Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge
Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2007) Von der Regierung erlassen am 13. Dezember 2005
1. Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Gebührenerhebung bei der Bewilligung und Kontrolle von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah - nen, Skiliften und Schrägaufzügen im Sinne der Bundesgesetzgebung 1 ) und des Kon - kordates 2 ) .
2. Zuständigkeiten
Art. 2 Bau- und Betriebsbewilligungen
1 Als zuständige Instanz zur Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge wird das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bezeichnet.
Art. 3 * Technische Kontrolle
1 Die Funktionen der technischen Kontrollstelle werden dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation übertragen.
1) Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte (VLOB; SR 743.21)
2) Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (BR
873.400 )
3. Gebühren
3.1. BAU- UND BETRIEBSBEWILLIGUNGEN
Art. 4 Gegenstand
1 Für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bau- und Betriebsbewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge werden Gebühren erhoben.
Art. 5 Höhe
1 Die Höhe der Gebühren für die Erteilung, Änderung und Erneuerung von Bau- und Betriebsbewilligungen richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über den Bau und den Betrieb der nicht eidgenössisch kon - zessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge 1 ) , wobei folgende Gebühren - rahmen festgelegt werden: a) Kleinskilifte und Föderbänder: Fr. 250.– bis 500.– b) alle übrigen nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge: Fr. 500.– bis 2000.–
2 Für den Widerruf von Bau- und Betriebsbewilligungen kann eine Gebühr von ma - ximal 200 Franken erhoben werden.
3.2. BETRIEBS- UND UNTERHALTSKONTROLLEN
Art. 6 Allgemeine Kontrollgebühren
1. Gegenstand
1 Wer nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzü - ge betreibt, hat Gebühren für Betriebs- und Unterhaltskontrollen zu entrichten.
Art. 7 2. Höhe
1 Der Gesamtbetrag setzt sich aus einer Gebühr für den administrativen Arbeitsauf - wand und einer Gebühr für die Abnahme- und Betriebskontrolle zusammen.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über den Bau und den Betrieb der nicht eidgenössisch kon -
2 ) - rahmen festgelegt werden: a) Gebühr für den administrativen Arbeitsaufwand: Fr. 50.– bis 700.– b) Gebühr für die Abnahme- und Betriebskontrollen: Fr. 50.– bis 3000.–
1) Von den Konkordatskantonen erlassen, nicht im BR enthalten
2) Vgl. Fussnote zu Art. 5
Art. 8 3. Erlass
1 Kann eine Anlage in Folge von Schneemangel oder anderen klimatischen Bedin - gungen während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht in Betrieb genommen werden, so kann der betroffenen Betreiberin auf ein schriftliches Gesuch hin die Ge - bühr für die Betriebs- und Unterhaltskontrollen erlassen werden.
Art. 9 Gebühren bei Seilprüfungen von Skiliften
1 Für Kontrollen der Förderseile von Skiliften durch die technische Kontrollstelle werden folgende Gebühren verrechnet: a) Grundgebühr: Fr. 200.– bis 500.– b) Gebühr pro Laufmeter Seilprüfung: Fr. 0.10 bis 0.30 c) Prüfbericht: Fr. 130.– bis 300.–
4. Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden folgende Beschlüsse und Erlas - se aufgehoben: a) Beschluss der Regierung über die Zuständigen Instanzen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte vom 27. Oktober 1998
1 ) ; b) Gebührenordnung für die Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften vom
25. September 1972
2 ) ; c) Beschluss der Regierung über die Gebühren für Betriebs- und Unterhaltskon - trollen bei Kleinluftseilbahnen und Skiliften vom 15. September 1975 3 ) .
Art. 11 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1) AGS 1998, 4323; BR 873.450
2) AGS 1972, 192; BR 873.500
3) AGS 1975, 900; BR 873.550
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 3 totalrevidiert 2006, 4303
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung -
Art. 3 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4303
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