Bestattungsverordnung (390.110)
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Bestattungsverordnung

Bestattungsverordnung Bestattungsverordnung (BestV) Vom 2. März 2021 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 38 des Bestattungsgesetzes (BestG)
1 ) vom 11. März 2020, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P210086 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Bestattungswesen gelten im ganzen Kanton.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Friedhofwesen der Stadt Basel gelten sinnge - mäss für die Friedhöfe der - stimmungen erlassen.

§ 2 Zuständige Behörde im Bestattungswesen

1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bestattungswesens zuständige Behörde ist, vorbehältlich anders lautender Regelungen im Gesetz und in dieser Verordnung, die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrs - departement.
2 Sie ist insbesondere zuständig für: die Entgegennahme der Todesmeldungen und der Anordnungen für die Bestattung und die Beisetzung; die Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen und die Erteilung der Bestattungsbewilligungen; Entscheide über den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung; die Ausstellung von Leichenpässen; die Entgegennahme und Aufbewahrung von Erklärungen über die Bestattungs- und Bei - setzungsart sowie deren Berücksichtigung im Todesfall; das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter.

§ 3 Zuständige Behörde im Friedhofwesen

1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofwesens der Stadt Basel sowie zur Aufsicht über das Friedhofwesen im Kanton zuständige Behörde ist die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdeparte - ment.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die für ihr Friedhofwesen zuständige Gemeindebe - hörde selbst.
1) SG 390.100
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2. Bestattungswesen

§ 4 Friedhofkommission

1 Die Friedhofkommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Bau- und Verkehrsde - partements präsidiert; diese Aufgabe kann delegiert werden. Die übrigen sechs bis neun Mitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag des Bau- und Verkehrsdepartements gewählt.
2 Die Friedhofkommission berät die zuständigen Behörden und das Bau- und Verkehrsdepartement be - züglich wichtiger Fragen des Bestattungs- und Friedhofwesens. Auf entsprechende Aufforderung hin gibt sie in Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren - willigungs- und Rechtsmittelbehörden ab.
3 Die Friedhofkommission kann für bestimmte Sachbereiche Fachausschüsse bilden.

§ 5 Hinterlegung einer Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart

1 Eine Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart ist bei der Stadtgärtnerei unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers persönlich zu unterschreiben oder mit beglaubigter Unterschrift oder in Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung zu hinterlegen.
2 Die Stadtgärtnerei hat bei der Anmeldung eines Todesfalls zu prüfen, ob die verstorbene Person eine solche Erklärung hinterlegt hat.
3 Eine bei der Stadtgärtnerei hinterlegte Erklärung kann von der erklärenden Person selbst mündlich und unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers oder durch schriftliche Rückzugserklärung je - derzeit widerrufen werden.

§ 6 Leichenschau

1 Zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung sind die zur Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton Basel-Stadt oder in einem umliegenden Kanton zugelasse - nen Ärztinnen und Ärzte berechtigt.
2 Tritt der Tod in einem Spital ein, sind die Spitalärztinnen und Spitalärzte zur Vornahme der Leichen - schau und der Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung befugt.

§ 7 Anmeldeverfahren bei Todesfällen

1 Der Tod jeder im Kanton Basel-Stadt verstorbenen Person ist innert zwei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung sowie gegebenenfalls der schriftlichen Spitalanzeige und unter Vor - weisung von Ausweispapieren der verstorbenen Person bei der Stadtgärtnerei anzumelden.
2 Die Stadtgärtnerei leitet die Meldung des Todesfalls mit den Unterlagen gemäss Abs. 1 zur Beurkun - dung an das Zivilstandsamt weiter.
3 Mit der Anmeldung des Todesfalls ist die Stadtgärtnerei über eine allfällige Belassung der Leiche im Sterbehaus zu informieren.
1 Bei der Anmeldung des Todesfalls sind die für die Bestattung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2 Die Stadtgärtnerei bestimmt in der Regel den Zeitpunkt der Überführung der Leiche auf den Friedhof - nung getragen wird.
3 Falls keine Erklärung der verstorbenen Person selbst vorliegt, ist mit der Anmeldung insbesondere zu den nachfolgenden Fragen eine verbindliche Erklärung abzugeben: welche Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) vorzunehmen ist; ob nach der Kremation allfällig zurückgebliebene Edelmetalle der Asche entnommen und wiederverwertet werden dürfen; ob ein unentgeltliches Leichenhemd beansprucht wird;
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Bestattungsverordnung ob und wo die Leiche aufgebahrt und besichtigt werden darf, sofern eine Besichtigung aus hygienischen oder ästhetischen Gründen möglich ist; ob eine öffentliche Bestattung oder eine stille Bestattung gewünscht wird; ob mit der Bestattung eine Trauerfeier verbunden werden soll; ob die Personalien der verstorbenen Person sowie Zeit und Ort der Abdankung von der Stadtgärtnerei veröffentlicht werden dürfen; wie die Beisetzung erfolgen soll und, falls eine Beisetzung auf einem Friedhof vorgese - hen ist, welche Art von Grab vorgesehen ist, oder ob, vorausgesetzt sämtliche Anforde - rungen sind erfüllt, ausserhalb der Basler Friedhöfe beigesetzt werden soll.
4 Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wie etwa bei Vorliegen einer über - tragbaren Krankheit, kann die Bestattungsart und die Form der Beisetzung von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt angeordnet werden.

§ 9 Überführung auf den Friedhof

1 Die Überführung einer verstorbenen Person auf einen Friedhof oder an einen geeigneten Aufbah - rungsort soll in der Regel umgehend, spätestens aber am Abend vor der Bestattung erfolgen. Der Ent - scheid über Ausnahmen liegt im Ermessen der Stadtgärtnerei.
2 Unter Vorbehalt einer anders lautenden Verfügung der Medizinischen Dienste kann eine verstorbene Person auch zu Hause aufgebahrt werden.

§ 10 Metallische Stoffe in der Asche

1 Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.
2 Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet, sofern eine aus - drückliche Zustimmung der verstorbenen Person oder der Angehörigen vorliegt.
3 Ausserkantonale Gemeinwesen, die durch den Kanton Basel-Stadt kremieren lassen, teilen der zu - ständigen Behörde mit, ob die Zustimmung gemäss Abs. 2 vorliegt.

§ 11 Einfuhr von Leichen oder der Asche Verstorbener

1 Die Einfuhr eines Leichnams oder der Asche einer verstorbenen Person in den Kanton Basel-Stadt zum Zweck der Bestattung und Beisetzung auf einem Friedhof im Kanton wird bewilligt, wenn: die verstorbene Person Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kanton hat; die verstorbene Person in einem bestehenden Familien- oder Reihengrab im Kanton be - stattet werden kann oder für die verstorbene Person ein Grabnutzungsrecht auf einem Friedhof im Kanton erwor - ben wird.
2 Die für die Überführung verantwortliche Person hat eine amtliche Todesurkunde und im Fall der Ein - fuhr der Asche der verstorbenen Person eine Kremationsbescheinigung beizubringen.
3 Soll die in den Kanton zu überführende Leiche kremiert werden, sind zusätzlich beizubringen: eine Erklärung der verstorbenen Person, dass sie die Kremation wünschte, oder eine sol - che der nächsten Angehörigen, dass sie die Kremation wünschen und dass ein gegenteili - eine Erklärung der verstorbenen Person oder der nächsten Angehörigen darüber, ob nach der Kremation allfällig zurückgebliebene Edelmetalle der Asche entnommen und wieder - verwertet werden dürfen oder nicht; eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sterbeortes, dass gegen die Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen.
4 Urnen dürfen nur in plombiertem oder fest verschlossenem Zustand eingeführt werden.
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3. Friedhofwesen der Stadt Basel

§ 12 Ort der Beisetzung oder der Ausbringung

1 Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen oder die Ausbringung der Asche erfolgen in der Regel auf dem Friedhof am Hörnli. Die Beisetzung kann auch auf einem anderen Friedhof der Stadt Basel erfolgen, wenn dort die Gräber oder Grabarten für die gewünschte Beisetzung zur Verfügung stehen.
2 Für die Beisetzung auf dem Israelitischen Friedhof ist die Bewilligung der Israelitischen Gemeinde erforderlich.

§ 13 Flussbestattungen

1 Flussbestattungen dürfen nur im Rhein erfolgen. Dabei dürfen ausschliesslich die offene Asche und eine bescheidene Blumenbeigabe flussmittig in die fliessende Welle gestreut werden, wobei auf Nicht - beteiligte gebührend Rücksicht zu nehmen ist.

§ 14 Erwerb von Grabnutzungsrechten

1 Zur Beisetzung von Personen, die keinen Anspruch auf unentgeltliche Bestattung haben, muss ein Grabnutzungsrecht gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren erworben werden.

§ 15 Grabarten

1 Auf den städtischen Friedhöfen sind mindestens folgende Arten von Gräbern anzubieten: Erdreihengräber für Erwachsene und Kinder; Urnenreihengräber für Erwachsene und Kinder; anonyme Gemeinschaftsgräber für Asche in Urnen und ohne Urnen; Gemeinschaftsgräber für Urnen mit Namensnennung; Familiengräber.
2 Die Stadtgärtnerei kann zudem an geeigneten Stellen der Friedhöfe spezielle Beisetzungsstätten zur Verfügung stellen.
3 Die Zuteilung der Reihengräber erfolgt durch die Stadtgärtnerei.
4 Die Stadtgärtnerei legt in Ausführungsbestimmungen Regelungen zur Nutzungsart und -dauer sowie zur Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Grabarten fest. Die Ausführungsbestimmungen bedür - fen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

§ 16 Familiengräber

1 Familiengräber sind Erdgräber für Leichen oder Urnen oder Nischengräber für Urnen unterschiedli - cher Ausgestaltung und Grösse, an denen Einzelpersonen, Familiengemeinschaften oder andere Gemeinschaften Nutzungsrechte für die Dauer von 20 bis 40 Jahren entgeltlich erwerben können.
2 Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht gegen entsprechende Gebührenzahlung ver - längert werden.

§ 17 Nutzungsrechte an Familiengräbern

1 Über das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann verfügen, wer im Friedhofregister als verfügungs -
2 Im Zweifelsfall ist der Nachweis der Berechtigung am Nutzungsrecht von derjenigen Person zu er - bringen, die ein entsprechendes Recht behauptet.
3 Kann der Nachweis bis zu einer allfälligen Beisetzung nicht erbracht werden, so hat die gesuchstel - lende Person eine Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie den Kanton von allfälligen Haftungsan - sprüchen Dritter vollumfänglich frei stellt.
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§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten an Familiengräbern

1 Nutzungsrechte an Familiengräbern können an Familienangehörige, die verbleibende Partnerin oder den verbleibenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder eine der verstorbenen Person erwie - senermassen nahestehenden Person übertragen werden.
2 Die Übertragung von Nutzungsrechten muss bei der Stadtgärtnerei beantragt werden und ist gebüh - renpflichtig.
3 Der private Weiterverkauf und der Handel mit Nutzungsrechten sind nicht erlaubt.
4 Wird eine Übertragung zugelassen, so ist das Nutzungsrecht von der Stadtgärtnerei den im Zeitpunkt der Übertragung geltenden rechtlichen Bestimmungen anzupassen.

§ 19 Verzicht auf Nutzungsrechte an Familiengräbern

1 Verzichten Nutzungsberechtigte auf ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab, so fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch an das den Friedhof betreibende Gemeinwesen zurück.
2 Ein Verzicht während laufender Ruhezeiten ist nur möglich, wenn sämtliche anfallenden Kosten be - reits im Voraus gedeckt sind.
3 Die Stadtgärtnerei verfügt unter Berücksichtigung allfällig laufender Ruhezeiten frei über das Famili - engrab und kann insbesondere das Nutzungsrecht neu vergeben.

§ 20 Ausgrabung von Leichen und Urnen

1 Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit nimmt die Stadtgärtnerei auf Verlangen der berechtigten Per - son eine Ausgrabung und Verlegung einer Leiche vor, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Die Stadtgärtnerei bestimmt das entsprechende Vorgehen.
2 In folgenden Fällen wird eine Urne auf Verlangen der berechtigten Person von der Stadtgärtnerei ausgegraben und verlegt: wenn eine Urne aus einem Reihengrab in ein anderes bestehendes Reihengrab einer oder eines Angehörigen, in ein Familiengrab oder auf einen anderen Friedhof verlegt wird; wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit den Angehörigen zur Aufbewahrung zu Hause oder zur Ausschüttung ausgehändigt wird.
3 Ausgeschlossen ist die Verlegung von Urnen, wenn diese in Gemeinschaftsgräbern beigesetzt wur - den.
4 Ausgrabungen und Verlegungen werden ausschliesslich von der Stadtgärtnerei vorgenommen.
5 Wird eine Leiche oder eine Urne ausgegraben oder verlegt, so ist der Stadtgärtnerei für das leer gewordene Grab die Unterhaltsgebühr für die restliche Laufzeit der gesetzlichen Ruhezeit im Voraus zu bezahlen.

§ 21 Bepflanzung und Gestaltung der Gräber

1 Die Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber haben der Würde des Ortes zu entsprechen und sind
2 Die Stadtgärtnerei legt in Ausführungsbestimmungen Regelungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber fest, um eine würdevolle, gepflegte und einheitliche Gesamtwirkung der Gräber und der verschiedenen Gräberabteilungen zu erreichen. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Geneh - migung des Bau- und Verkehrsdepartements.

§ 22 Grabunterhalt

1 Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt der Gräber sind grundsätzlich von den Angehörigen der bestatteten Person zu besorgen. Die Vorgaben der Stadtgärtnerei über die zu verwendenden Pflan - zen sind zu beachten.
2 Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt können gegen Entrichtung der entsprechenden Ge - bühren auch der Stadtgärtnerei übertragen werden.
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3 Soweit es zur Wahrung der Ästhetik der Friedhofanlage erforderlich ist, kann an die Abgabe von Gräbern bestimmter Art die Bedingung geknüpft werden, dass die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren der Stadtgärtnerei übertragen werden müs - sen.
4 Die Stadtgärtnerei kann die Sicherstellung der für die Dauer der entsprechenden Ruhezeit anfallen - den Kosten der Bepflanzung und des gärtnerischen Unterhalts gemäss Abs. 3 verlangen.

§ 23 Gewerbsmässiger Unterhalt von Gräbern

1 Gärtnereien, die sich gewerbsmässig mit der Bepflanzung und dem gärtnerischen Unterhalt von Grä - bern auf den städtischen Friedhöfen befassen, haben die Stadtgärtnerei darüber zu informieren.
2 Ihre Tätigkeit steht unter der Aufsicht der Stadtgärtnerei, die den Mitarbeitenden der Gärtnereien Weisungen erteilen kann. Diese Arbeiten sollen von Montag bis Freitag vorgenommen werden.

§ 24 Ausführungsbestimmungen

1 Die Stadtgärtnerei kann weitere Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Bestattungswesen und zum Friedhofwesen der Stadt Basel erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bau- und Ver - kehrsdepartements. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. April 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 18. Juni 2013 aufgehoben.
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