Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands Vom 20. März 2009 Gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bila teralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoz iierung an Schengen und an Dublin vom 17. Dezember 2004 1) :
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Vereinbarung regelt insbesondere:
a. die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Gel- tungsbereich des Abkomme ns vom 26. Oktober 2004 2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entw icklung des Schengen-Besitz- stands (SAA) und des Abko mmens vom 26. Oktober 2004 3) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. die Vertretung und Mitwirkung de r Kantone in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen de r Europäischen Union (EU); c. die Erarbeitung gemeinsamer Pos itionen der schweizerischen Delega- tion in den Gemischten Ausschüssen; d. die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entw icklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Ar tikel 7 SAA und Artikel 4 DAA, AGS 2009 S. 129
1) SR 362
2) SR 0.360.268.1
3) SR 0.142.392.68
die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Massnahmen). Art. 2 Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den vom Schengen/Dublin-Besitzstand tangier ten Bereichen eng und einvernehm- lich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetz ung des Schengen/Dublin-Besitz- stands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationa len Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegense itig umfassend und frühzeitig über die internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechts prechung in diesen Gebieten aus.
2. Abschnitt: Sicherstellung der Information,
Koordination und Kooperation Art. 3 K ontaktstellen zwischen Bund und Kantonen Für die ordnungsgem ässe Anwendung di eser Vereinbarung bezeichnen Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle. Art. 4 Inform ations- übermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstel- len.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von de r EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, das Bund und Kantonen die unmit- telbare Verfügbarkeit von Informa tionen und Daten gewährleistet. Art. 5 K oordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Ste llungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung von Rechtsakten und Massnahmen in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3. Abschnitt: Entwicklung, Umsetzung und Anwendung
des Schengen/Dublin-Besitzstands Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeits- gruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Position in den Gemischten Aussc hüssen und den Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigke iten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Ve rtreter in Arbeitsgruppen des Bun- des, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlun- gen in den Gemischten Ausschü ssen und den Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes geleitet. Art. 7 N otifikation Der Bund leitet die von den EU-Institu tionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übe rnehmende Rechtsakte oder Mass- nahmen der EU im Rahmen des Sc hengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter. Art. 8 Ü bernahme- verfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU sowie über di e dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes oder einer neuen Massnah me der EU ihre Zuständigkeiten betrifft oder ihre wesentlichen Interessen berührt, so kommt ihrer Stel- lungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu. Art. 9
1 Bund und Kantone gewährleiste n die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen. U
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4. Abschnitt: Berichterstattung und Kostentragung
Art. 10
Berichterstattung Bund und Kantone erstatten den Gemi schten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DAA über die Auslegung und Anwendung des Schengen- beziehungsweise des Dublin- Besitzstands durch Verwa ltungsbehörden und Gerichte. Art. 11 K ostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schenge n/Dublin-Besitzstands verbun- denen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Aus- schüssen und den Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5. Abschnitt: Konfliktregelung
Art. 12
Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinba rung sind durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassunge n zur Umsetzung, Anwendung und Wei- terentwicklung des Schengen/Dublin -Besitzstands sind durch Verhand- lungen zu bereinigen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13
K ündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufe nden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten. Art. 14 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfo rdert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesr at über die Genehmigungen nach Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhörung der KdK fest. Bern, 20. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident H ANS -R UDOLF M ERZ Die Bundeskanzlerin C ORINA C ASANOVA Im Namen der Kantone Der Präsident der KdK L ORENZ B ÖSCH Genehmigung Regierungsrat Kanton Aargau: 13. Februar 2008 Inkrafttreten: 1. April 2009 1)
1) BRB vom 13. März 2009
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