Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennun... (853.164)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung vom 11. Februar 1999 (Stand 1. Mai 1999) Die Kantone Bern und St.Gallen treffen gestützt auf § 7 Bst. b des bernischen Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz vom 9. April 1967 und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
17. November 1994 1 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Der Kanton Bern erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen Jagdvorschriften.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
1 sGS 853.1 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1999.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä - gerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je - weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–40 11.02.1999 01.05.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–40
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