Kaminfegertarif (838.350)
CH - GR

Kaminfegertarif

Kaminfegertarif Gestützt auf Art. 32 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuer- wehrwesen im Kanton Graubünd en vom 30. September 1970
1 ) von der Regierung erlassen am 17. Oktober 1995 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung de r Leistungen des Kaminfegers für

seine Reinigungsarbeiten. Zwec k

Art. 2 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister von

der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Geltungsbereich
Art. 3
1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungs methode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe (unter angemessenen Kos- ten) Reinigung gewährleistet. Reinigungs- methode
2 In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Reinigungsme- thode vorschreiben. II. Entschädigung
Art. 4
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbe iten bemisst sich nach Vorgabe- zeiten und Grundtaxe oder nach effe ktivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Hinzu kommen allfällige Sonde rkosten gemäss Artikel 14. Bemessung der Entschädigung
2 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gese llen oder den Lehrling ausgeführt wird.
1) BR 838.100
Art. 5
1 Mit dem Tarif nach Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reini- gungskosten einschliesslich die Benüt zung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durch- schnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Tarif nach Vorgabezeit
1. Grundsatz
2 Beratung, Inkasso sowie allfälli ge Feuerpolizeime ldungen gemäss Arti- kel 2 sind darin eingeschlossen.

Art. 6 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als

20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwan d und Grundtaxe abzurechnen.
2. Ausnahme
Art. 7
1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feue- rungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuer- polizeimeldungen gemäss Artikel 2 abgegolten. Tarif nach Aufwand
2 Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgab ezeit vorgesehen ist.
Art. 8
1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil je ner Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Ar- beitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisun- gen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereit stellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschine n, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfeg ers gemäss Gesamtarbeitsvertrag). Grundtaxe
2
1 ) Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Woh- nung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

Art. 9 Zusatzarbeiten dürfen nur mit de m Einverständnis von Eigentümer, Mie-

ter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig. Zusatzarbeiten
1. Grundsatz

Art. 10 Die alk alische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie-

spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anla- gebesitzer.
2. Alkalische Heizkessel- reinigung
1) Fassung gemäss RB vom 14. Februar 2002; am 1. April 2002 in Kraft getreten

Art. 1 1

1 Für Arbeiten ausserhalb des orden tlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden. Besondere Fälle
2 Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilli- gungsgebühren und Transportkosten.

Art. 12 Kann die ordentlich angekündigte Re inigung aus Verschulden des Ei-

gentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden. Unmöglichkeit der Reinigung

Art. 13 Für vom Kunde n angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Ar-

beitszeit sind über die tarifmässig be rechneten Taxen hinaus folgende Zu- schläge zu entrichten: Ü berzeit a) Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) +025 Prozent b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 050 Prozent c) Sonntagsarbeit +100 Prozent
Art. 14
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinba rte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten wie Einsteigen in Kessel, dürfen zusätzlich verrechnet werden. Sonderkosten
2 Das für die Reinigung benötigte Ve rbrauchsmaterial ist im Stundenan- satz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Ko- sten für Gas, Schlämmaterial, K onservierungsmittel und dergleichen.
Art. 15
1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, de m Kunden einen detaillierten Arbeits- betrag und Grundsätze des Tarifs. Rechnungs- stellung
2 Reklamationen gegen Rechnung sstellung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfeg ermeister anzubringen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16
1 ) Die Feuerpolizei kann für die Anwe ndung dieses Tarifes Weisungen ertei- len. Vollzug
Art. 17
1
2 ) Beanstandungen von Rechnungen, die au fgrund dieses Tarifes gestellt worden sind, können innert 30 Tage n seit der Rechnungsstellung durch den Kaminfeger der Feuerpolizei zwecks Überprüfung und Schlichtung von Streitigkeiten eingereicht werden. Schlichtung von Streitigkeiten
2 Die Zuständigkeit des Zivilr ichters bleibt vorbehalten.

Art. 18 Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. November 1995 in Kraft. Er er-

setzt den Kaminfegertarif vom 27. Februar 1984. 3 ) Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
3) AGS 1984, 1248 und Änderungen gemäss Sachwortregister BR
Tarifanhang I. Vorgabezeiten
1. ZENTRALHEIZUNGEN (INKL. KAMIN UND V ERBINDUNGSWEGE BIS ZU 3 M LÄNGE) Leistung kw kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten bis – 30 bis 25 800 50
30,1 – 40 25 801 – 34 400 60
40,1 – 50 34 401 – 43 000 65
50,1 – 60 43 001 – 51 600 70
60,1 – 70 51 601 – 60 200 75
70,1 – 80 60 201 – 68 800 80
80,1 – 90 68 801 – 77 400 85
90,1 – 100 77 401 – 86 000 90
100,1 – 150 86 001 – 129 000 110
150,1 – 200 129 001 – 172 000 125
200,1 – 250 172 001 – 215 000 140
250,1 – 300 215 001 – 258 000 155
300,1 – 350 258 001 – 301 000 170
350,1 – 400 301 001 – 344 000 180
400,1 – 450 344 001 – 387 000 190
450,1 – 500 387 001 – 430 000 200
500,1 – 600 430 001 – 516 000 210
600,1 – 700 516 001 – 602 000 220
700,1 – 800 602 001 – 688 000 230
800,1 – 900 688 001 – 774 000 240
900,1 – 1000 774 001 – 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6
1 /
10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
2.
1 ) KOCHHERD-, KACHEL- UND BACKOFEN- ZENTRALHEIZUNGEN, INKL. DREI ZÜGE bis 20 kW (17200 kcal/h) 45 ab 20,1 kW (17201 kcal/h) 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
3.
2 ) HEIZ-, SITZ-, TRAG-, KACHEL-, BADE-, BACKÖFEN UND DERGLEICHEN ANLAGEN Grundansatz inkl. 1 Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6
4. LOCHHERDE Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Koch- loch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und ein- gebaute Schiffe und Kochplat- ten) 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4
5.
3 ) PLATTENHERDE bis 30 dm
2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für weitere 10 dm
2 je 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4
6. ÖLÖFEN bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
1) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
7. CHEMINÉES, RAUCHKAMMERN, RAUCHKÜCHEN UND DERGLEICHEN ANLAGEN nach Aufwand
8. KAMINE UND VERBINDUNGSWEGE
1 ) Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Ka- mine und bis 3 m lange Verbindungswe ge in der entsprechenden Vorgabe- zeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 ver- rechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuer- stellen (Ziff. 3–7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 1 m langen Verbindungswe gen separat berechnet.
8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12
9,01–15,00 m Länge 16
15,01 und mehr m Länge 20
8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reini gung innen bestiegen wer- den müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4
2 ) Verbindungswege
1,00–5,00 m Länge 06
5,01–8.00 m Länge 10
8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) nach Aufwand
9. GASFEUERUNGEN Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
10. GEWERBLICHE FEUERUNGSANLAGEN Nicht der Raumheizung dienend, in gewerbli- chen,industriellen und dergleic hen Betrieben nach Aufwand
11. KONTROLLARBEITEN nach Aufwand
1) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
II. Grundtaxe bis 31.12.1997 12 ab 01.01.1998 15 III.
1 ) Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten der Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln dürfen max.
50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der ze itliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. Die Entsorgungskoste n können zu Selbstkosten verrech- net werden. IV.
2 ) Entschädigungsansätze (ohne Mehrwertsteuer) Zeitaufwand Meister und Geselle Lehrling Fr. Fr. pro Minute 1.22 –.48 pro Stunde 73.35 28.90
1) Fassung gemäss RB vom 24. April 2007; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss RB vom 9. Juni 2009; am 1. Juli 2009 in Kraft getreten
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