Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler ... (195.050)
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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr Vom 14. November 2007 / 7. November 2007 Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren: Art. 1
1 Die Politische Gemeinde Unterengs tringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleist ungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen: Vertragliche Regelung a. Bildung, b. Zivilschutz, Schutzraumb auten und Kulturgüterschutz, c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung, d. Wasserversorgung und Abwasser, e. Spitex, f. Sozialhilfe, g. Jugendberatung, h. Feuerwehr, Feuerungs kontrolle und Feuerpolizei.
2 Im Bereich des Zivilschutzes be darf der Vertrag de r Genehmigung des Kantons Zürich. Art. 2 Weist der Vertrag nach Art. 1 eine r Gem einde eine Aufgabe zu, so A nwendbares Recht
a. wendet die Gemeinde ihr Rech t und das Recht ihres Kantons an, vorbehältlich abweichender Re gelungen im Vertrag, b. untersteht die Gemeinde der Au fsicht gemäss dem Recht ihres Kan- tons, c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons. AGS 2007 S. 500

Art. 3

1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 ent- scheidet ein Schiedsgericht. Schiedsgericht
2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin ode r einem Vertreter der drei Vertragsparteien. De r Vertrag regelt das Nähere.
3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderun- gen sind gerichtlichen Urteilen glei chgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG 1) ). Art. 4 Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalende rjahres gekündigt werden. K ündigung Art. 5
1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Inkrafttreten, Publikation
2 Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht. Aarau, 14. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER Zürich, 7. November 2007 Regierungsrat Zürich Präsidentin F UHRER Staatsschreiber H USI
1) Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SR 281.1)
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