Feuerpolizeiverordnung (838.100)
CH - GR

Feuerpolizeiverordnung

Feuerpolizeiverordnung (FPV)
1 ) Gestützt auf Art. 47 des Gesetz es über die Gebäudeversicherung
2 ) vom Grossen Rat erlassen am 30. September 1970
3 ) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 4 )

Die Feuerpolizei und das Feuerwehrw esen obliegen den Gemeinden, so- weit sie nach dieser Verordnung ni cht dem kantonalen Feuerpolizeiamt übertragen werden. Zuständigkeit
Art. 2
5 )
1 Zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben können sich zwei oder meh- rere Gemeinden zu einem Zweckve rband zusammenschliessen. Das Or- ganisationsstatut eines solchen Zweckverbande s bedarf der Genehmigung des Departementes. Zweckverbände
2 Das Departement kann den Zusamme nschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband verfügen, wenn dies für die Gewährleistung eines genü- genden Brandschutzes no twendig erscheint.
Art. 3
1 Gemeindeerlasse über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen bedür- fen zu ihrer Gültigkeit der Genehm igung des zuständigen kantonalen De- partementes. Dieses prüft die Erlasse auch auf ihre Zweckmässigkeit. Gemeindeerlasse
2
...
6 )
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 9
2) BR 830.100
3) B vom 29. Juni 1970, 273; GRP 1970/71, 228
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
6) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrät- licher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5022; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Art. 4
1 ) Der Gemeindevorstand ist für die Handhabung der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens unmittelbar verantwortlich, soweit diese Verordnung, die Gemeindevorschriften oder das Organisationsstatut eines Zweckver- bandes nichts anderes festlegen. Gemeinde- vorstand
Art. 5
1 Das kantonale Feuerpol izeiamt ist eine Verwaltungsabteilung der Gebäu- deversicherungsanstalt. Es überwach t den Vollzug der Feuerpolizeivor- schriften und die Ausbildung der Feuerweh ren. In diesem Rahmen kann es Weisungen erteilen. Kantonales Feuerpolizeiamt
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt macht Fachkreise und Öffentlichkeit auf Feuerpolizeivorschriften und Gefahrenquellen aufmerksam.
3 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgab en die Brandschutzorgane der Ge- meinden und Fachinstanzen heranziehen.
4 Die Regierung kann dem kantonalen Fe uerpolizeiamt, insbesondere zur Gewährleistung eines genügenden Bra ndschutzes, weitere Aufgaben zu- weisen.
Art. 6
2 ) Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be- ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Schadenverhütung

Art. 7 Sorgfaltspflicht

3 )
1 Jedermann ist verpflic htet, mit Feuer, Wärme, Licht und jeder anderen Energie vorsichtig umzugehen und be im Gebrauch und bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und Waren sowie bei der Verwendung und Unter- bringung von Fahrzeugen, Maschinen, Motoren und thermischen Appara- ten Vorsicht walten zu lassen.
2
4 ) Vorsteher von Heimen und Leiter von Betrieben haben über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschrift en durch die ihnen unterstellten Personen zu wachen und die notwendigen Instruktionen durchzuführen.
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3
1 ) Für das Abbrennen von Feuerwerk be darf es einer Bewilligung durch die Gemeinde.
Art. 8
2 )

Art. 9 3 )

Art. 10
4 )
1 Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen oder abzuän- dern, dass Brände und Explosionen ve rmieden werden. Dasselbe gilt für die Herstellung, Lagerung und Beha ndlung von feuer- und explosionsge- fährlichen Stoffen. Allgemeine feuerpolizeiliche Bauvorschriften
2 Die Anforderungen, welche an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müs- sen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik möglich und den Verhältnissen angemessen sein.
3 Die Sorgfaltspflicht obliegt neben dem Eigentümer, dem Betriebsinhaber und dem Auftraggeber auch den Pers onen, die mit der Erstellung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen so wie mit der Herstellung, Lagerung und Behandlung von feuer- und explosions gefährlichen Stoffen beauftragt sind.
Art. 11
1 Feuerpolizeilich bewilligungspflichtig sind: Feuerpolizeiliche Bewilligungs- pflicht a) Umfang a) die Errichtung und die Änderu ng von Gebäuden und Gebäudeteilen, soweit der Brandschutz berührt wird, insbesondere die Erstellung, Einrichtung oder Änderung von Feue rungs- und Rauchabzugsanlagen und Abgasleitungen; b) der Bau, der Umbau und die Erwe iterung von industriellen Betrieben im Sinne des eidgenössischen Arbe itsgesetzes sowie von anderen Ge- bäuden, die ein erhöhtes Brandris iko aufweisen oder der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen. Auch bestehende Bau- ten sind bewilligungspflichtig, wenn durch veränderte Benützung ein erhöhtes Risiko für Personen oder Sachen entsteht; c)
5 ) die Aufstellung und der Betrieb von ortsfesten Wärmekraftanlagen; d)
6 ) die Herstellung, Lagerung und de r Verkauf von feuer- und explosi- onsgefährlichen Stoffen, Er zeugnissen und Gegenständen;
1) Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
6) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
e) 1 ) Erstellung und Änderung von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gas sowie von lufttechnischen Anlagen; f)
2 ) alle weiteren Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten, wel- che eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr bilden. g) ...
3 )
2 Die Regierung kann die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht erweitern, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik geboten erscheint.
3
...
4 )
Art. 12
1
5 ) Vor der Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung darf mit dem Bau oder der Montage nicht begonnen werden. Bauherren, Bauleiter, Ersteller und Lieferanten sind für die Einhaltung dieser Vorschrift verant- b ) Verfahren wortlich .
2 Das feuerpolizeiliche und das ba upolizeiliche Bewilligungsverfahren werden zusammengelegt, so weit für beide Verfahren Gemeindeinstanzen ig sind.
3
... 6 ) bald feststeht, dass alle verfügten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. sind durch den Eigentümer oder de n Besitzer sachgerecht zu unterhalten. zuständ

Art. 13 Feuerpoli zeilich bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und

bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Bewilligungsinstanz die schriftliche Bezugs- oder Betriebs- bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung ist ohne Verzug zu erteilen, so- c) Bezugs- un Betriebs- d bewilligung lts- p flichten
Art. 14
7 ) Gebäude, Anlagen und Einrichtungen so wie alle der Schadenverhütung und -bekämpfung dienenden Anlagen, Geräte und Apparate d) Unterha
1) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992, B vom 8. September 1992,
354; GRP 1992/93, 727
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
6) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
7) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 15
1 Die Gemeinden sind zu einer periodi schen und sachgerechten Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe sowie de r Bauten und Betriebe mit erhöhter Brandgefahr verpflichtet. Brandschutz- kontrolle a) durch die Gemeinde
2 Die mit dieser Aufgabe betrauten Behördemitglieder oder Gemeindebe- amten haben über jeden Kontrollga ng der zuständigen Gemeindeinstanz einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
3
1 ) Die Gemeinden können die Brandschut ztätigkeit gegen Entschädigung an das kantonale Feuer polizeiamt übertragen.
4
2 ) Ist die Brandschutztätigkeit gemäss Absatz 3 von der Gemeinde dem Feuerpolizeiamt übertragen, so verfügt dieses direkt unter Anzeige an die Gemeinde.
Art. 16
1
3 ) Das kantonale Feuerpolizeiamt ist be fugt, eigene Kontrollen durchzu- führen oder damit Sachverständige zu beauftragen. Es erlässt die entspre- chenden Verfügungen unter Anzeige an die Gemeinde. b ) durch das kantonale Feuer- polizeiamt
2 Dem kantonalen Feuerpolizeiamt und den von ihm beauftragten Sach- verständigen sind auf Verlangen die bei den Gemeindeinstanzen eingegan- genen Berichte vorzulegen.

Art. 17 Stellt das kantonale Feuerpolizeiamt fest, dass die Brandschutzkontrolle in

einzelnen Gemeinden nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt wird, so erstattet es dem zuständigen Depart ement schriftlichen Bericht. Das De- partement bringt diesen Bericht dem Gemeindevorsta nd zur Kenntnis und setzt eine angemessene Frist für die Vornahme der ordnungs- und sachge- rechten Nachkontrolle. Im Unterla ssungsfalle verfügt das Departement eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde. c) Ersatz- anordnungen

Art. 18 Die Brandschutzkontrolle ist wenn m öglich im Beisein des Besitzers oder

seines Vertreters vorzunehmen. Dem Eigentümer ist auf Verlangen Gele- genheit zu geben, der Kontrolle beiz uwohnen. Der Besitzer oder sein Ver- treter ist verpflichtet, den Kontrolleuren den Zutritt zu allen kontroll- pflichtigen Objekten zu gewähren und alle sachdienlichen Aufschlüsse zu erteilen. d) Mitwirkung der Eigentümer oder Besitzer
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 19
1 Bei Anwesenheit des Eigentümers oder Besitzers ist dieser über festge- stellte Mängel sofort mündlich zu orientieren. Beanstan d ung und Behebung von Mängeln a) Sofort- massnahmen
2 Die Beanstandungen sind ohne Verz ug dem Eigentümer, dem Besitzer, dem Gemeindevorstand und dem kantonalen Feuerpolizeiamt schriftlich mitzuteilen.
3 Besteht eine unmittelbare und akute Brand- oder Explosionsgefahr, trifft der Kontrollbeamte die notwendigen , den Verhältnissen angemessenen Sofortmassnahmen; nötigenfalls erlässt er nach Rücksprache mit dem kantonalen Feuerpolizeiamt ein vorläufiges Betriebsverbot.
Art. 20
1
1 ) Aufgrund der Beanstandung der Kontrollbeamten setzt der Gemeinde- vorstand oder die nach Gemeinderecht zuständige Amtsstelle dem Fehlba- ren schriftlich, unter Androhung der Ersatzvornahme und der Straffolgen von Artikel 292 StGB
2 ) bei Ungehorsam, eine an gemessene Frist zur Be- hebung des Mangels an. b ) Fristansetzung
2
...
3 )

Art. 21 Bei fortdauernder Widersetzlichkeit ordnet der Gemeindevorstand die Er-

satzvornahme unter Kostenfolge für den Säumigen an. c) Ersatz- vornahme

Art. 22 4 )

Art. 23 5 )

Art. 24 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehren zur Vermeidung von Schäden

zu treffen. Feuern im Freien
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) SR 311.0
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
III. Kaminfegerdienst
Art. 25
1 Die Gemeinden schliessen sich nach arbeitstechnischen Gesichtspunkten zu Kaminfegerkreisen zusammen, di e vom kantonalen Feuerpolizeiamt nach Anhören der Gemeindevorstände festgelegt werden. Kreiseinteilung
2 Grössere Gemeinden können einen eigenen Kaminfegerkreis bilden.
Art. 26
1
1 ) Für die Ausübung des Berufs als Kami nfeger bedarf es einer kantona- len Bewilligung. Bewilligungen
2 Die Bewilligung wird vom zuständi gen Departement erteilt, wenn der Bewerber im Besitze des eidgenössi schen Diploms oder des Fachauswei- ses gemäss Bundesgesetz über die Beru fsbildung ist und sich über genü- gend Kenntnis der Feuerpolizeivorschriften ausweist.
3
2 ) Die Gemeinden des Kaminfegerkrei ses erteilen eine Betriebsbewilli- gung.

Art. 27 Die Kaminfeger unterstehen den Fe uerpolizeibehörden. Sie haben über

ihre Tätigkeit Rapportbücher zu führen, die auf Verlangen der örtlichen Feuerpolizeibehörde und dem kantona len Feuerpolizei amt vorzulegen sind. Unterstellung
Art. 28
3 )
1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, di e im Gebrauch stehenden Feuerungs- anlagen aller Art, Rauchrohre, Ka mine, Abgasleitungen und Rauchkam- mern in dem ihm zugeteilten Kreis pe riodisch zu kontrollieren und sofern nötig zu reinigen. Dienstbereich
2 Ausnahmsweise ist die Reinigung durch eigenes Betriebspersonal oder durch spezielle Reinigungsdienste im Einvernehmen und unter Mitwir- kung des zuständigen Kaminfegers statthaft.
3
4 ) Der Eigentümer oder Mieter eine s Gebäudes kann einen Kaminfeger mit kantonaler Bewilligung für die Berufsausübung ausserhalb des Ka- minfegerkreises mit der Reinigung beauftragen. Voraussetzung dazu ist eine schriftliche Mitteilung des Eigent ümers oder Mieters an das Feuer- polizeiamt mit Angabe der Gründe für die auswärtige Vergabe.
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
4) Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 29
1 Bei Anlass der Reinigung sowie au f Anordnung der Feuerpolizei oder auf Ersuchen eines Hausbewohners ha t der Kaminfeger die Feuerungsan- lagen und Kamine hinsichtlich Unterh alt, Feuersicherheit und Einhaltung der baulichen Feuerpolizeivorschrif ten zu untersuchen. Die Kontrolle kann sich auch auf nicht benützte Anlagen erstrecken. Kontrolle
2 Die Entschädigung für besondere durch die Feuerpolizei angeordnete Kontrollen geht zu Lasten der Gemeinde.

Art. 30 Bei Feststellung vorschriftswidriger und feuergefährlicher Zustände hat

der Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei und dem kantonalen Feuerpo- lizeiamt einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Meldung

Art. 31 Die Wahlbehörde kann für den Kaminf eger eine Dienstinstruktion erlas-

sen. Diese bedarf der Genehmigung des kantonalen Feue rpolizeiamtes. Dienstinstruktion

Art. 32 Die Reg ierung erlässt für die Entschädigung der Kaminfeger Tarife

1 )
. Tarif IV. Feuerwehrwesen

Art. 33 Die Gemeinden sind verpfl ichtet, Feuerwehren zu organisieren und auf-

rechtzuerhalten und die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Ge- räte, Maschinen und Fahrzeuge bereitzustellen. Besorgung des Feuerwehrwesens
2
2 ) Das Feuerpolizeiamt erlässt We isungen über die Feuerwehr-Katego- rien, Aus- und Weiterbildung, Ausrüs tung, Alarmierung und die Voraus- setzungen für die Übernahme von Ka der- und Spezialistenfunktionen.
Art. 34
3 ) Die Gemeinde-Feuerwehrordnungen haben nähere Bestimmungen zu ent- halten über Aufgaben, Feuerwehrdienstp flicht, Pflichtersat z, Organisation, Übungsdienst, Alarmwesen und Besoldung. Gemeinde-Feue r - wehrordnungen
1) Siehe Kaminfegertarif, BR 838.350
2) Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 35
1 )
Art. 36
2 )
Art. 37
3 )
1 Grössere Betriebe können vom kantonalen Feuerpolizeiamt verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfe uerwehren oder Betriebslöschgruppen aufzustellen und zu unterhalten. Betriebsfeue r - wehren, Betriebs- löschgruppen
2 Betriebsfeuerwehren unterstehen bei einem Einsatz ausserhalb des Be- triebs dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
Art. 38
4 ) Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei: Aufgaben der Feuerwehr a) Hilfeleistung a) Bränden und Explosionen; b) Elementarereignissen; c) Rettung von Menschen und Tieren; d) Ereignissen, welche die Um welt schädigen oder gefährden; e) Katastrophen im Sinne de s Katastrophenhilfegesetzes.

Art. 39 Unter aussergewöhnlichen Umständen und in Gemeinden, deren Gebiet

dem Föhn oder heftigen Winden ausgeset zt ist, hat die Feuerwehr bei Ge- fahr Feuerwachen aufzustellen. b ) Feuerwachen

Art. 40 Der Gemeindev orstand kann bei festlichen Anlä ssen, Ausstellungen oder

Umzügen und dergleichen einzelne Abteilungen der Feuerwehr gegen Entschädigung zum Ordnungs- und Wachdienst aufbieten. c) Andere Dienstleistungen

Art. 40bis 5 )

1 Einsatzgebiet der Feuerwehr ist das Territorium der Gemeinde oder Fraktion. d) Einsatzgebiet
2 Die Feuerwehr leistet nach Möglichkeit ausserhalb ihres Einsatzgebietes Hilfe. Diese ist vom Schadenplatz- Kommandanten oder von seinem Stell- vertreter anzufordern.
1) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
4) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
5) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
Art. 41
1 Die Räumung des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit dies für das vollständige Löschen des Fe uers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. e) Räumung des Schadenplatzes
2 Diese Arbeiten sind im Einvernehme n mit den Organen der Schadenur- sachenermittlung vorzunehmen.
Art. 42
1 Das Feuerwehrkommando ist berechtigt, bei Hilfeleistungen und bei Hauptübungen zum Transport von Spritzen und anderen Gerätschaften ge- gen angemessene Entschädigung Transportmittel aufzubieten. f) Benützung von privaten Trans- portmitteln und Wasserbezugs- orten
2 Ebenso können private Wasserbezugsor te, wie Hydranten, Fabrikweiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins usw., für Löschaktionen benützt werden.
Art. 43
1 Die Feuerwehr ist, auch zu Übungszwecken, berechtigt, öffentliche und private Liegenschaften zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbrin- gung geretteter Personen und Sachen in Anspruch zu nehmen. g) Benützung von privaten Liegenschaften
2 Die Eigentümer der beanspruchte n Sachen sind im Übungsfalle vorgän- gig und im Ernstfall so rasch als möglich vom Feuerwehrkommandanten zu benachrichtigen. Au f schutzwürdige Interesse n der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 44
1 )
1 Hilfeleistungen im Rahmen der a llgemeinen Schadenwehr sind unent- geltlich. Finanzielle Bestimmungen a) Kosten der Hilfeleistung der allgemeinen Schadenwehr
2 Ausserhalb des Einsatzgebietes könne n die Einsatzkosten der hilfeersu- chenden Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
Art. 44bis
1
2 ) Auslagen für Öl- und Chemiewehreins ätze, für den Strahlenmessdienst sowie für andere Spezialeinsätze einschliesslich der Bekämpfung von Fahrzeugbränden auf Strassen sind grundsätzlich zu entschädigen. Ent- sprechende Kosten können dem Ve rursacher belastet werden. b ) Kosten der Hilfeleistung für besondere Einsätze
2
...
3 )
1) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 44ter
1 ) Wer andere Dienstleistungen der Feue rwehr beansprucht, hat eine Ent- schädigung nach Aufwand zu leisten. c) Kosten für andere Dienst- leistungen
Art. 45
2 ) Auf Personen, die den Einsatz der Fe uerwehr durch schuldhaftes Verhal- ten verursacht haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden. d) Rückgriff
Art. 46
1 Die Gemeinden haben ausr eichend zu versichern: e) Versicherung a) die Feuerwehr und die Brandschut zkontrolleure gegen die Folgen von Unfall und Krankheiten, deren Ursachen der Brandschutzdienst ist; b) Privatpersonen, die im Brandfall Er ste Hilfe leisten, gegen die Folgen von Unfall, Krankheit und Sachschaden; c) die Feuerwehr und alle übrigen Brandschutzorgane für ihre gesetzli- che Haftpflicht.
2
3 ) Der Abschluss solcher Versicher ungen ist für die Gemeinden bezie- hungsweise für die Zweckve rbände obligatorisch.
Art. 47
4 ) Lösch- und Rettungsgeräte, Fahrzeuge und anderes Feuerwehrmaterial ha- ben den Normen des Schweizerische n Feuerwehrverbandes zu entspre- chen. Ausrüstung der Feuerwehr
Art. 48
5 ) Die Gemeinden und Betriebe mit Be triebsfeuerwehren haben für die zweckmässige Aufbewahrung des Feuerw ehrmaterials staubfreie, trocke- ne, belüftbare, belichte te und nötigenfalls heizba re Räumlichkeiten zur Verfügung zu halten. Gerätelokale mü ssen mindestens der Feuerwider- standsklasse F 60 entsprechen. Sie dürfen für keine artfremden Zwecke benützt werden. Gerätelokale
1) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
5) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
Art. 49
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jederzeit in jeder Ortschaft und Siedlung genügend Löschwasser und andere Löschmittel zur Verfü- gung stehen. Löschmittel Grundsatz
2
1 ) Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.
Art. 50
1 Ist die Gemeinde nicht Träger der Löschwasserversorgung, so hat sie sich an den Kosten der Sicherst ellung von Löschwasser angemessen zu beteiligen. Löschwasse r a) Sicherstellung
2 Die Gemeinde kann unter entsprechender Kostenbeteiligung den Träger der Löschwasserversorgung verpflicht en, das nötige Löschwasser sicher- zustellen und die erforderlichen Anlagen zu errichten oder zu erweitern.
Art. 51
1 Betriebe, die für den Brandschutz besonders kostspielige Löschwasser- zuleitungen erfordern, haben dem Träger der Wasserversorgung an die Er- stellungskosten einen angemesse nen Beitrag zu leisten. b ) Beiträge Privater
2 Die Gemeinde kann durch Reglement vorsehen, dass Private, in deren Interesse Anlagen für die Sicherste llung von Löschwasser errichtet oder erweitert werden, an die Kosten ange messene Beiträge zu leisten haben.
Art. 52
1
2 ) Für den Feuerwehreinsatz auf der Nationalstrasse und auf dem übrigen Strassennetz, für Öl- und Chemiewehrei nsätze sowie für den Strahlen- messdienst sind Stützpunkte zu schaffen und mit den erforderlichen Fahr- zeugen, Geräten und Mate rialien auszurüsten. Stützpunkte für besondere Einsätze
2
...
3 )
Art. 53
1 Das kantonale Feuerpolizeiamt überwacht insbesondere die Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und nimmt selbst oder durch von ihm ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden vor. Aufgaben des kantonalen Feuerpolizei- amtes
2
4 ) Es sorgt für die Ausbildung und Weiterbildung der Kader und Speziali- sten.
3 Gegen Gemeinden, Zweckverbände oder Betriebe, welche den angemes- senen und notwendigen Auflagen des kantonalen Feuerpolizeiamtes nicht nachkommen, trifft die Regierung die erforderlichen Massnahmen.
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
V. Beiträge

Art. 54 Der Grosse Rat setzt jährlich bei de r Beratung des Staatsvoranschlages

den Beitrag des Kantons an die fest. Löschbeiträge a) des Kantons

Art. 55 1 )

Die Verwaltungskommission setzt jähr lich den Löschbeitrag der Gebäu- deversicherungsanstalt fest. Er soll 10–15 Rappen je 1000 Franken Versi- cherungskapital betragen. Massgebend is t das Versicherungskapital zu Be- ginn des Jahres. b ) der Gebäude- versicherungs- anstalt

Art. 56 Die priv aten Versicherungsgesellsc haften, die im Kanton Fahrnis gegen

Feuerschäden versichern, leisten ei nen jährlichen Löschbeitrag von 5 Rap- pen je 1000 Franken der Versicherungssumme, mindestens aber 50 Fran- ken. c) der privaten Versicherungs- gesellschaften
Art. 57
1 Die Gemeinden erhalten Beiträge für: Beiträge an die Gemeinden a) Die Erstellung von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen; b) die Errichtung von anderen zwec kdienlichen Wasserbezugsstellen; c)
2 ) die Erstellung und die langfristig e Miete von Feuerwehr-Gerätelo- kalen (ohne Landerwerb); d)
3 ) die Anschaffung von Lösch- und Rettungsgeräten, Feuerwehrfahr- zeugen sowie anderem Feuerwehrmaterial.
2
4 ) Die Beitragssätze werden durch die Regierung festgelegt und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3
5 ) Bei Festsetzung der Beiträge ist au f die Zweckmässigkeit der Einrich- tung für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft zu achten und die Finanz- kraft der Gemeinden zu berücksichtigen.
1) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
2) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
3) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Art. 57bis
1 ) Nicht beitragsberechtigt sind Anlage n, Einrichtungen, Fahrzeuge und Ge- räte oder Teile davon und andere Materi alien, wenn sie nicht der bedarfs- gerechten Schadenverhütung und de r Schadenbekämpfung dienen oder wenn sie in technischer Hinsicht de n Vorschriften nicht entsprechen. Nicht beitragsbe- rechtigte Kosten a) Nicht dem not- wendigen Bedarf entsprechend
Art. 57ter
2 )
Art. 57quater
3 ) Nicht beitragsberechtigt sind ausserd em Betriebskosten, Abonnements- und Servicekosten, Porto und Frachts pesen sowie Verbrauchsmaterial. c) Betriebskosten/ Verbrauchs- material
Art. 58
1
4 ) Betriebsfeuerwehren sind zum Mini malansatz gemäss Artikel 57 Ab- satz 2 beitragsberechtigt, wenn sie fü r den Einsatz ausserhalb des Betrie- bes geeignet und von der Wohnsitzgemeinde für solche Fälle als Teil der Gemeindefeuerwehr anerkannt sind. Beiträge an Betriebsfeuer- wehren/Betriebs- löschgruppen
2
5 ) Betriebslöschgruppen erhalten für ihre Ausrüstung keine Beiträge.
Art. 59
6 ) An die Kosten der Erstellung automa tischer Feuermelde- und Feuerlösch- anlagen sowie Blitzschutzanlagen Privater können einmalige Beiträge ausgerichtet werden. Beiträge an Private
Art. 60
7 )
Art. 60bis
8 )
1 Beitragsgesuche für Anlagen und Ei nrichtungen gemäss Artikel 57 litera a, b und c müssen vor Baubeginn einge che Anschaffungen gemäss litera d, die einen von der Regierung festge- setzten Betrag übersteigen, sind vor Aufgabe der Bestellung einzureichen. Verfahren a) Beitragsgesuch
1) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
2) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
4) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
6) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
7) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
8) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
2
1 ) Gestützt auf die Gesuche erlässt das Feuerpolizeiamt eine Beitragsver- fügung.
3
2 ) Erfolgt der Baubeginn oder die Best ellung vor Erlass der Beitragsver- fügung, entfällt die Beitragsberechtigung.
Art. 60ter
3 ) b ) Zusicherung
Art. 60quater
4 ) Der Beitrag wird nach Rechnungsablage und Abnahmekontrolle ausbe- zahlt. Bei grösseren Anlagen und Anschaffungen sind Teilzahlungen mög- lich. c) Auszahlung VI. Strafbestimmungen
5 )
Art. 61
1 Bei ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit, Grossanlässen und sonstigen besonderen Umständen, we lche die Feuergefahr wesentlich erhöhen, können die Gemeindevorstände oder das kantonale Feuerpolizei- amt verschärfte Brandschutzvorschr iften erlassen und angemessene Son- dermassnahmen treffen. Feuerpolizei- Notrecht
2 Gemeindevorstände, die vom Feuer polizei-Notrecht Gebrauch machen, haben das kantonale Feue rpolizeiamt ohne Verzug zu benachrichtigen.

Art. 62 6 )

Art. 63 7 )

1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verord- nung und legt die Gebührenansätze fest.
8 ) Ausführungs- bestimmungen
2 Sie kann für den Feuerschutz die Br andschutz-Vorschriften der Vereini- gung kantonaler Feuerversicherungen ( VKF) sowie Richtlinien von weite- ren anerkannten Fachinstanzen verbindlich erklären.
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Absatznummer gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
6) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
7) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
8) BR 838.150
Art. 64
g.
1
1 ) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 ) dieser Verordnun Inkraftsetzung
2
...
3 )
Art. 65
4 )
Art. 66
5 )
1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
2) Tritt zusammen mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes am 1. Januar 2001 in Kraft
3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
4) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
5) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
Markierungen
Leseansicht