Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die... (811.727)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. September 1983 (Stand 16. Dezember 1997) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1 Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun - gen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten; b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten; c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemein - den; d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwe - cke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allge - meinen schweizerischen Interesse erfüllen. Ziff. 2 * ... Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet. Ziff. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
1 nGS 18–112. In Vollzug ab 1. Januar 1984.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–15 13.09.1983 01.01.1984 Ziff. 2 aufgehoben 33–14 16.12.1997 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.09.1983 01.01.1984 Erlass Grunderlass 33–15
16.12.1997 keine Angabe Ziff. 2 aufgehoben 33–14
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