Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vo... (813.310)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Einigungsamt: Vollziehungsverordnung Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1 ) Vom 10. Februar 1912 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung der §§ 2, 27 Abs. 1, 34 und 39 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Eini - gungsamt vom 9. November 1911 ) , erlässt nachstehende Vollziehungsverordnung: I. Allgemeines

§ 1

1 Das staatliche Einigungsamt hat seine für den Regierungsrat bestimmten Anträge, Anregungen, Auf - schlüsse, Gutachten und Berichte (§ 4 lit. d und f des G) dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzugeben.
2 Diese Eingaben sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3 Seinen alljährlichen Tätigkeitsbericht (§ 4 lit. f des G) hat das Einigungsamt jeweilen bis Mitte Fe - bruar einzureichen.

§ 2

1 Für Beschaffung von Kanzleihilfe, Bedienung und Lokalitäten (§ 2 Abs. 2 des G) hat sich das Eini - gungsamt nötigenfalls an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu wenden.

§ 3

1 Die Akten und Protokolle des Einigungsamtes sind beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, das sich hierüber mit dem Einigungsamt zu verständigen hat, gesondert aufzubewahren und zu registrieren (§ 2 Abs. 2 und § 9 des G und § 10 dieser V). Sie stehen den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes und ihren Ersatzmännern, ebenso dem Sekretär des Einigungsamtes und seinen Stell - vertretern jederzeit zur Einsicht offen und können von ihnen vorübergehend zur amtlichen Benützung bezogen werden. Drittpersonen wird die Einsicht in Akten und Protokolle nur gewährt, wenn sie hiefür eine schriftliche Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes vorweisen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ablieferung der Archivalien an das Staatsarchiv.

§ 4

1 - tes gemäss § 3 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes angeregt worden ist, so wird der Regierungs - rat zunächst Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einholen. Hie - von kann jedoch in sehr dringenden Fällen Umgang genommen werden.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 104 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 1 und 2; 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1, 2 und 3; 5 Abs. 3; 8 Abs. 1 und 4; 9 Abs. 1 und 2; 10 Abs. 1, 2 lit. b und 4; 16 Abs. 1 und 2; 17 Abs. 1 und 2; 18 Abs. 1 und 2; 22 Abs. 4; 23; 24 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 2 und 3; 26).
2) SG 813.300 .
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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung
3 Das Einigungsamt ist befugt, bei Streitigkeiten, die über das Kantonsgebiet hinausreichen, unter An - zeige an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, das Eidgenössische Volkswirtschafts - departement direkt zu benachrichtigen. ) II. Entschädigungen und Rechnungswesen

§ 5

1 Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes und ihre Ersatzmänner, die sachverständigen Beisitzer des Einigungsamtes und ihre Stellvertreter, der ständige Sekretär des Einigungsamtes und seine Stell - vertreter beziehen als Entschädigungen für jede halbtägige Sitzung, der sie beiwohnen, Fr. 150.‒. Für den Leiter der Sitzung beträgt die Entschädigung Fr. 225.‒. Dauert die Sitzung nicht länger als 1½ Stunden, so wird nur die Hälfte dieser Entschädigungsansätze ausgerichtet.
4 )
2 Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes erhalten ausserdem ein Honorar, das für den Vorsitzen - den Fr. 400.‒ und für die beiden ständigen Mitglieder je Fr. 200.‒ beträgt.
5 )
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird ermächtigt, die notwendigen Stellvertre - ter des Sekretärs zu bezeichnen und allfällige besondere Entschädigungen festzusetzen.
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§ 6

1 Zeugen (§§ 18 und 19 des G), denen Kosten erwachsen oder die an ihrem Arbeitsverdienst Einbusse erleiden, haben Anspruch auf billige Entschädigung.
2 Experten (§§ 18 und 19 des G) haben für Mühewalt und Zeitversäumnis sowie für etwaige Kosten Anspruch auf billige Entschädigung.
3 Die Entschädigung (§ 2 Abs. 1 des G) wird in jedem Falle durch das Einigungsamt festgesetzt.

§ 7

1 Das Verfügungsrecht über die vom Grossen Rate für die Kosten des Einigungsamtes (§ 2 Abs. 1 des G) erteilten Kredite steht dem Einigungsamt als Geschäftsleitung zu.
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...
7 )

§ 8

1 Das Rechnungswesen des Einigungsamtes wird nach den Weisungen des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, vom Sekretär des Einigungsamtes unter der unmittelbaren Aufsicht des Vorsitzenden des Einigungsamtes besorgt.
2 Bezüge bei der Finanzverwaltung sind vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu visieren und vom Sekretär als Rechnungsführer zu quittieren.
3 Ordnungsbussen (§§ 35 und 36 des G und § 25 dieser V) sind von den Gebüssten unter Vorweisung der bezüglichen Strafverfügung an die Finanzverwaltung zu zahlen. Von jeder Bussenzahlung hat die Finanzverwaltung in den Fällen von § 35 des Gesetzes dem Sekretär des Einigungsamtes und in den
4 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat alljährlich dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuhanden des Regierungsrates bis Ende Januar Rechnung abzulegen.
3)

§ 4 Abs. 3 beigefügt durch Verordnung vom 16. 6. 1981.

§ 5 Abs. 1 in der Fassung vom 7. 9. 1976 (im Kantonsblatt nicht publizierter RRB Nr. 2708). Entschädigungen erhöht durch RRB vom 3. 3. 1992

(wirksam seit 8. 3. 1992).
5)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung vom 25. 7. 1930.

6)

§ 5 Abs. 3 in der Fassung vom 25. 7. 1930.

7)

§ 7 Abs. 2 gestrichen durch Verordnung vom 16. 1. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung III. Private Einigungsämter

§ 9

1 Gesuche an den Regierungsrat um Zulassung von privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und ähnlichen Organen an Stelle des staatlichen Einigungsamtes nach Massgabe von § 5 des Gesetzes sind von den beteiligten Berufsverbänden der Geschäftsinhaber und der Arbeiter unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzugeben.
2 Diese Gesuche sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3 Das gleiche gilt, wenn die Vertragsbestimmungen, die der vom Regierungsrat erteilten Bewilligung zugrunde gelegen haben, abgeändert oder durch andere ersetzt werden. IV. Hinterlegung von kollektiven Abmachungen im Archive des staatlichen Einigungsamtes

§ 10

1 Die in § 9 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern im Archive des staatlichen Eini - gungsamtes hat beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (§ 3 dieser V) zu erfolgen.
2 Die Hinterlegung solcher Abmachungen im Original oder in beglaubigter Abschrift muss sofort, nachdem sie von den Parteien vereinbart worden sind, geschehen, und zwar: durch den Sekretär des staatlichen Einigungsamtes, wenn die Abmachungen vor dieser Behörde erfolgt sind; durch die vertragsschliessenden Parteien selbst oder das in Betracht kommende private Einigungsamt (§ 5 des G und § 9 dieser V), wenn die Abmachungen aus privaten Verein - barungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegan - gen sind. In diesen Fällen hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von der Hinterlegung dem Einigungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Das gleiche gilt für Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen.
4 Von den im Laufe eines Jahres erfolgten Hinterlegungen hat das Departement für Wirtschaft, Sozia - les und Umwelt jeweilen anlässlich des Verwaltungsberichtes dem Regierungsrate zuhanden des Grossen Rates Kenntnis zu geben. V. Verhandlungen und Verfahren

§ 11

1 Bei Verhinderung eines ständigen Mitgliedes des Einigungsamtes hat der Vorsitzende einen der Ersatzmänner (§§ 10, 11 und 12 des G), unter Berücksichtigung der Natur der Kollektivstreitigkeit und mit tunlichst gleichmässiger Abwechslung unter den Ersatzmännern, zu den Verhandlungen des Eini - gungsamtes beizuziehen.
2 Ersatzmänner, die beim Vermittlungsverfahren mitgewirkt haben, sind in der gleichen Streitsache,

§ 12

1 Bei Verhinderung eines sachverständigen Beisitzers des Einigungsamtes hat der Vorsitzende, unter möglichster Berücksichtigung der von der Partei geäusserten Wünsche, einen der Stellvertreter (§§
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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung

§ 13

1 Über die Einberufung der ständigen Mitglieder und ihrer Ersatzmänner sowie der sachverständigen Beisitzer und ihrer Stellvertreter zu den Sitzungen des Einigungsamtes stellt das Einigungsamt als Ge - schäftsleitung im Allgemeinen die nötigen Vorschriften auf.
2 Für die Einberufung im einzelnen Falle trifft das Einigungsamt oder dessen Vorsitzender die erfor - derlichen Anordnungen.

§ 14

1 Sobald in einer Streitsache die nötigen Vorbereitungen getroffen sind (§§ 14 und 17 des G), hat der Vorsitzende des Einigungsamtes innerhalb zwei Tagen den Zeitpunkt der ersten Vermittlungsverhand - lung festzusetzen und die Parteivertreter (§§ 14, 15 und 16 des G) dazu schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. e des G), von sich aus oder durch Vermittlung des Sekretärs vorzuladen. Diese Vorladung ist den Parteivertretern wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung zuzustellen (§ 17 Abs. 1 des G).
2 Die gleichen Vorschriften gelten für die erste Verhandlung im schiedsgerichtlichen Verfahren (§ 24 Abs. 1 des G).
3 Die Vorladung der Parteivertreter zu weitern Verhandlungen im Vermittlungs- oder schiedsgerichtli - chen Verfahren geschieht unter Beobachtung der in § 31 des Gesetzes für die beiden Verfahren festge - setzten Fristen, je nach Ermessen des Einigungsamtes oder seines Vorsitzenden entweder schriftlich oder in der vorhergehenden Verhandlung mündlich.

§ 15

1 Die erste Vorladung eines Zeugen oder Experten (§§ 18 und 19 des G) zu einer Vermittlungs- oder schiedsgerichtlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Einigungsamtes von sich aus oder durch Vermittlung des Sekretärs schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichter - scheinens (§ 35 lit. f des G), wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung erge - hen zu lassen.
2 Für weitere Vorladungen eines Zeugen oder Experten gelten die Vorschriften des letzten Absatzes von § 14 dieser Verordnung.

§ 16

1 Wenn bei einer Kollektivstreitigkeit der Vermittlungsversuch des Einigungsamtes gescheitert ist und beide Parteien das schiedsgerichtliche Verfahren ablehnen (§ 22 Abs. 3 des G), so hat das Einigungs - amt hievon sofort, mit oder ohne Antragstellung in bezug auf die Frage der Einleitung des schiedsge - richtlichen Verfahrens im öffentlichen Interesse, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Um - welt Mitteilung zu machen.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat sodann dem Regierungsrate darüber Be - richt und Antrag vorzulegen, ob das schiedsgerichtliche Verfahren im öffentlichen Interesse einzulei -

§ 17

1 Wenn der Regierungsrat von Zuwiderhandlungen gegen eine vor dem Einigungsamt abgeschlossene Vereinbarung oder gegen einen von diesem erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch Kenntnis erhält, ist oder dasselbe von einer Partei zu diesem Zweck angerufen worden ist (§ 27 Abs. 1 des G), so wird er auf den Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheiden, ob das Einigungsamt zur Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes anzuhalten sei oder nicht.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.
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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung

§ 18

1 Gesuche um Fristverlängerung im einigungsamtlichen Verfahren, für deren Bewilligung gemäss § 31 Abs. 3 des Gesetzes der Regierungsrat zuständig ist, sind durch das Einigungsamt, mit oder ohne An - tragstellung, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzureichen.
2 Diese Gesuche hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.

§ 19

1 Über jede Sitzung des Einigungsamtes hat dessen Sekretär ein Protokoll zu führen.
2 Bei Verhandlungen mit den Vertretern einer oder beider Parteien soll das Protokoll enthalten: die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden, ebenso der von der Verhandlung ent - schuldigt oder unentschuldigt fernbleibenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der Parteivertreter; die vor, während und am Schlusse der Verhandlung von den Parteien gestellten Forderun - gen und gemachten Anerbietungen; die Ergebnisse der vom Einigungsamt angestellten Erhebungen (Zeugen- und Experten - aussagen, Inhalt von Expertengutachten, Ergebnisse von Augenscheinen, Inhalt von Ur - kunden usw.); die Aussagen der Zeugen und Experten sind sofort zu verlesen und von den Aussagenden im Protokoll unmittelbar nachher zu unterzeichnen; das schliessliche Ergebnis der Verhandlungen.
3 Das Protokoll ist entweder am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Verhandlung bei - wohnenden Mitgliedern des Einigungsamtes (ständige Mitglieder oder Ersatzmänner, Beisitzer oder Stellvertreter) und dessen Sekretär, ebenso von den Parteivertretern zu unterzeichnen, oder spätestens am darauffolgenden Tage den Unterzeichnungspflichtigen zur Einsicht und Unterzeichnung vorzule - gen.
4 Bei Beratungen des Einigungsamtes, die unter Ausschluss der Parteivertreter stattfinden, soll das Pro - tokoll enthalten: die Namen der an der Beratung teilnehmenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters; die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes, die in Abstimmung gekommenen Anträge und die Beschlüsse.
5 Das Protokoll ist am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Beratung Beiwohnenden so - fort zu unterzeichnen.
6 Etwa weiter nötige Vorschriften über die Führung der Protokolle werden vom Einigungsamt als Ge - schäftsleitung aufgestellt.

§ 20

1 Unmittelbar nach Schluss der Verhandlungen ist die vor dem Einigungsamt zustande gekommene Vereinbarung (§ 21 Abs. 3 des G), desgleichen der vom Einigungsamt erlassene rechtskräftige Schiedsspruch (§ 25 Abs. 3 und 4 des G) vom Sekretär des Einigungsamtes in drei Exemplaren, je ei - nes für die Parteien und eins für das Archiv des Einigungsamtes, auszufertigen.
2 Alle drei Exemplare sind von dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Einigungsamtes, sowie von
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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung

§ 21

1 Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes (§ 32 des G) sollen enthalten: die Namen der ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertre - ter, des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der Parteivertreter, die an den Verhand - lungen teilgenommen haben; in den Fällen von § 21 Abs. 5 des Gesetzes die Tatsache des Zustandekommens der Ver - einbarung mit deren Inhalt oder die Tatsache des Scheiterns des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe; in den Fällen von § 25 Abs. 1 des Gesetzes die Tatsache, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens fehlen, unter Angabe der wesentlichen Gründe; in den Fällen von § 25 Abs. 2–5 des Gesetzes je nach der Sachlage: den Inhalt des Schiedsspruches; die Tatsache, ob der Schiedsspruch rechtskräftig geworden ist oder nicht; oder die Tatsache des Scheiterns des schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Angabe der wesentlichen Gründe; in den Fällen von § 27 Abs. 1 des Gesetzes (Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche) den vom Einigungsamt festgestellten Tatbestand; die Unterschriften des Vorsitzenden und des Sekretärs des Einigungsamtes.

§ 22

1 Die Parteien haben Anspruch auf unentgeltliche Zustellung von je drei Abdrücken der Veröffentli - chungen (§ 21 dieser V).
2 Die Zustellung weiterer Abdrücke der Veröffentlichungen, ebenso die Zustellung von Abdrücken der Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, erfolgt gegen Vergütung der ungefähren Selbstkosten.
3 Die Zustellung von Abschriften der Protokolle (§ 19 Abs. 2 und 3 dieser V), desgleichen von Ab - schriften der Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, er - folgt gegen eine zuhanden der Finanzverwaltung zu entrichtende Gebühr. Die Zustellung von Proto - kollabschriften ist nur mit Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes zulässig.
4 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat hiefür die nötigen Vorschriften aufzustellen und die Ge - bühren festzusetzen. Diese Gebühren unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates und sind zu dessen Handen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mitzuteilen.

§ 23

1 Mit Bezug auf jede von ihm behandelte Kollektivstreitigkeit hat das Einigungsamt das schliessliche Ergebnis der Verhandlungen sofort dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuhanden des Regierungsrates summarisch mitzuteilen.

§ 24

1 Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren (§ 33 des G) sind von den Parteien innerhalb drei Tagen, vom Tage an gerech - net, an dem die betreffende Anordnung oder Verfügung während einer Verhandlung des Einigungsam - tes mit den Parteivertretern getroffen oder diesen mündlich eröffnet oder den Parteien schriftlich ange - zeigt worden ist, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schriftlich einzureichen.
2 - ner schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.
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Einigungsamt: Vollziehungsverordnung VI. Strafverfügungen

§ 25

1 Strafverfügungen sind den Betroffenen schriftlich zuzustellen, und zwar unter Hinweis auf das den Betroffenen zustehende Beschwerderecht (§ 38 des G).
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2 Beschwerde gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes sind von den Betroffenen innert drei Ta - gen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schriftlich einzureichen.
3 Diese Beschwerden sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Einholung ei - ner schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten. VII. Schlussbestimmungen

§ 26

1 In allen Fällen, in denen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Massgabe dieser Verordnung dem Regierungsrate Bericht und Antrag vorzulegen hat, ist es befugt, Beteiligte, Zeugen und Sachverständige einzuvernehmen.

§ 27

1 Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1912 in Wirksamkeit.
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§ 25 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

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