Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über den Vollzug von Strafen un... (340.32)
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Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

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1) vom 2. April 1982 Der Vollzug der rechtskräftigen Strafurteile und Verfügungen steht unter
2) . Soweit sich das Departement im Vollzugsverfahren Entscheide selber
2 3)
3
4) .
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1 )
2 )
3 )
4 )
1/2001 § 5
1 Bei Freiheitsentzug ist für den Verurteilten oder Eingewiesenen eine Vollzugskarte zu erstellen. Darauf sind die in den Ausführungsbestim- mungen zur Ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheits- entziehender Strafen und Massnahmen 1) geforderten Angaben und zudem alle Vollzugsvorgänge zu vermerken.
2 Die Vollzugskarte ist nach Eingang des Urteils, des Einweisungs- beschlusses oder der Strafverfügung zu erstellen.
3 Bei vorzeitigem Strafantritt nach § 123 Absatz 3 sowie Sicherheitshaft nach den §§ 116 Ziffer 3 und 123 Absatz 2 StPO 2) ist die Vollzugskarte sofort nach Erlass der Verfügung zu erstellen. § 6
1 Verurteilte, die sich in Freiheit befinden, sind mit eingeschriebenem Brief zum Strafantritt vorzuladen. Es ist ihnen im Rahmen von § 239 StPO 2) eine Frist von höchstens zwei Monaten zum Strafantritt anzu- setzen. Strafantritt vor dem in der Vorladung angesetzen Zeitpunkt ist zu gestatten.
2 Wird die Annahme der Vorladung verweigert oder wird sie nicht abge- holt, so ist sie polizeilich zuzustellen.
3 Verurteilte, die in Abwesenheit verurteilt worden sind oder denen die Vorladung nicht zugestellt werden kann, sind polizeilich zur Verhaftung auszuschreiben. § 7 Der Vollzugsbeamte befindet über Strafaufschubsgesuche. In Zweifels- fällen hat er Weisungen des Departementes einzuholen. § 8 Der Vollzugsbeamte stellt den Vollzugsauftrag aus. § 9 Der Vollzugsbeamte ist zuständig für die Bewilligung der Halbgefangen- schaft gemäss Artikel 4 der Verordnung 1 zum StGB 3) deren Durchführung.
1 )
342.31
2 )
312.1
3 ) SR 311.01 Vollzugskarte Vorladung zum Strafantritt Strafaufschub Vollzugsauftrag Halbgefangen- schaft
3
1) Entweichungen von Gefangenen oder Anstaltsinsassen sind unverzüglich Bei Entweichungen ist dem Departement unverzüglich ein Ber §
2)
1 )
2 )
1/2001 § 15 1)
1 Der Vollzugsbeamte übermittelt die Gerichtsurteile an die Koordinationsstelle. Diese nimmt die Eintragungen in das automatisierte Strafregister vor.
2 Die kantonale Koordinationsstelle leitet die Gerichtsurteile an das zuständige Bezirksamt weiter. Dieses erstellt die Judizialkostennote und stellt die Akten wieder dem Vollzugsbeamten zu. § 16
2)
1 Das Bezirksamt stellt zwecks Einzug von Bussen und Kosten dem Verurteilten die Judizialkostennote zu und räumt ihm in der Regel eine Zahlungsfrist von ein bis drei Monaten ein. Es kann Teilzahlungen oder längere Zahlungsfristen bewilligen.
2 Nach erfolgloser Mahnung hat es Betreibung einzuleiten. Für die Umwandlung der Busse in Haft ist nach Artikel 49 StGB 3) zu verfahren. § 17
1 Gesuche um Erlass der Kosten des Strafverfahrens sind an das Departe- ment für Finanzen und Soziales 4)
2 Gesuche um Erlass der Vollzugskosten sind an das Departement für Justiz und Sicherheit 4) zu richten. II. Halbgefangenschaft §§ 18 – 29 5)
1 ) Fassung gemäss Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit vom
10. Oktober 2000.
2 ) Fassung gemäss V des Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartementes vom
31. Oktober 1989.
3 ) SR 311.0
4 ) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
5 ) Aufgehoben durch V des Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartementes des Kantons Thurgau über die Halbgefangenschaft vom 14. November 1986;
340.33. Eintragungen in das automatisierte Strafregister, Judizialkosten- noten Einzug von Bussen und Kosten Erlass von Kosten
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