Kantonale Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung Kantonale Zivilstandsverordnung Vom 5. Dezember 2017 (Stand 8. September 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 ) sowie auf §§ 6 Abs. 1, 10 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1911
2 ) P171866 , beschliesst: I. Teil: Organisation
§ 1 Amtssitz
1 Der Kanton Basel-Stadt bildet den Zivilstandskreis Basel-Stadt mit Sitz in Basel.
§ 2 Amtssprache
1 Amtssprache ist die deutsche Sprache.
§ 3 Zivilstandsbehörden
1 Zivilstandsbehörden sind das Bevölkerungsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements als kantonale Aufsichtsbehörde und das Zivilstandsamt Basel-Stadt.
§ 4 Aufsichtsbehörde
1 Das Bevölkerungsamt nimmt die Aufgaben wahr, die der Aufsichtsbehörde durch das Schweizeri - sche Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 45 ZGB) und die eidgenössische Zivilstandsver - ordnung übertragen sind (Art. 84 ff. ZStV).
§ 5 Namensänderungen
1 Das Bevölkerungsamt ist gestützt auf Art. 30 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Ein - führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig für Namensänderungen.
§ 6 Geschäftszeiten
1 Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.
2 Die Geschäftszeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in Bettingen und Riehen werden im Einvernehmen mit der je - weiligen Gemeinde festgelegt.
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§ 7 Trauungen
1 In Basel finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe am Sitz des Zivilstandsamtes oder Zivilstandsverordnung (Art. 1a Abs. 4 ZStV) bewilligten ausserordentlichen Traulokalen statt.
4 )
1) SR .
2) SG 211.100 .
3) Fassung vom 28. Juni 2022, in Kraft seit 8. September 2022 (KB 03.09.2022)
4) Fassung vom 28. Juni 2022, in Kraft seit 8. September 2022 (KB 03.09.2022)
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Zivilstandsverordnung
2 In den Gemeinden Bettingen und Riehen finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in den von der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung gestellten und von der Aufsichtsbehörde bewilligten Räumlichkeiten statt.
5 ) II. Teil: Behördliche Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 8 Entscheide
1 Die Gerichte und Verwaltungsbehörden stellen inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ZStV direkt dem Zivilstandsamt zu.
§ 9 Mitteilungen
1 Das Zivilstandsamt gibt Todesfälle, die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner betreffen und dem Zivilstandsamt gemeldet werden unter Beifügung der bei der Anzeige des Todes von den Angehörigen gemachten Angaben über die gesetzlichen Erbinnen und Erben, dem Erbschaftsamt be - kannt.
2 Auf Verlangen übermittelt das Zivilstandsamt den Bürgergemeinden Listen ihrer Bürgerinnen und Bürger.
§ 10 Findelkind
1 Wer im Kantonsgebiet ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu benachrichtigen. Wird die Kantonspoli - zei über den Fund benachrichtigt, so verständigt sie unverzüglich die KESB.
2 Kann die Herkunft des Kindes nicht ermittelt werden, macht die KESB Meldung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt dem Kind einen Namen. Diese Verfügung fällt dahin, sofern der angeborene Familienname oder der von der berechtig - ten Person erteilte Vorname ermittelt wird.
4 Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes das Bürgerrecht der Fundgemeinde fest. III. Teil: Rechtsweg
§ 11 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes und des Bevölkerungsamtes kann beim Justiz- und Sicher - heitsdepartement Beschwerde geführt werden. )
2 Das Bevölkerungsamt lässt sich bei Beschwerden gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes verneh - men. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Ja - nuar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kantonale Zivilstandsverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.
5) Fassung vom 28. Juni 2022, in Kraft seit 8. September 2022 (KB 03.09.2022)
6) Fassung vom 28. Juni 2022, in Kraft seit 8. September 2022 (KB 03.09.2022)
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