Verordnung über die Amtsnotariate
Verordnung über die Amtsnotariate vom 13. Juni 2000 (Stand 2. Juli 2002) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 30 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994
1 als Verordnung: 2
Art. 1 * Notariatskreise
1 Es bestehen vier Notariatskreise: a) Amtsnotariat St.Gallen-Rorschach mit Amtssitz in St.Gallen; b) Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland mit Amtssitz in Buchs; c) Amtsnotariat See-Gaster mit Amtssitz in Rapperswil; d) Amtsnotariat Wil-Toggenburg mit Amtssitz in Wil.
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 121 der Kantonsverfassung vom
10. Juni 2001 3 .
3 Enthält das Gesetz keine abweichende Regelung, können die Amtsnotariate ihre Dienstleistungen im Kanton auch ausserhalb ihres Notariatskreises erbringen.
Art. 2 4
Art. 3 5
Art. 4 6
Art. 5
7
1 sGS 140.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1616; in Vollzug ab 1. Juli 2000.
3 Abstimmungsvorlage siehe ABl 2001, 1115 ff.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 6 8
Art. 7 9
Art. 8 10
Art. 9 11
Art. 10 12
Art. 11 13
Art. 12 14
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Erhebungen des Bezirksammanns für die Schweizeri - sche Unfallversicherungsanstalt und die eidgenössische Militärversicherung vom
3. Januar 1967 15 wird aufgehoben.
Art. 14 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 sGS 333.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–43 13.06.2000 01.07.2000
Art. 1 geändert 37–65 02.07.2002 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.06.2000 01.07.2000 Erlass Grunderlass 35–43
02.07.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–65
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