Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (311)
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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

1 ) vom 21. Dezember 1940
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1 SR 311.0
2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. Juli 1941.
3 Aufgehoben durch § 253 StPO vom 30. Juni 1970. I. Kantonales Strafrecht
1. Vorbehalt
2. Anwendung des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches
3. Verweisung auf die Strafen des Strafgesetzbuches
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2/1998 § 30 Auf Übertretungen des kantonalen Strafrechtes finden die Bestimmungen der Artikel 101-109 StGB 1 ) Anwendung, soweit im folgenden nichts davon Abweichendes vorgeschrieben ist. § 31 Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. § 32 Wo in kantonalen Gesetzen Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten angedroht werden, ist statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen. Die betreffenden Tatbestände gelten als Übertretungen. § 33 Bei Verurteilung wegen Übertretungen des kantonalen Rechts findet keine Begnadigung statt. B. Einzelne Übertretungen § 34 Wer eine hilflose Person findet und nicht durch Anzeige oder auf andere Weise für die Rettung derselben sorgt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 35 Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt, wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 36 Wer stehendes oder durch Naturgewalt gefälltes Holz oder nicht einge- sammelte Feld- oder Gartenfrüchte von geringerem Wert wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
1 ) SR 311.0 II. Übertretungen im besonderen
1. Verweisung auf Strafgesetzbuch
2. Fahrlässigkeit
3. Haft statt Gefängnis
4. Ausschluss der Begnadigung Unterlassung der Nothilfe Gefährdung durch Tiere Wald- und Feldfrevel
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2) , Läut-
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3) zu erlassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ver-
1 Bundesrechtswidrig.
2 Siehe auch Art. 179 septies StGB; SR 311.0.
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514.5 Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch Ausbeutung der Leichtgläubigkeit Unzucht an Tieren Ruhestörung Unbefugtes Schiessen Missbrauch von Telephon- und Läutanlagen Waffenhandel und Waffentragen
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2/1998 § 44 Wer Diebswerkzeug (Dietriche, Passepartouts und ähnliches) in Gewahr- sam hat oder von einem andern für sich verwahren lässt, wird, sofern sich nicht aus den Umständen eine zulässige Verwendung derselben ergibt, mit Haft oder mit Busse bestraft. § 45 Wer die Bevölkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt oder ohne Grund, so namentlich durch falschen Feuerruf, erschreckt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 46 § 47 Wer eine öffentliche Berechtigung ausübt, ohne dazu befugt zu sein, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 48 Wer mit Umgehung amtlicher Hilfe eigenmächtige Handlungen vor- nimmt, um ein bestrittenes wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 49 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. § 50 Wer einer Behörde oder einem Beamten, der als solcher bekannt ist und sich gehörig ausweist, auf begründete Aufforderung hin seinen Namen oder seine Wohnung nicht oder unrichtig angibt, wird mit Haft bis zu 8 Tagen oder mit Busse bestraft.
1 ) Aufgehoben durch G zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom
8. April 1992 (450.1), in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994. Besitz von Diebswerkzeug Beunruhigung der Bevölkerung Unbefugte Ausübung einer öffentlichen Berechtigung Unerlaubte Selbsthilfe Beschädigung amtlicher Bekannt- machungen Verweigerung der Namensangabe
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1 Aufgehoben durch § 253 StPO vom 30. Juni 1970. Amtspflicht- verletzung Annahme von Geschenken
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