Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (811.26)
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Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe

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1 Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe vom 28. November 2000 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1) Der Kanton führt ein Bildungszentrum für Gesundheit (BfG).

§ 2 Das Bildungszentrum ist im Bereic h der beruflichen Aus-, Fort- und

Weiterbildung in Gesundheits- und Kranke npflege tätig. Es kann weitere Ausbildungen in Gesundheitsberufen sowie Kurse für Gesundheitsvor- sorge und Pflege anbieten.
§ 3
2) Das Bildungszentrum für Gesundheit wird als Berufsschule mit Sitz in Frauenfeld und Münsterlingen geführt. II. Organisation

§ 4 3)

Die Aufsicht über das Bildungszentr um obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
1) Kraft gesetzt auf den 1. August
2)
2003 betreffend Änderung der V über an den Thurgauer Berufsschulen.
3) Bildungszentrum für Gesundheit Leistungsumfang Schulstandorte Aufsicht
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§ 5
1 Das Rektorat setzt sich zusammen au s einem Rektor oder einer Rektorin und einem Prorektor oder einer Prorekto angestellt.
2 Dem Rektor oder der Rektorin ob liegt die Leitung, Führung und Organi- sation des Bildungszentrums sowie die Verantwortung für die Qualität der Ausbildung. Der Rektor oder die Rekt orin vertritt das Bildungszentrum nach aussen und trifft Ausbildungsvereinbarungen mit Ausbildungs- betrieben.
3 Der Rektor oder die Rektorin ste Mitarbeiter und Mitarbeiterinne n des Bildungszentrums ein.
1) Das Rektorat schliesst Vereinba rungen mit den Praktikumsbetrieben ab.

§ 6 Die Rechnungsführung erfolgt nach den Vorgaben des Departementes.

III. Ausbildungen
§ 7
1)
1 Das Bildungszentrum bietet als Berufsfachschule die folgenden Bil- dungsgänge an:
1. Pflegeassistentin/Pflegeassistent;
2. Fachangestellte/Fach angestellter Gesundheit.
2 Es bietet als Höhere Fachschul e die folgenden Bildungsgänge an:
1. Pflegefachfrau/Pflegefach mann Diplomniveau I und II;
2. Diplomierte Pflegefachfrau/di plomierter Pflegefachmann HF.
§ 8
1 Das Departement erlässt die Reglem ente für die einzelnen Ausbildungen.
2 Die Ausbildungsreglemente rege ln insbesondere Aufnahmevoraus- setzungen, Aufnahmeverfahren, Prom otion und Abschlussbeurteilungen am jeweiligen Schulstandort.
1) Fassung gemäss RRV vom 28. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2005. Rektorat Rechnungs- führung Ausbildungen Ausbildungs- reglemente
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3
3 Sie regeln ferner Voraussetzunge n zur Aufnahme Lernender auf dem zweiten Bildungsweg und Lernender im ordentlichen oder ausserordent- lichen Ausbildungsverhältnis.
§ 9
1 Das Departement wählt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Aufnahmekommission von höchstens sieben Mitgliedern. Diese führt die Aufnahmeprüfungen durch und entscheidet über die Aufnahme. Der Rek- tor oder die Rektorin sowie der Prorektor oder die Prorektorin gehören der Kommission zusätzlich von Amtes wegen an.
2 Beim Quorum von drei Mitgliedern ist die Aufnahmekommission beschlussfähig.
3 Die Aufnahmekommission kann zur Durchführung der Aufnahme- prüfungen Fachexperten und -expertinnen beiziehen.
§ 10
1 Die Ausbildungskonferenz besteht au Vertreterin aus der Leitungsebene jede n Praktikumsbetriebs, dem Rektorat und einem weiteren Vertreter oder ei ner Vertreterin des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
2 Die Mitglieder und der oder die Vo Berufsbildung und Berufsberatung ernannt.
3 Die Konferenz gewährleistet eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Bildungszentrum und den Praktikumsbetrieben. Sie behandelt namentlich Fragen aus folgenden Bereichen:
1. Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
2. Koordination organisatorische r und administrativer Belange der Praktikumsbetriebe;
3. Informationsaustausch;
4. fachliche Ausgestaltung der Bildungsgänge.

§ 11 Die Lernenden können die Ausbildunge n im ordentlichen oder ausser-

ordentlichen Ausbildungsverhältnis durchlaufen.
1) Kraft gesetzt auf den 1. August Aufnahme- kommission Ausbildungs- konferenz Ausbildungs- verhältnis
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§ 12
1 Beim ordentlichen Ausbildungsverhältn is besteht zwischen den Lernen- den und dem Bildungszentrum eine Ausbildungsvereinbarung. Die Ver- einbarung zwischen Bildungszentrum und Ausbildungsbetrieb regelt die praktische Ausbildung.
2 Beim ausserordentlichen Ausbildungsve rhältnis besteht zwischen den Lernenden und dem Ausbildungsbetrieb eine Anstellungs- sowie eine Ausbildungszusatzvereinbarung. Die Au sbildung wird durch eine Verein- barung zwischen dem Bildungszentrum und dem Ausbildungsbetrieb geregelt.

§ 13 Rechte und Pflichten der Lernenden er geben sich aus dieser Verordnung,

den Ausbildungsreglementen und de r Ausbildungsvereinbarung. Im Übrigen gelten je nach Ausbildungsve rhältnis die Bestimmungen für das Staatspersonal oder die Vorschri ften des Ausbildungsbetriebes.
§ 14
1 Lernende im ordentlichen Ausbil dungsverhältnis werden gemäss den Bestimmungen der Besoldungsverordnung entschädigt.
2 Lernende im ausserordentlichen Au sbildungsverhältnis werden gemäss Anstellungsvereinbarung von den

§ 15 Beim ordentlichen Ausbildungsverhä ltnis kann der Rektor oder die

Rektorin im Rahmen des Budgets auf Gesuch hin Ausbildungsunter- stützungen gewähren. Das Departem setzungen, Berechnungsgrundlagen, Höhe

§ 16 2)

1)
177.22
2) Fassung gemäss RRV vom 28. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2005. Ausbildungs- vereinbarung Rechtsstellung Ausbildungs- entschädigung Ausbildungs- unterstützungen
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§ 17 Das Bildungszentrum stellt den Lern enden insbesondere folgende Gebüh-

ren und Kosten in Rechnung:
1. 1) ...
2. Diplomregistrierungsgebühr;
3. Kosten für Lehrmittel und Schulmaterial;
4. Kosten für Exkursionen und Studienreisen.

§ 18 Die Lernenden haben sich den Weisungen des Rektorats über den

Gesundheitsschutz zu unterziehen.
§ 19
1 Die Lernenden haben das Recht, dem Rektorat Anfragen, Anregungen und Beanstandungen in Schulangelege nheiten einzureichen. Sie können diese Rechte einem Lernendenrat übertragen.
2 Die Satzungen des Lernendenrats si nd vom Rektorat zu genehmigen.
§ 20
1 Beim ordentlichen Ausbildungsverhältn is haben die Lernenden in jedem Ausbildungsjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
2 Beim ausserordentlichen Ausbildungsverh ältnis richtet sich der Ferien- anspruch nach der vom Bildungszen trum mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossenen Ausbil dungsvereinbarung und subsidiär nach der Anstel- lungsvereinbarung.
§ 21
1 Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig schriftlich unter Einhaltung einer zwei wöchigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
2 Das Rektorat kann das Ausbildungsverh ältnis nach Ablauf der Probezeit wie folgt auflösen:
1. Bei Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen;
1) Kraft gesetzt auf den 1. August Gebühren und Kosten Gesundheits- schutz Mitsprache Ferien Auflösung des Ausbildungs- verhältnisses
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2. bei ungenügender Leistung wegen nung oder mangelnden Einsatzes nach vorangegangener erfolgloser Mahnung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Jahr und von zwei Monaten in den folgenden Jahren;
3. aus disziplinarischen Gründen m it sofortiger oder aufgeschobener Wirkung;
4. bei Vorliegen wichtiger Gründe fristlos.
3 Die Lernenden können das Arbeitsverh ältnis jederzeit auf Ende eines Monats kündigen, unter Wahrung ei ner Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Jahr und zwei Monaten in den folgenden Jahren. Eine fristlose Auflösung ist möglich bei Vorliege n wichtiger Gründe im Sinne der Verordnung über die Rechtsstellung des Staatspersonals
1)
. IIIa. Bildungsgang «Diplomierte Pflegefachfrau HF/Diplomierter Pflegefachmann HF»
§ 21a
2) Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang «Diplomierte Pflegefachfrau HF/diplomierter Pflegefachmann HF» sind ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung nach Massgabe des Ausbildungs- reglements
3) und ein Praktikumsvertrag in einem vom BfG anerkannten Praktikumsbetrieb.
§ 21b
2)

§ 37 der Berufsbildungsverordnung I gilt sinngemäss.

§ 21c 2)

Die §§ 11 bis 14, 20 und 21gelten nicht für die Studierenden des Bil- dungsganges «Diplomierte Pflegefach frau HF/Diplomierter Pflegefach- mann HF» .
1)
177.112
2) Fassung gemäss RRV vom 28. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2005.
3)
811.237
4)
412.211 Aufnahmevo r - aussetzungen Disziplinarrecht Nicht anwendbare Bestimmungen
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7 IV. Zusätzliches Bildungsangebot
§ 22
1 Das Bildungszentrum ermöglicht nach Bedarf Weiterbildungen im Pflegebereich.
2 Die Angebote richten sich nach den entsprechenden Reglementierungs- und Anerkennungsinstanzen. Andere Le istungserbringer im Kanton kön- nen miteinbezogen werden.
3 Die Finanzierung wird je n ach Weiterbildungsangebot geregelt.
4 Das Bildungszentrum setzt Kosten und Gebühren fest.
§ 23
1 Das Bildungszentrum ermöglicht nach Bedarf die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Ferti gkeiten im Pflegebereich durch Fortbildung und Kurse. Die Angebote richten sich an Pflege- und Betreuungspersonal sowie an Dritte.
2 Fortbildung und Kurswesen werden zu kostendeckenden Preisen ange- boten.
3 Das Bildungszentrum setzt Kosten und Gebühren fest. V. Lehrpersonal
§ 24
1)
1
...
2 Fachdozenten und -dozentinnen werden nach den kantonalen Ansätzen entlöhnt.
1)
2003 betreffend Änderung der V über an den Thurgauer Berufsschulen. Weiterbildung Fortbildung und Kurswesen Rechtsstellung
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§ 25
1)

§ 26 2)

VI. Rechtsmittel

§ 27 Gegen Entscheide des Rektorat s und der Aufnahmekommission kann

innert 20 Tagen beim Depart ement Rekurs erhoben werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28
1 Die von Lernenden und Ausbildungsbetr für Pflegeberufe und der Thurgauisc h-Schaffhauserischen Schule für Pflegeberufe abgeschl ossenen Ausbildungsverei nbarungen werden durch das Bildungszentrum weitergeführt.
2)
...
§ 29
2)

§ 30 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2005, Seite 1380.
2) Fassung gemäss RRV vom 16. Dezember 2003 betreffend Änderung der V über die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den Thurgauer Berufsschulen. Rekurs Ü bergangsrecht Inkrafttreten
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