Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- ... (187.16)
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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht --> 187.153

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1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. August 2003 Gestützt auf § 5 Absatz 2 der Verfa ssung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000
1) erlässt der Kirchenrat die folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die ents prechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesonde re das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 15. März 1995 2) rungsrates zum Gesetz über da
27. Juni 1995 3) und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 4) sinngemäss.
2 Diese Verordnung regelt alle Abs timmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl de r Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.
§ 2
1 Das Stimm- und Wahlrecht in Ange legenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet ha ben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 Ausländische Mitglieder der La ndeskirche erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit der Niederla ssungsbewilligung automatisch.
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4) Geltungsbereich Stim m - und Wahlrecht
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3 Ausländische Mitglieder der La ndeskirche ohne Niederlassungsbewilli- gung aber mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können durch eine persönliche Erklärung bei der Kirche nvorsteherschaft die Eintragung ins Stimmregister verlangen.
§ 3
1 Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie in der Kirchgeme inde Wohnsitz haben.
2 In begründeten Fällen kann der Kirc henrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verl egt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest und re gelt die Säumnisfolgen.
3 Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum Zeitpunkt der Wahl erforderlich.
4 Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind von der Wohnsitzpflicht au sgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft Sitz und beratende Stimme zu. Von der Wohnsitzpflicht ausgenomme n sind auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.
§ 4
1 Zieht eine von der Kirchgemeinde aus der Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.
2 Der Kirchenrat kann bei erfolgte m Wegzug in begründeten Ausnahme- fällen auf Antrag der Kirchenvorsteh erschaft beziehungsweise der Auf- sichtskommission eine weitere Amtstä tigkeit bis zum Ablauf der ordent- lichen vierjährigen Amtsdauer bewilligen.
3 Abgeordnete der Synode, die in eine andere Kirchgeme inde des Kantons wegziehen, verbleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.

§ 5 Die evangelisch-konfessionellen Volk sabstimmungen finden an den vom

Kirchenrat festgelegten Tagen durch die Urne statt.

§ 6 Sämtliche Wahlen der Landeskirch e und der Kirchgemeinden erfolgen

nach dem Majorzprinzip. Wohnsitzpflicht Folgen bei Wegzug Vo l k s - abstimmungen Wahlmodus
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§ 7
1 Wahlen und Abstimmungen der Kirc hgemeinde können in der Gemein- deversammlung oder durch die Urne vorgenommen werden.
2 Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für welche weder das Organisationsreglem ent der Gemeinde noch Gemeindebeschl üsse die Urnenwahl vorsehen, werden in der Ge- meindeversamml ung gewählt.
3 Ersatzwahlen während der Amtsdaue r erfolgen nach demselben Wahl- modus und Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen. II. Stimmregister und Stimmrechtsausweis

§ 8 Die Kirchenvorsteherschaft ist für di wortlich. Gemäss § 3 Absatz 3 de r Verordnung des Regierungsrates zum

Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht 1) kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister übernehmen.
§ 9
1 Mit der Einladung zur Gemeindeve rsammlung sowie zu allen Urnen- gängen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.
2 Gemäss § 8 der Verordnung des Regi Stimm- und Wahlrecht
1) können die Stimmrechtsausweise der politischen Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet werden.
1) W ahlen und Abstimmungen in der Kirchge- meinde Stimmregiste r Stimmrechts- Ausweis
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1/2004 III. Wahlen und Abstimmungen an der Urne A. Vorbereitung
§ 10
1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahl- material gehören der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie allfällige Namenlisten.
2 Bei kantonalen Abstimmungen ist di stellung und die Verteilung der Stimmze ttel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.
3 Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
4 In Gemeindeangelegenheiten und be i den Synodalwahlen obliegt die Verantwortung für die Herstellung de s Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.

§ 11 Die Kirchenvorsteherschaft ist für di e rechtzeitige Zustellung des Stimm-

und Wahlmaterials verantwortlich. Im Einverständnis mit der politischen Gemeinde kann dieser die Zu stellung übertragen werden. B. Stimmabgabe

§ 12 Die Kirchenvorsteherschaft bezeichne t die Amtsstellen, bei denen die

briefliche und die vorzeitige Stimmabga be unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.
§ 13
1 Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmun- gen und bei gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Be- hörden der politischen Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest. Stim m - oder Wa h l ma t e r i a l Zustellung Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe Stimmabgabe an der Urne
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2 Die Kirchenvorsteherschaft ist fü r die Aufstellung der Urnen verant- wortlich. Im Einverständnis mit de n politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Urnen der politischen Gemeinde verwendet werden.

§ 14 Als Urnenoffizianten und Urnenoffi ziantinnen amten Mitglieder des

kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufg abe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden. C. Ermittlung der Ergebnisse
§ 15
1 Die Kirchgemeinde wählt aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten ein Wahlbüro. Von Amtes wegen obliege n die Leitung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorstehersc haft, das Sekretariat der Aktuarin oder dem Aktuar der Kirchenvorsteherschaft.
2 Das Wahlbüro muss mehrheitlich aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die nicht der Kirchenvorsteherschaft angehören.
3 Sieht das Organisationsreglement de r Kirchgemeinde nichts Anderes vor, so besteht das Wahlbüro aus fünf Mitgliedern.
4 Die Wahl des Wahlbüros findet zusammen mit jener der Kirchen- vorsteherschaft statt.
5 Das Wahlprotokoll ist der Kirc henratskanzlei zuzustellen.
§ 16
1 Die Ergebnisse von kantonalen Ab stimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weis ungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
2 Die Ergebnisse der Pfarr- und Behör dewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.
§ 17
1 Die Kirchenratskanzlei stellt di e Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantonalen Abstimmunge n zusammen und sorgt für deren Veröffent- lichung.
2 Die Ergebnisse von kommunalen Wa hlen und Abstimmungen werden durch die Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht. Urnenoffizianten Wahlbüro Meldung Veröffentlichung
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§ 18 Eine gewählte Person kann die Wahl Abstimmungstag ablehnen. In dies em Fall ist nochmals ein Wahlgang

durchzuführen, in dem die Person mit den meisten Stimmen gewählt ist. IV. Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindever- sammlung

§ 19 Das Stimm- und Wahlmate liste, den Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit

Botschaften und die Anträge der Gemeindebehörde.
§ 20
1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.
2 Der Versand erfolgt nach den Vorsch sationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoc h mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
§ 21
1 Abstimmungen sind offen durchzuführ en, sofern nicht das Organisa- tionsreglement der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Sti mmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen An trag darf nicht diskutiert werden.
2 Das Ergebnis einer offenen Absti mmung ist durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen festzustellen.
3 Ergeben sich klare Mehrheiten, verzichtet werden.
4 Ergeben sich keine klaren Mehrhe iten, ist die Abstimmung zu wieder- holen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen. Ablehnung der Wahl Stim m - oder Wa h l ma t e r i a l Zustellung Abstimmungen
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§ 22 Die Wahlen der Kirchenvorsteherscha ft und ihres Präsidenten oder ihrer

Präsidentin, der Gemeindepfarrer ode r Gemeindepfarreri nnen, der ordi- nierten Diakone oder Diakoninnen, de s Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nich t das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsi eht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
§ 23
1 Ist eine gewählte Person an de r Gemeindeversamml ung anwesend, hat sie sich unmittelbar nach der Wahl darüber auszusprechen, ob sie die Wahl annimmt.
2 Lehnt sie die Wahl ab, erfolgt sofort eine weitere Wahl, sofern die Versammlung nicht deren Verschiebung besc hliesst. In dieser Wahl ist die Person mit den meiste n Stimmen gewählt.
3 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.
4 In diesem Fall ist der vakant geblie versammlung zu besetzen. V. Volksbegehren A. Landeskirchliche Volksbegehren
1. Volksinitiative

§ 24 Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 56 des kanto-

nalen Gesetzes über das Stimm-
1) ist die Kirchenratskanzlei zuständig.
1) Wa h l e n Annahme der Wahl Formelle Vorprüfung
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§ 25 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volks-

initiativen.

§ 26 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten

sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzu- reichen.

§ 27 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften beschei-

nigt sind. Sie ermittelt das Gesamter gebnis der gültigen Unterschriften.
§ 28
1 Der Kirchenrat stellt fest, ob di e Initiative zustandegekommen ist.
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

§ 29 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

§ 30 Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die

Synode beauftragt, einen Erlass im Si nn der Urheber zu verabschieden.

§ 31 Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten

Text des angestrebten Erlasses enthält.

§ 32 Die Synode beschliesst innert eine s Jahres nach der Einreichung der

Unterschriften über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht ver- ändern. Vorbehalten bleiben notwe ndige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt. Stimmrechts- bescheinigung Einreichung Feststellung des Ergebnisses Feststellung des Zustande- kommens Einheit der Materie und der Form Allgemeine Anregung Ausgearbeitete r Entwurf Beschlussfassung in der Synode
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§ 33 Die im staatlichen Recht vorgesehe nen Fristen für die Behandlung der

Initiative gelten auch für das kirchliche Verfahren.
2. Fakultatives Referendum
§ 34
1 Änderungen der Kirchenordnung, Ve reinbarungen und Verträge mit anderen Kirchen, mit dem Staat ode r mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanzbe schlüsse der Synode, die der fakultativen Volks- abstimmung unterliegen, werden von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Gl eichzeitig wird die Frist bekannt- gegeben, innert der eine Volksa bstimmung verlangt werden kann.
2 Wird innert Frist keine Volksabsti mmung verlangt, gibt die Kirchenrats- kanzlei dies im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.
§ 35
1 Die Unterschriftenliste muss den T itel und das Datum des Gesetzes oder des Beschlusses aufführen.
2 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

§ 36 Die Kirchgemeinden sorgen für die kultativen Referendum.

§ 37 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten

sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzu- reichen.

§ 38 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften beschei-

nigt sind. Sie ermittelt das Gesamter gebnis der gültigen Unterschriften. Fristen und Verfahren Veröffentlichung Frist Verfahren Stimmrechts- bescheinigung Einreichung Feststellung des Ergebnisses
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§ 39
1 Der Kirchenrat stellt fest, ob da s Referendum zustandegekommen ist. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und
2 ordnet die Durchführung einer ev angelisch-konfessionellen Volksab- stimmung an. B. Volksbegehren in der Gemeinde

§ 40 Das Organisationsreglement der Ki rchgemeinde kann ein Initiativrecht

vorsehen.
§ 41
1 Ein Fünftel oder ein im Organisa tionsreglement der Kirchgemeinde bestimmter kleinerer Teil der Sti mmberechtigten kann bei der Kirchen- vorsteherschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung beantragen.
2 Kommt ein solches Begehren zust ande, ist die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einr eichung der Unterschriftenlisten durch- zuführen. VI. Rechtsschutz
§ 42
1 Stimmberechtigte können wegen Ve rletzung des Stimm- und Wahl- rechtes einschliesslich Rechtsverl etzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen beim Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Rekurs erheben.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide de r Kirchenratskanzlei oder des Kir- chenrates; diese unterliegen dem Re kurs an die Rekurs- und Beschwerde- kommission der Landeskirche.
§ 43
1 Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingesc hrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach:
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne; Feststellung des Zustande- kommens Initiative Begehren um Einberufung einer Gemeinde- versammlung Rechtsmittel Frist, Rügepflicht
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2. der Kirchgeme indeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden de r Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.
2 Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unver- züglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindevers ammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
§ 44
1 Das Ergebnis einer Abstimmung ode r Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.
2 Rechtsverletzungen, die das Erge bnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind festzustellen und nötigenfalls zu ahnden. VII. Schlussbestimmungen

§ 45 Die Verordnung des Evangelischen Ki rchenrates des Kantons Thurgau

zum kirchlichen Stimm- und Wahlr echt vom 20. September 1995 wird aufgehoben.

§ 46 Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.

Sanktionen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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