Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich Vom 4. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Universitätsförde- rungsgesetz vom 8. Oktober 1999
1) (UFG), und die Regierungen der Universitätskantone, gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom
9. Dezember 1999
2) über universitäre Koordination (Konkordat), be- schliessen:
1.
abschnitt: allgemeine bestimmungen Gegenstand Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im universi- tären Hochschulbereich zwischen dem Bund und den Kantonen, die dem Konkordat beigetreten sind (im Folgenden: Universitätskantone). Zusammenarbeit Art. 2. Der Bund und die Universitätskantone arbeiten im Bereich der Universitätspolitik partnerschaftlich zusammen. Sie gründen dafür die Schweizerische Universitätskonferenz als gemeinsames Organ.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet unter Wahrung der Universitätsautonomie mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (im Folgenden: Rektorenkonferenz) zusammen. Ziele Art. 3. Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sich der Bund und die Universitätskantone ein für: a) die Bildung von Netzwerken und Kompetenzen im Hochschulbe- b) den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c) günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammen- arbeit im Hochschulbereich; d) die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Der Bund und die Universitätskantone fördern Massnahmen, die: a) den Studierenden unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Immatrikulation und der entsprechenden Bestimmungen in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 das Studium ihrer Wahl ermöglichen; b) die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen univer- sitären Stufen verwirklichen; c) den Studierenden den Wechsel der universitären Hochschulen er- leichtern; d) der Qualitätssicherung dienen; e) die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen.
3 Sie beachten dabei den Grundsatz der Einheit von Lehre und For- schung.
4 Sie fördern die Zusammenarbeit der universitären Hochschulen, ins- besondere im Hinblick auf die Erfüllung gesamtschweizerischer Erfor- dernisse.
2.
abschnitt: schweizerische universitätskonferenz Konstituierung Art. 4. Die Schweizerische Universitätskonferenz ist das gemein- same universitätspolitische Organ von Bund und Kantonen nach Arti- kel 5 Absatz 1 UFG und Artikel 4 Absatz 1 des Konkordats. Ihr Sitz ist in Bern.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und verabschiedet ihr jährliches Budget. Zusammensetzung Art. 5. Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz sind: a) die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Uni- versitätskantone; b) zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren von Nichtuniversitätskantonen, die von der Erziehungsdirektoren- konferenz (EDK) bestimmt werden; c) die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung; d) die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates.
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: a) die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz;
3 Weitere Personen können eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, wenn es die Traktanden erfor- dern.
4 Die Schweizerische Universitätskonferenz bestimmt eines ihrer Mit- glieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten und ein weiteres Mitglied zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten. Hat eine Kantonsver- treterin oder ein Kantonsvertreter die Präsidentschaft inne, so kommt die Vizepräsidentschaft einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes zu; dasselbe gilt umgekehrt.
5 Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für die direkt anschliessende Amtsperiode ist ausgeschlossen. Zuständigkeiten und Aufgaben Art. 6. Die Schweizerische Universitätskonferenz: a) erlässt Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vereinbarungspartner verbindlich sind; b) gewährt projektgebundene Beiträge; c) beurteilt periodisch die Zuteilung der Nationalen Forschungs- schwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizeri- schen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d) anerkennt Institutionen oder Studiengänge (Art. 7); e) erlässt Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f) erlässt Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbe- reich.
2 Sie gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfeh- lungen ab: a) zur Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; b) zur Mehrjahresplanung im universitären Hochschulbereich; c) für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschul- bereich.
3 Sie informiert über die einschlägigen Geschäfte regelmässig: a) die Vereinbarungspartner; b) die Kommission Universitätsvereinbarung nach Artikel 16 der In- terkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997; c) die EDK.
4 Sie konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitä- ren Hochschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a) die Leitungen der universitären Hochschulen; b) die Dozentenschaft, den Mittelbau und die Studierenden der uni-
5 Sie ist Aufsichtsbehörde des Organs für Akkreditierung und Quali- tätssicherung (Art. 18–23); in dieser Eigenschaft: a) genehmigt sie das Jahresprogramm des Organs; b) wählt sie die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des wissenschaftlichen Beirats; c) stellt sie die Direktorin oder den Direktor an; d) erlässt sie die Geschäftsordnung; e) genehmigt sie das jährliche Budget; f) entscheidet sie über die Information der Öffentlichkeit. Akkreditierung von universitären Institutionen und Studiengängen Art. 7. Die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert öf- fentliche und private universitäre Institutionen oder einzelne ihrer Stu- diengänge auf Antrag der betroffenen Institutionen und auf der Basis einer Überprüfung der Qualität von Lehre und Forschung.
2 Sie setzt auf Vorschlag des Organs für Akkreditierung und Qualitäts- sicherung (Art. 18–23) das Verfahren der Akkreditierung von Institu- tionen und Studiengängen fest. Beschlüsse Art. 8. Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 Buch- staben a und c–f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden mit ein- fachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Sie müssen über- dies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten fi- nanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.
Rechtsmittel Art. 9. Die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d können bei einer Schieds- instanz angefochten werden.
2 Die Schiedsinstanz besteht aus drei Mitgliedern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Konferenz der kantonalen Ju- stiz- und Polizeidirektoren bestimmen je ein Mitglied; diese bestimmen selber das dritte Mitglied. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Die Schiedsinstanz organisiert sich selbst; das Sekretariat wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrgenommen.
4 Das Verfahren vor der Schiedsinstanz richtet sich im Übrigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
3)
.
5 Die Entscheidungen der Schiedsinstanz können nach Artikel 98 Buchstabe e des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
4) beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefoch- ten werden. Zusammenarbeit mit dem Fachhochschulbereich Art. 10. Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.
2 Sie gibt zusammen mit diesen Organen Empfehlungen ab für den Übertritt von den Fachhochschulen zu den universitären Hochschulen und umgekehrt.
3 Sie fördert: a) eine gesamtschweizerische Arbeitsteilung; b) eine gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen; c) die Anwendung des Kreditpunktesystems; d) ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der Qualitätssicherung.
3.
abschnitt: rektorenkonferenz der schweizer universitäten Bezeichnung Art. 11. Gemeinsames Organ der Leitungen der schweizerischen uni- versitären Hochschulen nach Artikel 8 UFG und Artikel 8 des Konkor- dats ist die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Zusammensetzung
Zuständigkeiten und Aufgaben Art. 13. Die Rektorenkonferenz kann der Schweizerischen Universi- tätskonferenz und den schweizerischen universitären Hochschulen Vorschläge unterbreiten zu Fragen, die mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.
2 Sie hat namentlich die folgenden Aufgaben: a) Sie bereitet Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonfe- renz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. b) Sie nimmt zu Beschlüssen der Schweizerischen Universitätskonfe- renz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f vorgängig Stellung. c) Sie erarbeitet zuhanden der Schweizerischen Universitätskonfe- renz und nach deren Weisungen die Universitätsplanung. d) Sie bereitet die übrigen Beschlüsse der Schweizerischen Universi- tätskonferenz zu akademischen Fragen vor oder nimmt vorgängig dazu Stellung. e) Sie setzt jene Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonfe- renz, die in die Zuständigkeit der Mitglieder der Rektorenkonfe- renz gehören, um.
3 Die Rektorenkonferenz ergreift überdies im Rahmen der Zuständig- keiten ihrer Mitglieder Massnahmen und Initiativen, die sie für die För- derung der Ziele einer gemeinsamen Universitätspolitik als nützlich erachtet, insbesondere zur Gestaltung der Studienpläne und zur Ver- gleichbarkeit von Abschlüssen. Sie informiert die Schweizerische Uni- versitätskonferenz darüber. Beschlüsse Art. 14. Beschlüsse der Rektorenkonferenz über Geschäfte nach Ar- tikel 13 Absatz 2 werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mit- glieder gefasst.
4.
abschnitt: organisation und finanzierung der schweizerischen universitätskonferenz und der rektorenkonferenz Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 15. Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rekto- renkonferenz können Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beauftragen.
Generalsekretariate Art. 16. Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rekto- renkonferenz verfügen über je ein Generalsekretariat. Die Sekreta- riate arbeiten eng zusammen. Sie haben ihren Sitz in Bern.
2 Jede Konferenz ernennt einen Generalsekretär oder eine Generalse- kretärin.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das Personal der Sekretariate werden privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwen- dung. Die Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet.
4 Das Personal der Sekretariate ist der Pensionskasse des Bundes an- geschlossen. Finanzierung Art. 17. Die Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der Schweizeri- schen Universitätskonferenz sowie aus den Tätigkeiten der Rektoren- konferenz unter Einschluss der Kommissionen, der Arbeitsgruppen und der Generalsekretariate beider Konferenzen ergeben, werden im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getra- gen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
3 Die Rechnungen der Schweizerischen Universitätskonferenz und der Rektorenkonferenz werden von der Eidgenössischen Finanzkon- trolle revidiert.
5.
abschnitt: organ für akkreditierung und qualitätssicherung Konstituierung Art. 18. Der Bund und die Universitätskantone setzen ein unabhän- giges Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung im universitä- ren Hochschulbereich (Organ) ein.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz erlässt für das Organ eine Geschäftsordnung. Das Organ organisiert und verwaltet sich im Rah- men dieser Geschäftsordnung selbst. Es verfügt über eine eigene Rech- nung. Es hat seinen Sitz in Bern.
3 Es kann Kommissionen einsetzen sowie Expertinnen oder Experten beauftragen.
Zuständigkeiten und Aufgaben Art. 19. Das Organ dient der Sicherung und Förderung der Qualität von Lehre und Forschung an den schweizerischen universitären Hoch- schulen.
2 Es bereitet Entscheidungen der Schweizerischen Universitätskonfe- renz über die Akkreditierung von universitären Hochschulen und Stu- diengängen vor.
3 Es erfüllt zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz fol- gende Aufgaben: a) Es umschreibt die Anforderungen an die Qualitätssicherung und prüft regelmässig, ob sie erfüllt werden. b) Es unterbreitet Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfah- ren der Akkreditierung für die Institutionen, die für sich eine sol- che für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen. c) Es führt, gestützt auf die von der Schweizerischen Universitäts- konferenz erlassenen Richtlinien, Akkreditierungsverfahren durch für Institutionen, welche für sich eine Akkreditierung bean- tragen. d) Es orientiert sich in seiner Tätigkeit an der internationalen Praxis und beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit im Be- reich der Akkreditierung und Qualitätssicherung. e) Es erarbeitet Empfehlungen für die Evaluationen, welche die Uni- versitäten in ihrer eigenen Verantwortung durchführen. f) Es kann im Rahmen des Jahresprogrammes und in Absprache mit der Rektorenkonferenz disziplinenspezifische Evaluationen durchführen.
4 Das Organ arbeitet mit der Rektorenkonferenz zusammen.
5 Es kann gegen Entgelt weitere Leistungen für die Vereinbarungs- partner oder für Dritte in deren eigenem Zuständigkeitsbereich erbrin- gen.
6 Die Geschäftsstelle des Organs erteilt Auskünfte über die Akkredi- tierung von Institutionen und Studiengängen sowie in Abstimmung mit der Rektorenkonferenz über die Anerkennung schweizerischer und ausländischer Studienabschlüsse. Organisation Art. 20. Das Organ setzt sich zusammen aus: a) einem wissenschaftlichen Beirat; b) einer Geschäftsstelle.
2 Der wissenschaftliche Beirat umfasst fünf Expertinnen oder Exper-
Zuständigkeiten und Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats und der Geschäftsstelle Art. 21. Der wissenschaftliche Beirat: a) setzt Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder; b) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit des Organs und gewährleistet, dass die angewendeten Verfahren inter- nationalem Standard entsprechen.
2 Die Direktorin oder der Direktor: a) leitet die Geschäftsstelle; b) ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Organs; c) erstellt den Entwurf des Jahresprogrammes und das Budget zu- handen der Schweizerischen Universitätskonferenz; d) erteilt Aufträge an Expertinnen und Experten; e) stellt Antrag an die Schweizerische Universitätskonferenz nach
Artikel 19 Absatz 3;
f) vertritt das Organ gegenüber den Gesuchstellern sowie gegenüber Auftraggebern nach Artikel 19 Absatz 5; g) vertritt das Organ an internationalen Konferenzen im Bereich Ak- kreditierung und Qualitätssicherung.
3 Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgaben sind in der Geschäfts- ordnung des Organs festgehalten. Personal Art. 22. Das Personal des Organs wird privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bun- des Anwendung.
2 Das Personal ist der Pensionskasse des Bundes angeschlossen. Finanzierung Art. 23. Die Betriebskosten des Organs werden, soweit sie durch Aufträge der Schweizerischen Universitätskonferenz ausgelöst wer- den, zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskanto- nen getragen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
3 Das Organ erhebt Gebühren für die erbrachten Leistungen nach Ar- tikel 19 Absatz 5. Diese müssen grundsätzlich kostendeckend sein und werden in der Geschäftsordnung des Organs geregelt.
4 Das Organ kann Zuwendungen erhalten.
6.
abschnitt: schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 24. Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und mehr als die Hälfte der Universitätskantone sie unterzeichnet haben
5)
. Sie bleibt rechtsgültig, solange diese Bedingung erfüllt ist.
2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den dieser Vereinba- rung beigetretenen Universitätskantonen das Inkrafttreten. Kündigung Art. 25. Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem Vereinba- rungspartner unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
14. Dezember 2000
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Ruth Dreifuss Im Namen der Regierung des Kantons Zürich: Ernst Buschor Im Namen der Regierung des Kantons Bern: Mario Annoni Im Namen der Regierung des Kantons Freiburg: Augustin Macheret Im Namen der Regierung des Kantons Basel-Stadt: Veronica Schaller Im Namen der Regierung des Kantons St. Gallen: Hans Ulrich Stöckling Im Namen der Regierung des Kantons Waadt: Francine Jeanprêtre Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Neuenburg: Thierry Béguin Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Genf: Martine Brunschwig Graf
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