Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (834.0.4)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. 12.2002
1 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2020) PRÄAMBEL dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen, dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: __________
1 Die IVSE wurde am 20. September 2002 von der Plenarversammlung SODK ge -nehmigt und die Konferenz der Kantonsregierungen stimmte der Vereinbarung am 13. Dezember 2002 zu. Sie wurde am 14. September 2007 von der Vereinba -rungskonferenz IVSE angepasst.
KAPITEL I Grundlagen Zweck

Art. 1

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Persone n mit besonderen Betreuungs - und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informati onen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtun g eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
2 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide P ersonen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; __________
2 SR 3 11.1
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit - und Beschäfti gungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie - und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtung en der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterrricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch- therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die V ereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf - und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorauss etzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe wer den im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK Der Vors tand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Abs. 1 erbrin gt.
g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütung von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. KAPITEL II Organisation Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren (EDK) – die Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind: a) die VK; b) der Vorstand VK; c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; d) die Regionalkonferenzen; e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Bst. a.
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8 VK

Die VK ist zuständig für: a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit; b) den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37; b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39; c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschr eiten des Quorums gemäss

Artikel 40;

d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE; e) die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs. 3; f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; g) den Erlass folgender Richtlinien: – zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21; – zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30; – Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Abs. 2; – zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Abs. 2;
h) die Verabschiedung von Empfehlungen; i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen; j) ... k) alle Entscheide, die n icht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. Verbindungsste llen

Art. 10 Bezeichnung

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben; c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons; d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbear beitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschl uss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region; c) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbin dungsstellen IVSE; d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 1 4 Zusammensetzung

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Sti mme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Bst. e bis h. Anträge gemäss Artikel 9 Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen; b) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2; c) die Instruktion der Verbindungsstellen.
Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zustän dig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad -hoc -Fachgruppen.
3
...

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getrag en.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. KAPITEL III Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie Grundsatz

Art. 19

1 Der Wohnk anton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus d em anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau - und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrec henbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal - und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Le istungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unter haltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendu ng.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von

Artikel 1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1 bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1 ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1 quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss

Artikel 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts, Therapie - oder

Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungs pflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nac h Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkei t nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem We chsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Persone n erfordern deren Einwilligung. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von K apitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Be trag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. KAPITEL IV Einrichtungen Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrich tungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des

Artikels 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der

Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwe ndung finden soll.

Art. 32 Liste

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artike l 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. Kostenrechnung

Art. 34

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. KAPITEL V Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31ff. der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
2
...

Art. 35

bis Sitz Der Sit z der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35

ter Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons. KAPITEL VI Schluss - und Übergangsbestimmungen Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Be itrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss

Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
Kündigung der IVSE

Art. 38

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Mon ate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39

bis Inkrafttreten der Teilrevision der IVSE vom 23. November
2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstent um Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel
27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltun g infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungsk antone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Beitritt durch Dekret vom 10. 02.2004 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 0 1.01.2006
ANHANG 1 ZUR IVSE Validierung
... ANHANG 2 ZUR IVSE Inkrafttreten der IVSE
... ANHANG 3 ZUR IVSE Abkürzungen AE Anrechenbarer Ertrag ANA Anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirektoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenve rsicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenübernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf - und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz
GDK Schwe izerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren SKV -IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ANHANG 4 zur IVSE Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
...
Änderungstabelle – Nach B eschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2004_022
14.09.2007 Ingress geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.2 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.3 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.4 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.5 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.6 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.7 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.9 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.10 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.11 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.15 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.17 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.18 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.19 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.20 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.21 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.23 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.24 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.25 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.26 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.27 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.28 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.29 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.31 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.32 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.33 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.34 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Kapit e l V geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.35 geändert 01.01.2011 2010_152 bis
14.09.2007 Art.35 ter eingefügt 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.37 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.38 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.40 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.41 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.42 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Art.43 geändert 01.01.2011 2010_152
14.09.2007 Anhang 3 geändert 01.01.2011 2010_152
23.11.2018 Art. 2 geändert 01.06.2020 2020_121
23.11.2018 Art.5 geändert 01.06.2020 2020_121
23.11.2018 Art. 39 geändert 01.06.2020 2020_121
23.11.2018 Art. 39 bis eingefügt 01.06.2020 2020_121
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.12.2002 01.01.2006 2004_022 Ingress geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.2 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art. 2 geändert 23.11.2018 01.06.2020 2020_121

Art.3 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.4 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.5 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

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Art.6 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.7 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

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Art.10 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

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Art.28 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.29 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.31 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.32 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.33 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.34 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

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Art.35 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

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Art.37 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art.38 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Art. 39 geändert 23.11.2018 01.06.2020 2020_121

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Art.43 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152

Anhang 3 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
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