Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Gre... (935.030)
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Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom

21. Juni 1991

1) , § 20 des Gesetzes über di e Ausübung der Fischerei vom

15. Mai 1862

2) und § 21 des solothurnische n Fischereigesetzes vom

12. März 2008

3) , folgende Übereinkunft getroffen worden:

1. Geltungsbereich

§ 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet.

2. Ausübung der Fischerei

§ 2

Die Ausübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE abwärts bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal steht den Berechtigten beider Kant one gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im Bereich des privaten Fischereirechts der AGS 2009 S. 26
1) SR 923.0
2) SAR 935.100
3) BGS 625.11
Ortsbürgergem einde Aarburg gilt die Mitte des Flussbetts (politische Grenze) als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei.

§ 3

Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fa ngmindestmasse und Schonzeiten: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forelle 28 cm 01.10. bis 15.03. Äsche 36 cm 01.01. bis 15.05. Hecht 45 cm 01.03. bis 30.04. Flussbarsch (Egli) kein keine

§ 4

Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschrän- kungen: Fischart Stücke pro Tag Forelle 6 Äsche 2 Hecht 5

§ 5

1 Für Fischereiberechtigte beider Kant one bestehen für die Fischereiaus- übung keine jahres- und tages zeitlichen Beschränkungen.
2 Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mit- anglerinnen und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestim- mungen der §§ 1–4, 7 sowie 9 dieser Übereinkunft.

§ 6

1 Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Über- setzstelle in Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern ver- wendet werden. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf für die Hegenenfischerei im Stausee Angelh aken mit Widerhaken verwenden.
2 Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zw ei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
3 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
4 Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.

§ 7

Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothur nischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fisc hereivorschriften.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen

§ 8

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können geme insam Bewirt- schaftungsmassnahme n festlegen.

4. Strafbestimmungen

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des B undesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereig esetzgebungen bestraft.

5. Schlussbestimmungen

§ 10

Diese Übereinkunft ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Kantone n jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 M onaten auf das Ende eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Aarau, 3. Dezember 2008 Regierungsrat Aargau B EYELER Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER
Solothurn, 16. Dezember 2008 Regierungsrat des Kantons Solothurn Frau Landammann G ASSLER Staatsschreiber E NG Vom Bund genehmigt am: 18. Februar 2009
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