Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme (772.630)
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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme

Energie- und Wasserversorgung Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme ) Vom 6. September 2010 (Stand 1. Oktober 2022) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst:

§ 1 Fernwärmetarif

1 Für alle Fernwärmeanwendungen gilt ein Tarif nach Massgabe der folgenden Absätze 2 und 3. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach § 2 (Spezialtarife).
3 )
2 Der Energiepreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogene Kilowattstunde und aus einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung der angeschlossenen Apparate richtet. Es gilt:
4 ) Einheitspreis = 11,05 Rp./kWh, inkl. Kosten für die Teilnahme am Emissionshandelssys - tem gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO
2 Dezem - ber 2011. Grundpreis = CHF 15/kW/Jahr, im Minimum CHF 180/Jahr.
3 Besondere Bestimmungen: Die Abrechnung erfolgt in der Regel jährlich. Zusätzlich sind Akontozahlungen zu leisten.

§ 2 Spezialverträge

1 Bei einer speziellen Bezugsstruktur, bei Bandbezug, bei unterbrechbarer Lieferung oder bei einem speziellen Verwendungszweck kann der Fernwärmepreis durch einen Spezialvertrag festgelegt wer - den.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Fernwärmebezug wird in Kilowattstunden verrechnet. Die Verrechnung beruht auf dem gemes - senen Volumenstrom des Heizmediums und der gemessenen Vor- und Rücklauftemperatur des Heiz - mediums.
2 Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der keine Fernwärme bezogen wird.
3 Ab 1. Januar 1995 wird auf allen Energiepreisen die Mehrwertsteuer erhoben.
4 ₂ Reduktion der CO -Emissionen vom 8. Oktober 1999 erhoben. ₂
5 Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
5 ) Übergangs- und Schlussbestimmungen Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2010 folgt, anzuwenden. Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 10. 2010.
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
4) Fassung vom 1. September 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 28.09.2022)
5) Eingefügt am 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018. Übergangsbestimmung siehe Anhang)
1
Energie- und Wasserversorgung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Oktober 2010 wirksam.
6 )
6) Publiziert am 30. 10. 2010.
2
Anhang Übergangsbestimmung aus Abschnitt VI des VR-Beschlusses vom 9. 2. 2018 (in Kraft seit 1. 3. 2018) betref- fend § 1 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 5: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat Februar 2018 folgt, an- zuwenden. Übergangsbestimmung aus Abschnitt VI des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2018 (in Kraft seit 1. 10. 2018) be- treffend § 1 Abs. 2 lit. a: Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2018 folgt, anzuwenden. Übergangsbestimmung zum VR-Beschluss vom 1. 9.2022 (in Kraft seit 1. 10. 2022) betreffend

§ 1 Abs. 2 lit. a:

Dieser Tarif ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungsmonat September 2012 folgt, anzuwenden.
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