Grossratsbeschluss über Erwerb, Umbau und Erweiterung von Liegenschaften an der Lämmlisbrunnenstrasse/Sternackerstrasse in St.Gallen
Grossratsbeschluss über Erwerb, Umbau und Erweiterung von Liegenschaften an der Lämmlisbrunnenstrasse/Sternackerstrasse in St.Gallen vom 10. März 1996 (Stand 11. März 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1994 1 Kenntnis ge - nommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 37 600 000.– für Erwerb, Umbau und Er - weiterung von Liegenschaften an der Lämmlisbrunnenstrasse/Sternackerstrasse in St.Gallen werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 37 600 000.– gewährt.
2 Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr. 19 000 000.– wird dem Konto «Ver - waltungsliegenschaften, Hochbauten, 25jährige Tilgungsfrist 1996 bis 2020» belas - tet.
3 Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr. 18 600 000.– wird dem Konto «Ver - waltungsliegenschaften, Hochbauten, 25jährige Tilgungsfrist 1998 bis 2022» belas - tet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1995, 267.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1995; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 10. März 1996; in Vollzug ab 11. März 1996.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 3
3 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–71 10.03.1996 11.03.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.03.1996 11.03.1996 Erlass Grunderlass 31–71
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