Reglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau für die Zusatzausbildung für Kindergar... (414.23)
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Reglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau für die Zusatzausbildung für Kindergartenlehrkräfte zu Primarlehrkräften

1/2005
1 Reglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau für die Zusatzausbildung für Kindergartenlehrkräfte zu Primarlehrkräften vom 27. Oktober 2003
1)
§ 1
1 Zur Zusatzausbildung wird zugelasse n, wer über ein durch die Schwei- zerische Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren (EDK) oder den Kanton Thurgau anerkanntes Diplom als Kindergartenlehrkraft verfügt und
1. eine schweizerisch anerkannte Maturität hat oder
2. einen gleichwertigen Abschluss besitzt oder
3. ein Aufnahmeverfahren an de r Pädagogischen Hochschule Thurgau durchläuft oder durchlaufen hat.
2 Die Zahl der zur Zusatzausbil dung zugelassenen Personen ist be- schränkt. Sie wird jährlic h vom Schulrat festgelegt.
§ 2
1 Für die Anmeldung gilt § 4 des Aufnahmereglementes der Pädagogi- schen Hochschule Thurgau 2) .
2 Für das Aufnahmeverfahren gelten § 5 Absatz 2 und die §§ 6 bis 18 des Aufnahmereglementes der Pädagogi schen Hochschule Thurgau sinnge- mäss.
§ 3
1 Es gelten die §§ 7 bis 20 und 22 bis 25 des Reglementes über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
3) sinngemäss.
1)
2)
3) Zulassung Aufnahme- verfahren Prüfungen
2
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2 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. die zusammengefassten und Einzelleistungsnachweise erfüllt hat;
2. über den Annahmeschein fü r die Diplomarbeit verfügt;
3. zur Prüfung angemeldet ist;
4. bei studienbegleitendem Durchlau fen eines Aufnahmeverfahrens des- sen erfolgreichen Abschluss nachweist.

§ 4 Die bisherigen Zulassungen werden anerkannt, die bisherigen Leistungen

im Rahmen der Zusatzausbildung werden angerechnet.

§ 5 Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat mit

der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Ü bergangs- bestimmung Inkrafttreten
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