Gebühren für Betriebs- und Unterhaltskontrollen bei Kleinluftseilbahnen und Skiliften (873.550)
CH - GR

Gebühren für Betriebs- und Unterhaltskontrollen bei Kleinluftseilbahnen und Skiliften

Von der Regierung beschlossen am 15. September 1975
1.
1 Von den Unternehmungen, welche Kleinluftseilbahnen und Skilifte im Sinne der Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März l972
2 betreiben, werden jährlich Gebühren für Betriebs- und Unterhaltskontrollen und gegebenenfalls für Bewilligungen für Sonntagsarbeit erhoben. Der Gesamtbetrag der Gebühren wird vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales festgelegt; er setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundgebühr b) Gebühr für administrativen Arbeitsaufwand c) Gebühr für Abnahme- und Betriebskontrollen d) Gebühr für Bewilligung für Sonntagsarbeit e) Betriebsjournal
2. Der Gesamtbetrag der Gebühren wird jeweils im Monat Oktober in Rechnung gestellt.
3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Endnoten
Markierungen
Leseansicht