Verordnung zur Festsetzung des provisorischen Tarifs für die Vergütung der psycholo... (842.1.19)
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Verordnung zur Festsetzung des provisorischen Tarifs für die Vergütung der psychologischen Psychotherapie

Verordnung zur Festsetzung des provisorischen Tarifs für die Vergütung der psychologischen Psychotherapie vom 23.08.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Ab dem 1. Juli 2022 können Psychologen-Psychotherapeuten und Organisa - tionen der Psychotherapie auf ärztliche Anordnung ihre Tätigkeit selbständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausüben. Aufgrund einer fehlenden vertraglichen und hoheitlichen Tarifregelung ha - ben verschiedene Krankenversicherer, vertreten durch die tarifsuisse AG und die CSS Kranken-Versicherung AG, am 13. April 2022 beim Kanton einen Antrag auf Festsetzung eines provisorischen Tarifs eingereicht. Am 23. Mai 2022 haben die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) und der Schweizerische Berufsverband für Ange - wandte Psychologie (SBAP) ebenfalls einen Antrag auf Festsetzung eines provisorischen Tarifs eingereicht. Das Amt für Gesundheit hat die betroffenen Tarifparteien am 1. Juni und am
18. Juli 2022 formell zur Festsetzung eines provisorischen Tarifs durch den Staat Freiburg angehört und sie aufgefordert, ihre ursprünglichen Anträge zu ergänzen, sofern sie es wünschten. Im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni wurde deutlich, dass zwischen einigen Tarifpartnern noch vor dem
1. Juli 2022 eine Vertragslösung gefunden werden könnte. Schliesslich haben die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die FSP, die ASP, der SBAP sowie H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) dem Staatsrat am
13. Juni 2022 einen Tarifvertrag zur Genehmigung unterbreitet und subsidiär den Antrag gestellt, den ausgehandelten Tarif als provisorischen Tarif festzu - legen. Der von diesen Verbänden vorgeschlagene Tarif entspricht einem Zeit - tarif von Fr. 2.58 pro Minute. Da tarifsuisse AG noch keine Tarifeinigung erzielt hat und die Vereinbarung zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der FSP, der ASP, dem SBAP sowie H+ im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens einschliesslich Anhörung des Preisüberwachers nicht mehr vor Inkrafttreten des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 genehmigt werden konnte, ist es un - erlässlich, bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs einen provisorischen Tarif festzulegen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen bis zum Vor -
liegen des definitiven Tarifs abrechnen können. Die Kompetenz der Kantone, provisorische Tarife festzulegen, ergibt sich aus

Artikel 46 Abs. 4 KVG. Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt,

und zwar auch für die Fälle, in denen die Tarifpartner die Verhandlungen noch nicht als gescheitert erklärt haben (vgl. Urteil C - 195/2012 vom 24. Sep - tember 2012, E. 5.3). Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so müssen die Tarif - parteien die Differenz ausgleichen. Der provisorische Tarif hat keine Auswir - kungen und keinen Einfluss auf das Verhandlungs-, Genehmigungs- oder gar Festsetzungsverfahren des definitiven Tarifs 2022. Die Parteien können sich daher bei den weiteren Verhandlungen in keinem Fall auf den provisorischen Tarif berufen. Die Parteien wurden angehört und ihre Antworten in dieser Verordnung be - rücksichtigt. Konnte sich mindestens ein Teil der Tarifpartner auf Tarife einigen, so stützt sich der Staatsrat auf diese, so will es die Praxis des Kantons Freiburg bei der Festsetzung von provisorischen Tarifen. Daher stützt sich der Kanton Freiburg bei der Festlegung des provisorischen Tarifs für alle Krankenversicherer auf die Vereinbarung zwischen der HSK AG und der FSP, der ASP, dem SBAP und H+, die dem Staatsrat zur Geneh - migung unterbreitet wurde. Um eine möglichst einheitliche Abrechnung auf kantonaler und sogar auf schweizerischer Ebene zu gewährleisten, ist die in Anhang 5 des oben erwähnten Tarifvertrags festgelegte Abrechnungsgrundla - ge anzuwenden. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Der provisorische Tarif für die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG ver - tretenen Krankenversicherer für psychotherapeutische Leistungen gemäss Ar - tikel 11b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) beträgt Fr. 2.58 pro Minute.
2 Es gilt die Abrechnungsgrundlage gemäss Anhang 5 des Tarifvertrags vom
1. Juli 2022 zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK einerseits und FSP, ASP, SBAP und H+ anderseits betreffend die Vergütung der ärztlich ange - ordneten, ambulant durchgeführten psychologischen Psychotherapie gemäss KVG.

Art. 2

1 Der provisorische Tarif für die von der tarifsuisse AG und der CSS Kran - ken-Versicherung AG vertretenen Krankenversicherer für psychotherapeuti - sche Leistungen gemäss Artikel 11b KLV beträgt Fr. 2.58 Franken pro Minu - te.
2 Es gilt die Abrechnungsgrundlage gemäss Anhang 5 des Tarifvertrags vom
1. Juli 2022 zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK einerseits und FSP, ASP, SBAP und H+ anderseits betreffend die Vergütung der ärztlich ange - ordneten, ambulant durchgeführten psychologischen Psychotherapie gemäss KVG. Diese Rechnungsgrundlage befindet sich im Anhang zu dieser Verord - nung.

Art. 3

1 Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so führen die betroffenen Parteien die entsprechenden Ausgleichszahlungen aus. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Abrechnungsgrundlage für psychotherapeutischen Leistungen gemäss Art. 11b KLV ab dem 1. Juli 2022
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.08.2022 Erlass Grunderlass 01.07.2022 2022_092 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.08.2022 01.07.2022 2022_092
Tarifs für die Vergütung der psychologischen Psychotherapie - V
1 ANHANG 1 Abrechnungsgrundlage für die psychotherapeutischen Leistungen gemäss Art. 11b KLV ab dem 1. Juli 2022
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