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 250,0 m². Art. 4
1 Bottmingen und der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone. Über die Vermarkung ist ein Protokoll in sechs Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Delegierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll geht in einem Exemplar an den Gemeinderat Bottmingen, in zwei Exemplaren an den Kanton Basel- Landschaft und in drei Exemplaren an den Kanton Basel-Stadt. Art. 5
1 Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehör - den.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. 4. 1954.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16. 3./23. 2 1954. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kantonsgrenze bei der Batterie Art. 6
1 Die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 6702 vom 1. Oktober 1952 des Stadtplanbüros Basel- Stadt werden von allen beteiligten Vertragsparteien (Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Einwohnergemeinde Bottmingen) als Grundlage für den gegen - seitigen Anschluss der beidseitigen Strassennetze anerkannt, in der Meinung, dass Abänderungen der Bau- und Strassenlinien und der im Plan enthaltenen Grünzonen in einem Streifen von 60 m Breite beidseits den neuen Grenzen (Grenzstein Nr. 65 bis Grenzstein Nr. 70) der allseitigen Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen.
2 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und die Einwohnergemeinde Bottmingen verpflichten sich ferner, die im Plan Nr. 6702 vorgesehene Promenade längs des Rappenbodenweges zwischen der Os - kar Frey-Strasse und dem Gemeindeholzweg anzulegen und zu unterhalten. Art. 7
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, beidseits der neuen Grenzen Umlegungen nach den für die Durchführung von Landumlegungen geltenden Grundsätzen durchzuführen mit der Massgabe, dass diejenigen Grundstücke, die infolge der Grenzverlegung in das Hoheitsgebiet des andern Kantons zu liegen kommen, im bisherigen Hoheitsgebiet neu zuzuteilen sind. Hievon ist die Parzelle 2104 des Grundbuches Bottmingen (Eigentümer Kanton Basel-Landschaft), die nach der Grenzverlegung im Hoheitsgebiet des Kantons Basel-Stadt verbleibt, ausgenommen. Art. 8
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Parzelle 2104 des Grundbuchs Bottmingen zu Steuer - zwecken nie höher zu veranlagen, als dies seitens des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen in bezug auf das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gehörende Areal westlich der Predigerhofstrasse (im Plan Nr. 6702 mit Register Nr. Bottmingen 2544 bezeichnet) geschieht.
2 Die Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 werden entspre - chend den gegenseitigen regierungsrätlichen Zusicherungen nicht bebaut. Wenn hingegen Parzelle Bottmingen Register Nr. 2544 entgegen diesen Zusicherungen und entgegen dem Entwurf zur basel - landschaftlichen Verordnung über die Katasterschätzung für die Kantons- oder Gemeindesteuern als Bauland versteuert werden muss, ist die Einwohnergemeinde der Stadt Basel berechtigt, sie überbauen zu lassen. Bis zum Erlass der genannten Verordnung über die Katasterschätzung werden die beiden Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 als nicht bebaubares Land bewertet. Art. 9
1 Die der Grenzverlegungen wegen entstehenden Kosten für die Herstellung der Vertragspläne, für die Absteckung und Vermarkung werden vom Kanton Basel-Stadt, vom Kanton Basel-Landschaft, von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinde Bottmingen je zu einem Viertel getragen. Art. 10
1 Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel- Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Überein - kommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.
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Kantonsgrenze bei der Batterie Bottmingen, den 2. März 1954 Für die Einwohnergemeinde Bottmingen Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: Botomino Der Gemeindeverwalter: Tschan Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 12. März 1954. Liestal, den 23. Februar 1954 Für den Kanton Basel-Landschaft Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Boerlin Der Landschreiber: Schmied Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. Juni 1954. Basel, den 16. März 1954 Für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Peter Der Sekretär: Dr. O. Binz Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. April 1954. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1954.
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